A. Einführung
Mit der Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) wurde die elektronische Einreichung von Schriftsätzen für Rechtsanwälte zur Pflicht. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Rechtsanwälte Schriftsätze nach § 130d ZPO grundsätzlich elektronisch übermitteln.
Doch was passiert, wenn das System versagt? In solchen Fällen erlaubt das Gesetz eine Ausnahme: Wenn die elektronische Übermittlung „aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich“ ist, dürfen Anwälte die Schriftsätze auch per Fax oder Post einreichen.
Doch wie genau muss eine solche Störung nachgewiesen werden? Reicht eine allgemeine Störungsmeldung aus, oder muss der Anwalt bis zur letzten Minute versuchen, das Dokument hochzuladen? Diese Fragen standen im Mittelpunkt des BGH-Beschlusses vom 19. Dezember 2024 (IX ZB 41/23).
Der BGH stellte klar, dass Gerichte keine übertriebenen Anforderungen an den Nachweis technischer Störungen stellen dürfen. Eine Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer reicht aus, und es ist nicht erforderlich, das System bis zur letzten Sekunde erneut zu testen.
Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf den elektronischen Rechtsverkehr und stellt sicher, dass Anwälte bei technischen Problemen nicht unzumutbaren Hürden ausgesetzt werden.
B. Hintergrund und Sachverhalt
Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt eingelegt. Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung lief bis zum 14. Februar 2023.
Der Anwalt des Klägers versuchte am 14. Februar 2023 gegen 10:20 Uhr, die Begründung über das beA einzureichen. Dies war jedoch aufgrund einer technischen Störung nicht möglich. Um sicherzustellen, dass das Dokument fristgerecht beim Gericht eingeht, entschied sich der Anwalt, die Berufungsbegründung per Fax zu übermitteln – dies geschah um 13:57 Uhr.
Als Nachweis legte der Anwalt dem Gericht eine offizielle Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer sowie eine eidesstattliche Versicherung vor.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt verwarf die Berufung jedoch als unzulässig. Es argumentierte, dass der Anwalt nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die Störung zum Zeitpunkt der Fax-Einreichung noch bestand. Zudem habe er nicht bis zur letzten Minute versucht, das Dokument elektronisch zu versenden.
Der Kläger legte daraufhin Rechtsbeschwerde beim BGH ein.
C. Entscheidung des BGH und rechtliche Analyse
Der BGH hob den Beschluss des OLG auf und stellte klar, dass die per Fax eingereichte Berufungsbegründung zulässig war.
I. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung nach § 130d ZPO
Seit dem 1. Januar 2022 sind Rechtsanwälte verpflichtet, Schriftsätze ausschließlich elektronisch einzureichen. Eine Einreichung per Fax oder Post ist nur in Ausnahmefällen zulässig – nämlich dann, wenn eine technische Störungvorliegt, die eine elektronische Übermittlung verhindert.
Diese Regelung soll gewährleisten, dass der elektronische Rechtsverkehr effizient und sicher funktioniert. Zugleich soll sie aber auch keine unrealistischen Hürden für den Zugang zur Justiz schaffen.
II. Wann ist eine Fax-Übermittlung zulässig?
Laut § 130d Satz 2 ZPO darf ein Schriftsatz ausnahmsweise auf anderem Wege übermittelt werden, wenn die elektronische Einreichung „aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich“ ist.
Der BGH stellte klar:
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Es reicht aus, wenn eine offizielle Störungsmeldung vorliegt.
Der Anwalt hatte eine Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer vorgelegt, die bestätigte, dass das beA-System am Vormittag des 14. Februar 2023 nicht funktionierte.
Diese Störungsmeldung war ausreichend, um die technische Störung glaubhaft zu machen.
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Der Anwalt musste nicht bis zur letzten Minute versuchen, das Dokument hochzuladen.
Sobald eine technische Störung festgestellt wurde, durfte der Anwalt auf eine alternative Übermittlungsform ausweichen.
Es ist nicht erforderlich, das beA-System bis wenige Minuten vor Fristablauf erneut zu testen.
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Eine eidesstattliche Versicherung ist nicht zwingend erforderlich.
Eine offizielle Störungsmeldung genügt, um die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung glaubhaft zu machen.
Eine zusätzliche eidesstattliche Versicherung kann hilfreich sein, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Das OLG Frankfurt hatte also überhöhte Anforderungen an den Nachweis der Störung gestellt und damit den effektiven Rechtsschutz des Klägers verletzt.
III. Verfassungsrechtliche Bedeutung: Effektiver Rechtsschutz
Der BGH betonte, dass das Vorgehen des OLG Frankfurt den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip verletzte.
Gerichte dürfen keine unnötigen formalen Hürden aufstellen, die den Zugang zu einem Rechtsmittel unzumutbar erschweren. Wenn eine technische Störung objektiv nachgewiesen wurde, darf die Berufung nicht wegen eines vermeintlichen Formfehlers verworfen werden.
Die Entscheidung stärkt somit das Recht auf effektiven Rechtsschutz und sorgt für mehr Rechtssicherheit im elektronischen Rechtsverkehr.
D. Bedeutung der Entscheidung und praktische Konsequenzen
Die Entscheidung des BGH hat weitreichende Auswirkungen für den elektronischen Rechtsverkehr. Sie stellt klar:
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Anwälte müssen technische Störungen nicht durch fortlaufende Versuche dokumentieren.
Es genügt, wenn sie das Problem einmal feststellen und dann auf eine alternative Übermittlung ausweichen
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Eine offizielle Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer reicht als Beweis aus.
Anwälte müssen keine zusätzlichen technischen Nachweise erbringen.
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Gerichte dürfen keine überzogenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Störung stellen.
Der Zugang zur Justiz darf nicht durch unangemessene formale Hürden erschwert werden.
Konkrete Auswirkungen für Anwälte
Für Rechtsanwälte bedeutet das Urteil, dass sie sich auf offizielle Störungsmeldungen verlassen können, wenn eine elektronische Einreichung fehlschlägt. Es ist nicht notwendig, bis zur letzten Minute zu versuchen, die Einreichung doch noch elektronisch vorzunehmen. Wer frühzeitig feststellt, dass das System nicht funktioniert, kann sofort auf Fax oder Post umsteigen, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen.
Fazit
Die zentrale Botschaft des Urteils lautet: Wenn das beA-System ausfällt, dürfen Gerichte keine übertriebenen Anforderungen an den Nachweis stellen. Eine Störungsmeldung reicht als Beweis aus, und ein Anwalt muss nicht bis zur letzten Sekunde mit erneuten Versuchen warten.
Dieses Urteil stärkt den effektiven Rechtsschutz und sorgt für mehr Rechtssicherheit für Anwälte im elektronischen Rechtsverkehr.