Sachverhalt:
A möchte vermeiden, dass sein Auto bei mehreren nächtlichen Fahrten durch die Innenstadt von Radarkameras erkannt wird. Er besitzt das amtliche Kennzeichen “B–AB 345”. Um eine mögliche Identifikation zu erschweren, nimmt er einen schwarzen Permanentmarker und malt an der vorderen Kennzeichentafel die obere Hälfte der “3” so nach, dass sie wie eine “8” wirkt. Anschließend fährt A durch die Stadt. Eine Polizeistreife bemerkt später die Manipulation und hält A an.
A behauptet, das Ganze sei „nur ein kleiner Scherz“ gewesen. Er habe nicht gewusst, dass das strafbar sein könnte. Außerdem sei das Kennzeichen ja „immer noch dasselbe, nur ein bisschen verändert“.
Frage:
Hat sich A dadurch nach dem StGB strafbar gemacht, dass er durch Übermalen der “3“ das Kennzeichen optisch in eine “8“ verändert hat?
Lösung:
I. Strafbarkeit nach § 267 I StGB
Durch das Übermalen der „3“ könnte sich A wegen Urkundenfälschung nach § 267 I StGB strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
Zunächst müsste A tatbestandsmäßig gehandelt haben.
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tatobjekt: Urkunde
Dies setzt zunächst voraus, dass es sich bei dem amtlichen Kennzeichen um eine Urkunde handelt. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Für sich genommen enthält das Kennzeichen keine rechtserhebliche Gedankenerklärung. In der Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug liegt jedoch die Erklärung, dass das konkret gekennzeichnete Fahrzeug unter dem angegebenen Kennzeichen zugelassen ist. Es handelt sich daher um eine zusammengesetzte Urkunde. Diese ist auch zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt und lässt die zuständige Zulassungsbehörde als Aussteller erkennen.
bb) Tathandlung
Der Tatbestand der Urkundenfälschung enthält drei mögliche Tathandlungen: das Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 I Var. 1 StGB), das Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 I Var. 2 StGB) und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 I Var. 3 StGB)
(1) Herstellen einer unechten Urkunde
Durch das Übermalen der “3” könnte A zum einen eine unechte Urkunde hergestellt haben. Eine Urkunde ist unecht, wenn der scheinbare und der tatsächliche Aussteller auseinanderfallen. Als Ausstellerin des geänderten Kennzeichens erscheint weiterhin die Zulassungsbehörde. Tatsächlicher Aussteller ist jedoch der A, von dem die neue Gedankenerklärung tatsächlich herrührt. Damit fallen scheinbarer und tatsächlicher Aussteller auseinander. A hat deswegen eine unechte Urkunde hergestellt.
(2) Verfälschen einer echten Urkunde
Zudem könnte er eine echte Urkunde verfälscht haben. Verfälschen ist das nachträgliche Verändern des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein entsteht, der Aussteller habe diesen geänderten Inhalt so erklärt. Durch sein Handeln hat A den Anschein erweckt, die Zulassungsbehörde hätte die Zulassung seines Fahrzeugs unter dem Kennzeichen “B-AB 845” erklärt. Darauf, dass die Manipulation bei genauerer Betrachtung erkennbar war, kommt es nicht an. Auch diese Tathandlung hat A daher erfüllt.
(3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde
A könnte weiter eine verfälschte Urkunde gebraucht haben, indem er mit dem manipulierten Kennzeichen durch die Innenstadt fuhr. Eine Urkunde gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen. A geht es um die Täuschung von Polizeibeamten bzw. Mitarbeitenden des Ordnungsamtes. Indem er mit dem manipulierten Kennzeichen am öffentlichen Verkehr teilnimmt, ermöglicht er diesen Personen die Wahrnehmung der verfälschten Urkunde. Damit ist auch diese Tathandlung erfüllt.
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz
A handelte mit dem nach § 15 StGB erforderlichen Vorsatz, also dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestands in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
bb) Handeln zur Täuschung des Rechtsverkehrs
Darüber hinaus verlangt die Norm ein Handeln zur Täuschung des Rechtsverkehrs. A beabsichtigte, dass Mitarbeitende von Polizei und Ordnungsämtern das manipulierte Kennzeichen für echt halten würden. Dies sollte dazu führen, dass er keine Konsequenzen für eventuelle Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung erhalten würde, damit wollte er auch ein rechtserhebliches Handeln herbeiführen. A handelte somit zur Täuschung des Rechtsverkehrs.
2. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe für das Handeln des A sind nicht ersichtlich, sodass es auch als rechtswidrig anzusehen ist.
3. Schuld
A ist schuldfähig. Dass er nicht gewusst hat, dass sein Handeln strafbar ist, stellt ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB dar. Dies wäre jedoch einfach zu vermeiden gewesen, sodass die Tat des A nicht entschuldigt ist.
4. Verhältnis der Tathandlungen
A hat also alle drei Tathandlungen des § 267 I StGB verwirklicht.
Da die Herstellung einer unechten Urkunde typische Folge des Verfälschens einer echten Urkunde ist, tritt § 267 I Var. 1 StGB hinter § 267 I Var. 2 StGB zurück.
Bezüglich des Verfälschens und des Gebrauchens ist nach ganz herrschender Ansicht zu differenzieren, ob schon während des Verfälschungsvorgangs die Absicht vorlag, die Urkunde später zu gebrauchen. Dann liegt nur ein einheitliches Delikt der Urkundenfälschung vor. So ist es hier. Deswegen ist A nur nur wegen einmaliger Verwirklichung von § 267 I StGB zu bestrafen.
5. Ergebnis
A hat sich durch das Übermalen der “3” nach § 267 I StGB strafbar gemacht.
III. Strafbarkeit nach §§ 263 I, II 22, 23 I StGB
Da es A auch darauf ankam, durch sein Handeln der Erfassung durch Radarkameras und damit der Ahndung seiner Verkehrsverstöße zu entgehen, kann auch eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs zu Lasten des Fiskus nach § 263 I, 22, 23 I StGB gedacht werden.
1. Vorprüfung
Es ist nicht zum Irrtum einer Person und damit nicht zur Vollendung gekommen. Der versuchte Betrug ist nach § 263 II strafbar.
2. Tatbestand
a) Tatentschluss
Fraglich ist, ob A den erforderlichen Tatentschluss hatte. Dieser umfasst den Vorsatz der Tatbestandsverwirklichung sowie weitere subjektive Merkmale.
A wollte bei den Beamten den täuschungsbedingten Irrtum hervorrufen, ein Fahrzeug mit einem anderen Kennzeichen hätte seine Verkehrsverstöße begangen und so die Ahndung seiner Verstöße etwa durch ein Bußgeld verhindern. Um eine angestrebte Vermögensverfügung und einen Vermögensschaden anzunehmen, müsste die Aussicht auf dieses Bußgeld zum geschützten Vermögen des Fiskus gehören.
Das Vermögen sind grundsätzlich alle geldwerten Güter des Rechtsträgers. Sanktionen sind hingegen nicht vermögensrechtlicher Natur, sondern in erster Linie die Vergeltung eines vergangenen Unrechts. Sie sind nicht dazu gedacht, das Vermögen des Fiskus zu mehren, vielmehr sollen sie dem Sanktionierten ein Übel auferlegen und so der Prävention des geahndeten Verhaltens dienen. Dass der Fiskus in diesem Fall den Sanktionsbetrag erhält, ist hingegen ein reiner Rechtsreflex.
b) Zwischenergebnis
Das geschützte Vermögen des Fiskus ist daher nicht berührt, weshalb der Tatentschluss nicht vorliegt.
3. Ergebnis
Eine Strafbarkeit wegen versuchten Betrugs nach §§ 263 I, II, 22, 23 I StGB besteht nicht.
III. Ergebnis
A hat sich (nur) wegen Urkundenfälschung nach § 267 I StGB strafbar gemacht.
Anmerkung: § 22 I Nr. 3 StVG (Kennzeichenmissbrauch) umfasst den vorliegenden Fall auch. Allerdings ist die Norm ihrem Wortlaut nach subsidiär, d.h. sie ist hier deswegen nicht einschlägig, da die Tat bereits in einer anderen Vorschrift mit schwerer

