Im Studium wird oft betont, dass ausschließlich im Gutachtenstil gearbeitet werden muss. Besonders in den ersten Semestern liegt darauf ein starker Fokus, während später eine vermeintliche Flexibilität suggeriert wird, indem unproblematische Punkte „im Urteilsstil abgehakt“ werden können. Diese Vorstellung ist jedoch nicht korrekt. In sämtlichen Klausuren, einschließlich des Examens, wird ausschließlich im Gutachtenstil geschrieben. Eine Abweichung von dieser Regel ist nicht vorgesehen, da der Gutachtenstil die notwendige methodische Arbeitsweise eines Juristen abbildet.
Der Urteilsstil ist im Gegensatz dazu eine andere Art der Strukturierung. Anstatt sich von der Rechtsfolge zur Prüfung der Voraussetzungen zu arbeiten, wie es der Gutachtenstil verlangt, wird im Urteilsstil das Ergebnis vorangestellt und danach geprüft, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Auch wenn es auf den ersten Blick so scheint, als sei der Urteilsstil kürzer und prägnanter, ist dies ein Trugschluss. Ein korrekt angewendeter Urteilsstil erfordert eine ebenso umfassende Begründung, weshalb er nicht kürzer oder einfacher als der Gutachtenstil ist. Dementsprechend sollte er in Klausuren nicht verwendet werden.
Wenn Dozenten davon sprechen, dass bestimmte Punkte „kurz im Urteilsstil“ abgehandelt werden sollen, beziehen sie sich damit in der Regel nicht auf den Urteilsstil im eigentlichen Sinne, sondern auf eine gezielte Schwerpunktsetzung. In der Klausur ist es nicht erforderlich, bei offensichtlichen und unproblematischen Aspekten lange Ausführungen zu machen. Vielmehr kann hier eine verkürzte Darstellung genutzt werden, um mehr Zeit für die entscheidenden Punkte aufzuwenden.
Der Einsatz des Behauptungsstils und des verkürzten Gutachtenstils
Wenn eine Tatsache offensichtlich und unstreitig ist, kann sie ohne ausführliche Prüfung festgehalten werden. Ein Beispiel hierfür wäre die Feststellung, dass eine Tasse eine Sache im Sinne des § 90 BGB ist. In solchen Fällen kann direkt das Ergebnis formuliert werden, ohne eine aufwendige Begründung nach dem klassischen Gutachtenstil.
Der Behauptungsstil kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn eine Klausur viele anspruchsvolle Probleme enthält und keine Zeit bleibt, jede Kleinigkeit umfassend zu prüfen. Stattdessen beschränkt man sich auf die Feststellung eines unstrittigen Tatbestandsmerkmals.
Neben dem ausführlichen Gutachtenstil und dem Behauptungsstil gibt es eine Zwischenform, den verkürzten Gutachtenstil. Dieser kommt zur Anwendung, wenn eine Stelle in der Klausur zwar offensichtlich ist, aber dennoch eine kurze Begründung erforderlich erscheint. Ein Beispiel dafür wäre die Formulierung, dass eine Tasse als „räumlich abgrenzbarer und damit körperlicher Rechtsgegenstand“ eine Sache im Sinne des § 90 BGB bildet. Hierbei wird zwar kurz begründet, warum die Tasse als Sache gilt, allerdings ohne eine tiefgehende Subsumtion sämtlicher Tatbestandsmerkmale.
Durch die Kombination dieser unterschiedlichen Stilformen kann die Klausurbearbeitung effizient gestaltet werden. Während unproblematische Punkte im Behauptungsstil oder verkürzten Gutachtenstil abgehandelt werden, bleibt für die zentralen Rechtsfragen genügend Zeit für eine ausführliche Argumentation. Besonders in den ersten Semestern ist es jedoch ratsam, möglichst häufig den vollständigen Gutachtenstil zu verwenden, da er die methodische Denkweise im Jurastudium schult.
Ein Fallbeispiel mit Lösung
Um den Gutachtenstil zu verinnerlichen und eine juristische Denkweise zu entwickeln, ist es hilfreich, mit konkreten Fällen zu arbeiten. Anhand eines Fallbeispiels lässt sich nachvollziehen, wie eine strukturierte Bearbeitung im Gutachtenstil aussieht.
Im folgenden Beispiel geht es um den Erwerb eines Balls und die mögliche Haftung für dessen Zerstörung. A erwarb von B gemäß § 929 Satz 1 BGB einen Ball. B focht die Einigung zur Übereignung des Balls jedoch wirksam an. Daraufhin nahm C ein Messer und zerstörte den Ball schuldhaft und rechtswidrig. Die zentrale Frage lautet, ob A von C Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB verlangen kann.
Die Fallbearbeitung beginnt mit der Analyse der Eigentumslage. Da § 823 Absatz 1 BGB eine Verletzung des Eigentums voraussetzt, muss zunächst geklärt werden, ob A überhaupt Eigentümer des Balls war. Die Eigentumslage ist dabei nach dem historischen Klausuraufbau zu prüfen. Hierbei kommt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zum Tragen, insbesondere im Hinblick auf die Anfechtung der Einigung nach § 142 Absatz 1 BGB.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass B ursprünglich Eigentümer des Balls war. A erwarb nach den Regeln des § 929 Satz 1 BGB das Eigentum. Allerdings focht B die Einigung zur Übereignung wirksam an, sodass sie gemäß § 142 Absatz 1 BGB von Anfang an als nichtig zu betrachten ist. Folglich wurde A nie Eigentümer des Balls. Da eine Verletzung des Eigentums nur gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer geltend gemacht werden kann, fehlt es an der Anspruchsgrundlage für A. Auch wenn C rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, scheitert ein Anspruch aus § 823 Absatz 1 BGB mangels einer Rechtsgutsverletzung.
Ergebnis
A hat gegen C keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Absatz 1 BGB. Die zentrale Erkenntnis aus diesem Fall ist, dass bei der Prüfung einer Eigentumsverletzung stets zuerst die Eigentumslage geklärt werden muss. Zudem zeigt sich, dass die Anwendung des historischen Klausuraufbaus in bestimmten Fällen erforderlich sein kann, um eine rechtssichere Lösung zu entwickeln.
Zusammenfassung: Klausurbasics
Für eine erfolgreiche Klausurbearbeitung sind bestimmte Grundprinzipien zu beachten. Zunächst muss die Fallfrage präzise gelesen werden, um das zentrale Problem zu erfassen. Danach erfolgt die Analyse des Sachverhalts, wobei insbesondere auf Schlüsselstellen und rechtliche Hinweise geachtet werden sollte. Anschließend wird die Fallfrage in einen Obersatz umgewandelt, der die zu prüfende Rechtsfolge benennt.
Der nächste Schritt besteht darin, gemäß der Rechtsfolge die passenden Normen zu bestimmen. Diese werden sodann tatbestandlich geprüft, wobei das klassische Gutachtenstil-Schema angewandt wird. Abschließend wird das ermittelte Ergebnis formuliert.
Durch diese systematische Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die Klausur methodisch sauber und nachvollziehbar aufgebaut ist. Die Anwendung der richtigen Stilmittel – ob ausführlicher Gutachtenstil, verkürzter Gutachtenstil oder Behauptungsstil – trägt dazu bei, dass die Bearbeitung effizient und juristisch überzeugend ist.