Wer Opfer eines gefälschten Instagram-Profils wird, hat mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Auskunft über die Betreiber.

Wer Opfer eines gefälschten Instagram-Profils wird, hat mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf Auskunft über die Betreiber.

LG Koblenz, Beschluss vom 25.08.2025 – 2 O 1/25

 

Wer Opfer eines gefälschten Instagram-Profils wird, hat derzeit nur eingeschränkte Möglichkeiten, die Identität des Account-Betreibers auf gerichtlichem Wege zu erfahren. Das Landgericht (LG) Koblenz entschied, dass § 21 Abs. 3 TDDDG in solchen Fällen nicht greift, da es an „audiovisuellen Inhalten“ im Sinne der Vorschrift fehlt. Damit bleibt Betroffenen nur der Appell an den Gesetzgeber.

 

Der Sachverhalt

Eine Frau wandte sich an die Gerichte, nachdem ein fremdes Konto auf Instagram in Bild und Text mehrfach ihre Identität imitiert hatte. Von diesem Account wurden sogar Nachrichten an Dritte verschickt, in denen sich der unbekannte Betreiber als die Frau ausgab – einschließlich der Angabe ihrer vollständigen Adresse.

Die Betroffene wollte von der Plattform erfahren, wer hinter dem gefälschten Profil steht, und argumentierte, die Anbieterin sei nach § 21 TDDDG verpflichtet, Auskunft über die Bestandsdaten zu erteilen. Instagram verweigerte dies mit der Begründung, die Norm erfasse nur Fälle mit rechtswidrigen audiovisuellen Inhalten.

 

Die Entscheidung des LG Koblenz

Das LG Koblenz lehnte den Antrag ab. Zwar sehe § 21 Abs. 3 TDDDG vor, dass ein Gericht die Zulässigkeit und Pflicht zur Auskunftserteilung feststellen kann. Doch die Norm beziehe sich ausschließlich auf rechtswidrige audiovisuelle Inhalte oder Inhalte, die bestimmte Straftatbestände erfüllen.

Reine Fotos oder Textnachrichten – wie sie hier vorlagen – seien keine „audiovisuellen Inhalte“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und Gesetzesmaterialien meint „audiovisuell“ Inhalte, die sowohl hörbar als auch sichtbar sind, etwa Videos. Textnachrichten und Fotos fallen daher nicht unter die Norm.

Auch der Verweis auf § 1 Abs. 4 Nr. 7 DDG, der audiovisuelle Kommunikation definiert, half nicht weiter. Diese Vorschrift diene anderen Zwecken und sei enger auf kommerzielle Kommunikation zugeschnitten. Eine entsprechende Anwendung auf § 21 TDDDG verbiete sich.


Ausblick

Das LG Koblenz zeigte Verständnis für die Betroffene: Auch bei Texten und Bildern könne ein erhebliches Auskunftsinteresse bestehen, insbesondere bei Identitätsmissbrauch. Gleichwohl sei es nicht Aufgabe der Gerichte, eine über den Wortlaut hinausgehende Ausweitung vorzunehmen. Nur der Gesetzgeber könne den Anwendungsbereich von § 21 TDDDG erweitern.


Fazit

Das Urteil verdeutlicht eine erhebliche Schutzlücke: Opfer von Identitätsmissbrauch in sozialen Netzwerken können derzeit nicht auf § 21 TDDDG zurückgreifen, wenn es um reine Fotos oder Textnachrichten geht. Ohne eine gesetzliche Anpassung bleibt es dabei, dass Betroffene weitgehend machtlos sind.


Prüfungsrelevanz
  • § 21 TDDDG: Auskunftsrechte bei rechtswidrigen audiovisuellen Inhalten,

  • Abgrenzung: Text/Fotos vs. audiovisuelle Inhalte,

  • Grundrechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – informationelle Selbstbestimmung),

  • Gesetzgeberische Gestaltungsspielräume im Spannungsfeld zwischen Datenschutz und Opferschutz.

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