Die Bastei bleibt im Nationalpark Sächsische Schweiz

Die Bastei bleibt im Nationalpark Sächsische Schweiz

OVG Bautzen, Urteil vom 28.08.2025 – 4 C 38/23

Seit mehr als zwanzig Jahren schwelt der Rechtsstreit um die Einbeziehung der berühmten Bastei in den Nationalpark Sächsische Schweiz. Die Gemeinde Lohmen wollte sich von den strengen naturschutzrechtlichen Vorgaben lösen, um mehr kommunale Planungshoheit zu gewinnen. Nun hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen entschieden: Die Bastei bleibt Teil des Nationalparks – auch wenn die Gemeinde in einigen Punkten obsiegte.

 

Hintergrund des Rechtsstreits

Ausgangspunkt war die Verordnung aus dem Jahr 2003, mit der der Nationalpark Sächsische Schweiz und angrenzende Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen wurden.

  • Die Gemeinde Lohmen wandte sich im Wege eines Normenkontrollantrags nach § 47 VwGO gegen diese Regelung.

  • Sie machte geltend, die Verordnung sei formell und materiell rechtswidrig. Vor allem aber sah sie ihre Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, § 2 SächsGemO) verletzt.

  • Ziel war unter anderem, die Bastei aus dem Nationalpark herauszulösen, um touristische Infrastrukturprojekte ohne naturschutzrechtliche Genehmigungen umsetzen zu können.

 

Die Entscheidung des OVG Bautzen

Das Gericht hat die Klage größtenteils abgewiesen. Wesentliche Aussagen:

  • Die Einbeziehung der Bastei in den Nationalpark sei rechtmäßig. Der Schutzstatus erfülle die Anforderungen, die im Jahr 2003 an die Ausweisung von Nationalparks gestellt wurden.

  • Die Verordnung von 2003 sei im Kern nicht zu beanstanden.

  • Die Argumente der Gemeinde Lohmen – von Verfahrensfehlern bis hin zu angeblich unzureichenden Begründungen – überzeugten den Senat nicht.

 

Teilweise hatte die Klage jedoch Erfolg:

  • Die Einbeziehung des ehemaligen Uranabbaugebiets bei Königsstein wurde als rechtswidrig eingestuft, da es an der Schutzwürdigkeit fehle.

  • Auch die Einbeziehung einzelner Flurstücke sei wegen unbestimmter Abgrenzung unwirksam.

  • Zudem erklärte der Senat die Regelung des Luftverkehrs über der Nationalparkregion für unwirksam, da hier Bundesrecht Vorrang habe.

  • Schließlich wird das Gebiet künftig nicht mehr den Status eines Natura-2000-Gebiets nach EU-Recht führen.

 

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung zeigt, wie komplex das Zusammenspiel zwischen kommunaler Planungshoheit, Landesrecht und übergeordnetem Umwelt- und Bundesrecht ist.

  • Das OVG stellt klar, dass Naturschutzbelange von überragender Bedeutung sein können und die kommunale Planungshoheit zurücktreten muss.

  • Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Schutzgebietsverordnungen sorgfältig abgegrenzt und begründetwerden müssen, um Bestand zu haben.

Bemerkenswert ist zudem die Rolle des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG): Unklare Abgrenzungen von Flächen führen zur Unwirksamkeit der Norm.


 

Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar ließ das OVG die Revision nicht zu, doch kann die Gemeinde Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Der Streit um die Bastei könnte also noch eine Fortsetzung finden. Für den Moment gilt jedoch: Die Bastei bleibt im Nationalpark – ein wichtiges Signal für den Naturschutz in der Sächsischen Schweiz.


 

Fazit

Das OVG Bautzen hat mit seiner Entscheidung die Balance zwischen Naturschutz und kommunaler Planungshoheitausgelotet. Die Bastei bleibt geschützt, auch wenn Teilbereiche der Verordnung aufgehoben wurden. Für Kommunen bedeutet dies: Naturschutzrechtliche Vorgaben sind verbindlich und können die eigene Entwicklungshoheit erheblich einschränken – allerdings nur soweit, wie die Verordnung rechtmäßig und hinreichend bestimmt ist.


Prüfungsrelevanz:

Für Studierende und Referendar:innen ist der Fall besonders lehrreich. Er betrifft:

  • die Normenkontrolle nach § 47 VwGO,

  • die Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG),

  • das Spannungsfeld von Umweltrecht, Landesrecht und Bundesrecht,

  • sowie den Bestimmtheitsgrundsatz bei Verordnungen.

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