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Die Verpflichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zur Zulassung von Kommentaren auf Facebook

Die Sperrung eines Nutzers auf einer von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt betriebenen Facebook-Seite wirft sowohl prozessuale als auch materielle Rechtsfragen auf. Besonders in Zeiten zunehmender Digitalisierung und der Bedeutung sozialer Medien für die öffentliche Meinungsbildung gewinnt diese Thematik an Brisanz.

Rechtliche Einordnung und Hintergrund

Die Frage, ob öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Nutzern den Zugang zu Kommentarfunktionen verwehren dürfen, wurde bereits in mehreren Gerichtsverfahren behandelt. Besonders das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in seinem Urteil vom 30. November 2022 (6 C 12.20) mit dieser Frage auseinandergesetzt und dabei die Grenzen der Eingriffsbefugnisse von Rundfunkanstalten in Nutzerrechte erörtert.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat in seinem Urteil vom 24. September 2024 (13 A 1535/21) die Thematik erneut beleuchtet und dabei einen anderen juristischen Weg als das BVerwG eingeschlagen. Die Entscheidung betrifft insbesondere den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie die Möglichkeit der Rundfunkanstalten, auf ihren Plattformen bestimmte Inhalte zu steuern.

Sachverhalt des Falles

Im zugrunde liegenden Fall kommentierte der Nutzer K mehrfach politische Beiträge auf der Facebook-Seite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt (B). Die Kommentare enthielten unter anderem Kritik an der Berichterstattung sowie polemische Äußerungen über die Finanzierung des Senders. Aufgrund der Nichteinhaltung der internen Netiquette sperrte B den Nutzer K, sodass dieser zwar weiterhin Inhalte lesen, aber keine weiteren Kommentare verfassen konnte.

K reichte daraufhin eine Klage auf Entsperrung ein, die sich nach der Wiederherstellung des Zugangs in eine Feststellungsklage änderte. Er argumentierte, die Sperrung verletze seine Meinungsfreiheit und sei unverhältnismäßig. Die Rundfunkanstalt berief sich auf ihre Programmhoheit und die Möglichkeit, eine sachliche Diskussion auf ihren Plattformen sicherzustellen.

Zulässigkeit der Klage

Das Verwaltungsgericht erklärte sich für zuständig, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelte. Die Klage wurde als zulässig angesehen, insbesondere aufgrund der Wiederholungsgefahr und des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses von K. Das OVG Münster bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und argumentierte, dass die Facebook-Seite als öffentliche Einrichtung ein Bestandteil der Grundversorgung sei und der Verwaltungsrechtsweg daher einschlägig sei.

Begründetheit der Klage

Die Klage war begründet, da ein Eingriff in die Meinungsfreiheit des Klägers festgestellt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Sperrung eines Accounts eine gezielte Unterbindung der Meinungsäußerung darstelle. Dies könne nur durch ein allgemeines Gesetz gerechtfertigt werden, das den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG genüge.

Das OVG Münster unterschied sich in seiner Argumentation deutlich vom BVerwG. Während das BVerwG die Sperrung durch eine gesetzliche Grundlage im Medienstaatsvertrag (MStV) als gerechtfertigt ansah, bezweifelte das OVG Münster, dass diese Vorschriften ausreichen. Es forderte eine explizite gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Einschränkung der Meinungsfreiheit. Zudem argumentierte das OVG, dass die Rundfunkanstalten als öffentlich-rechtliche Einrichtungen besonderen Anforderungen an die Neutralität und Offenheit unterliegen.

Die Rundfunkanstalten könnten sich zwar auf ihre Programmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen, jedoch sei diese nicht grenzenlos. Die Sperrung eines Nutzers könne nur dann verhältnismäßig sein, wenn nachweislich schwerwiegende Verstöße gegen eine objektiv begründete Netiquette vorlägen. Das Gericht betonte, dass in diesem Fall die Kommentare des Klägers zwar kritisch, aber nicht rechtswidrig gewesen seien und daher keine ausreichende Grundlage für eine Sperrung gegeben war.

Ergebnis und Konsequenzen der Entscheidung

Das OVG Münster stellte fest, dass die Sperrung rechtswidrig war und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellte. Die Entscheidung verdeutlicht, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in sozialen Medien nicht beliebig über Kommentare von Nutzern bestimmen können. Vielmehr müssen sie sich an die grundrechtlichen Schranken halten und können nur in begründeten Fällen Nutzer einschränken.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Umgang öffentlich-rechtlicher Anstalten mit sozialen Medien. Es wird erwartet, dass diese ihre Moderationsrichtlinien anpassen und ihre Ermessensspielräume klarer definieren müssen. Zudem zeigt der Fall erneut die Bedeutung einer gesetzlich klar geregelten Grundlage für Grundrechtseingriffe im digitalen Raum.

Fazit

Die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt alle Kommentare auf Facebook zulassen muss, ist vielschichtig. Das OVG Münster hat in seiner Entscheidung betont, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit eine hinreichende gesetzliche Grundlage und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern. Während die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten ein schützenswertes Gut darstellt, dürfen Nutzerrechte nicht unbeachtet bleiben. Die Entscheidung stellt einen wichtigen Beitrag zur Diskussion um Meinungsfreiheit und staatliche Eingriffe in sozialen Medien dar und könnte künftig als Referenzfall für ähnliche Fälle dienen.

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