Die Zahlung einer Forderung führt nicht automatisch zur sofortigen Löschung eines Schufa-Eintrags.

Die Zahlung einer Forderung führt nicht automatisch zur sofortigen Löschung eines Schufa-Eintrags.

BGH, Urteil vom 18.12.2025 – I ZR 97/25


Ein negativer Schufa-Eintrag kann gravierende Folgen haben: Mietverträge scheitern, Kredite werden verweigert, selbst Handyverträge kommen nicht zustande. Umso größer ist das Unverständnis vieler Betroffener, wenn erledigte Forderungen trotz vollständiger Zahlung weiterhin gespeichert bleiben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die Schufa solche Daten nicht sofort löschen müssen. Die Entscheidung setzt einen klaren rechtlichen Rahmen für die datenschutzrechtliche Interessenabwägung und hat erhebliche praktische Bedeutung.

Sachverhalt

Dem Urteil lag die Klage eines Verbrauchers zugrunde, über den die Schufa drei Zahlungsstörungen gespeichert hatte. Sämtliche Forderungen waren bereits seit längerer Zeit vollständig beglichen. Dennoch blieb der Eintrag bestehen und führte zu einem äußerst schlechten Score-Wert, der den Kläger als „sehr kritisch“ einstufte. Der Betroffene verlangte die sofortige Löschung der Daten sowie immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Während die Löschung im Laufe des Verfahrens erfolgte, blieb der Anspruch auf Schadensersatz streitig. Das OLG Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Schufa hob der BGH diese Entscheidung jedoch auf.

 

Rechtlicher Hintergrund

Zentraler Prüfungsmaßstab war Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Danach ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Wirtschaftsauskunfteien berufen sich regelmäßig auf ihr legitimes Interesse an einer verlässlichen Bonitätsbewertung.

Problematisch war insbesondere die Frage, ob sich aus anderen gesetzlichen Regelungen – etwa den Löschungsfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses nach §§ 882b ff. ZPO – ein Anspruch auf sofortige Löschung erledigter Forderungen ableiten lässt.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof verneinte einen solchen Anspruch. Maßgeblich sei nicht die Löschungsfrist des Schuldnerverzeichnisses, da dieses einem anderen Regelungszweck diene. Die Speicherung erledigter Forderungen durch Auskunfteien unterscheide sich strukturell von der öffentlichen Registerführung. Eine automatische Übertragung der dort geltenden Löschungsmechanismen komme daher nicht in Betracht.

Der BGH stellte klar, dass Wirtschaftsauskunfteien typisierte Speicherfristen festlegen dürfen, sofern diese auf einer angemessenen Interessenabwägung beruhen. Die von den Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigten Verhaltensregeln seien grundsätzlich geeignet, einen solchen Ausgleich herzustellen.

Im Regelfall sei daher eine Speicherung erledigter Forderungen für bis zu 18 Monate zulässig, sofern keine weiteren Negativmerkmale hinzutreten und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sofortige Löschung nach Zahlung sei datenschutzrechtlich nicht geboten.

 

Abgrenzung zur EuGH-Rechtsprechung

Besondere Bedeutung hat die Abgrenzung zur EuGH-Entscheidung zur Restschuldbefreiung aus dem Jahr 2023. Dort hatte der Gerichtshof eine längere Speicherung von aus öffentlichen Registern stammenden Daten durch private Auskunfteien als unionsrechtswidrig angesehen.

Der BGH betont nun, dass diese Rechtsprechung nicht verallgemeinert werden darf. Im vorliegenden Fall stammten die Daten nicht aus einem öffentlichen Register, sondern aus der Meldung von Zahlungsausfällen. Eine Umgehung gesetzlicher Löschungsfristen liege daher nicht vor.

 

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Hinsichtlich des geltend gemachten immateriellen Schadensersatzes machte der BGH deutlich, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die Datenspeicherung über den gesamten Zeitraum rechtswidrig war. Allein das Fortbestehen eines negativen Eintrags nach Zahlung genügt nicht. Das OLG Köln muss nun erneut prüfen, ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

 

Bedeutung für Praxis und Studium

Für die Praxis bedeutet das Urteil Rechtssicherheit zugunsten der Wirtschaftsauskunfteien. Die bisherige Speicherpraxis wird ausdrücklich bestätigt. Betroffene müssen sich darauf einstellen, dass beglichene Forderungen nicht sofort aus der Bonitätsbewertung verschwinden.

Für Studierende ist die Entscheidung ein Paradebeispiel für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und die datenschutzrechtliche Interessenabwägung. Prüfungsrelevant ist insbesondere die saubere Trennung zwischen öffentlicher Registerführung und privater Datenverarbeitung sowie die Einordnung von Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO.

Fazit

Der BGH zieht eine klare Linie: Die Zahlung einer Forderung führt nicht automatisch zur sofortigen Löschung eines Schufa-Eintrags. Datenschutzrechtlich zulässig ist vielmehr eine zeitlich begrenzte Speicherung, sofern sie auf einer tragfähigen Interessenabwägung beruht. Für Verbraucher ist das ernüchternd, für die Rechtsanwendung jedoch konsequent.

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