Ein Gericht darf eine Videoverhandlung nicht verweigern, wenn sie zur Wahrung der Teilhaberechte einer schwerbehinderten Partei erforderlich ist.

Ein Gericht darf eine Videoverhandlung nicht verweigern, wenn sie zur Wahrung der Teilhaberechte einer schwerbehinderten Partei erforderlich ist.

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.12.2025 – 1 VB 64/25

Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 eine Entscheidung getroffen, die weit über den Einzelfall hinausweist. Im Kern geht es um die Frage, wie ernst Gerichte die digitale Teilhabe schwerbehinderter Menschen nehmen müssen – und wo formale Hürden nicht als Vorwand dienen dürfen, um gesetzlich vorgesehene Verfahrensformen faktisch zu verweigern.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine schwerbehinderte und reiseunfähige Klägerin aus Berlin, die vor dem Amtsgericht Freiburg ein zivilrechtliches Verfahren führte. Aufgrund ihres Gesundheitszustands beantragte sie wiederholt, an der mündlichen Verhandlung per Video teilzunehmen. Das Amtsgericht lehnte dies ab und verwies pauschal darauf, es fehle an geeigneter Videotechnik, um Mimik und Beweisaufnahme angemessen abzubilden. Auch ein förmlicher Antrag nach § 128a Abs. 1 ZPO blieb erfolglos.

Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hatte zwar im Ergebnis keinen Erfolg, wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit ungewöhnlich deutlichen Worten begleitet. Formell scheiterte die Beschwerde am Grundsatz der Subsidiarität. Die Beschwerdeführerin hätte zunächst einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter stellen müssen, da dessen Verhalten objektiv Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründen konnte. Damit blieb der Verfassungsbeschwerde der Zugang bereits auf prozessualer Ebene versperrt.

Inhaltlich jedoch ließ der Verfassungsgerichtshof keinen Zweifel daran, dass die Entscheidung des Amtsgerichts hochproblematisch war. Das Gericht bemängelte insbesondere, dass der Richter nicht dargelegt habe, weshalb ein faires Verfahren nur durch vollständige Präsenz der behinderten Partei gewährleistet sein könne. Gerade im Lichte des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbots wegen Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sei es kaum nachvollziehbar, einer reiseunfähigen Partei die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vollständig zu verwehren, obwohl ihr anwaltlicher Vertreter vor Ort anwesend war.

Besonders scharf fiel die Kritik an der pauschalen Berufung auf technische Defizite aus. Zwar sei der einzelne Richter nicht für die Ausstattung des Gerichts verantwortlich. Er sei jedoch verpflichtet, sich bei der Gerichtsleitung um praktikable Lösungen zu bemühen, wenn grundrechtlich geschützte Teilhaberechte auf dem Spiel stehen. Der Verfassungsgerichtshof wies ausdrücklich darauf hin, dass dem Justizministerium Baden-Württemberg mobile Videokonferenzsysteme zur Verfügung stehen, die gerade für Beweisaufnahmen mit mehreren Kameras geeignet sind. Das völlige Fehlen entsprechender Bemühungen lasse den Eindruck entstehen, dass technische Argumente lediglich vorgeschoben würden, um den Aufwand hybrider Verhandlungen zu vermeiden.

In seiner Begründung macht der Verfassungsgerichtshof deutlich, dass § 128a ZPO kein bloßes Komfortinstrument ist, sondern Ausdruck eines modernen, inklusiven Prozessrechts. Eine generelle oder faktische Verweigerung von Videoverhandlungen trifft Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise und kann zu einer verfassungswidrigen Einschränkung ihres Zugangs zum Recht führen. Gerade dort, wo körperliche Einschränkungen eine Präsenz unmöglich machen, gewinnt die Videoverhandlung eine kompensatorische Funktion.

Der Beschluss setzt damit ein klares Signal an die Praxis. Auch wenn die Verfassungsbeschwerde im konkreten Fall unzulässig war, stellt der Verfassungsgerichtshof unmissverständlich klar, dass Gerichte sich nicht hinter organisatorischen oder technischen Ausreden verstecken dürfen. Digitale Verfahrensformen sind kein Entgegenkommen, sondern Teil des verfassungsrechtlich gebotenen Zugangs zur Justiz. Wer sie ohne ernsthafte Prüfung verweigert, riskiert nicht nur Befangenheitsvorwürfe, sondern auch eine strukturelle Benachteiligung schutzbedürftiger Verfahrensbeteiligter.

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