Ein selbsternannter ‚Menschenrechtsverteidiger‘ ohne Vertretungsbefugnis darf vor dem Sozialgericht nicht auftreten.

Ein selbsternannter ‚Menschenrechtsverteidiger‘ ohne Vertretungsbefugnis darf vor dem Sozialgericht nicht auftreten.

SG Nordhausen, Beschluss vom 04.09.2025 – S 13 AS 662/25

 

Einleitung

Vor dem Sozialgericht (SG) Nordhausen ist ein selbsternannter „Menschenrechtsverteidiger“ als Bevollmächtigter zurückgewiesen worden. Da er keine Vertretungsbefugnis nachweisen konnte, durfte er in einem Verfahren nach dem SGB II nicht auftreten. Seine Anhörungsrüge blieb erfolglos.

 

Der Sachverhalt

Ein Kläger wollte sich in einem Verfahren wegen Leistungen nach dem SGB II durch einen „Dipl.-Ing. (Univ.)“ und „Oberstleutnant d.R.“ vertreten lassen, der sich selbst als „Menschenrechtsverteidiger“ bezeichnete. Das SG forderte einen Nachweis, dass dieser nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sei.

Da der Nachweis nicht erbracht wurde, wies das Gericht ihn als Bevollmächtigten zurück. Hiergegen erhob der Betroffene Anhörungsrüge.

 

Die Entscheidung des SG Nordhausen

Das SG Nordhausen hielt die Anhörungsrüge zwar für zulässig. Weder die Tatsache, dass es sich um eine Zwischenentscheidung handelte, noch § 187 Abs. 1 S. 2 SGG stünden einer Rüge entgegen.

In der Sache blieb die Rüge jedoch ohne Erfolg: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs habe nicht vorgelegen. Das Gericht habe ausdrücklich auf die einschlägige Norm (§ 73 Abs. 2 SGG) und die Folgen hingewiesen. Auch habe der „Menschenrechtsverteidiger“ die Norm selbst zitiert, ohne jedoch die erforderliche Befugnis nachzuweisen.

 

Fazit

Das SG Nordhausen stellt klar: Vor dem Sozialgericht können nur Personen als Bevollmächtigte auftreten, die nach § 73 Abs. 2 SGG zugelassen sind. Selbsternannte „Menschenrechtsverteidiger“ ohne entsprechende Befugnis sind nicht vertretungsberechtigt.

 

Prüfungsrelevanz

Für Studium und Referendariat ist der Fall ein anschauliches Beispiel für die Vertretungsregelungen im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 73 SGG) sowie die Bedeutung des rechtlichen Gehörs. Außerdem verdeutlicht er die Abgrenzung zwischen zulässiger Rüge und unbegründetem Rechtsbehelf.

 

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