Ein Vermögen von 57.500 Euro schließt den Anspruch auf Wohngeld nicht automatisch aus.

Ein Vermögen von 57.500 Euro schließt den Anspruch auf Wohngeld nicht automatisch aus.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25


Warum es keine starre Vermögensgrenze im Wohngeldrecht gibt

Das Wohngeld soll Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten entlasten. In der Praxis scheitern Anträge jedoch häufig an der Frage des vorhandenen Vermögens. Besonders verbreitet ist die Annahme, bereits Vermögen oberhalb von 40.000 Euro schließe einen Anspruch zwingend aus. Dass diese Sichtweise rechtlich nicht haltbar ist, hat das OVG Berlin-Brandenburg nun klargestellt.

Mit Urteil vom 11.12.2025 (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2025 – OVG 6 B 3/25) entschied das Gericht, dass selbst ein Vermögen von 57.500 Euro den Anspruch auf Wohngeld nicht automatisch ausschließt.


Der zugrunde liegende Sachverhalt

Ein Mann beantragte beim Land Berlin Wohngeld. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller über ein Vermögen in Höhe von 57.500 Euro verfügte. Dieses sei als „erhebliches Vermögen“ im Sinne des § 21 Nr. 3 Wohngeldgesetz (WoGG) anzusehen und stehe dem Anspruch entgegen.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Auffassung zunächst. Es orientierte sich dabei an den Vermögensfreigrenzen des Bürgergeldrechts und zog die Grenze bei 40.000 Euro entsprechend § 12 Abs. 4 SGB II.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger erfolgreich Beschwerde ein.

 

Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verpflichtete die Behörde zur Bewilligung von Wohngeld. Maßgeblich sei nicht das Überschreiten einer festen Vermögensgrenze, sondern eine Einzelfallprüfung.

Das Gericht stellte klar, dass der Begriff des „erheblichen Vermögens“ im Wohngeldrecht bewusst offen ausgestaltet ist. Eine starre Vermögensgrenze lasse sich weder dem Wortlaut des § 21 WoGG noch der Systematik des Gesetzes entnehmen.

Insbesondere sei es unzulässig, die Vermögensfreigrenzen des Bürgergeldrechts auf das Wohngeldrecht zu übertragen. Das Bürgergeld diene der Existenzsicherung und folge einem anderen Regelungskonzept als das Wohngeld, das lediglich eine ergänzende Wohnkostenhilfe darstelle.

 

Kein Automatismus bei der Vermögensbewertung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es entscheidend darauf an, ob es dem Antragsteller im konkreten Einzelfall zumutbar ist, sein Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Dabei sind unter anderem Alter, Lebensumstände, Vorsorgezwecke und die konkrete wirtschaftliche Situation zu berücksichtigen.

Das OVG verweist auf einen Orientierungswert von rund 61.000 Euro, der aus dem Vermögenssteuergesetz hergeleitet wird. Dieser Wert stellt jedoch keine feste Grenze dar, sondern lediglich einen Anhaltspunkt. Auch Vermögen oberhalb dieses Betrags kann unschädlich sein, während geringeres Vermögen unter besonderen Umständen als erheblich einzustufen sein kann.

Im konkreten Fall lagen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Bewertung gerechtfertigt hätten. Das Vermögen des Klägers blieb unterhalb des Orientierungswertes, sodass ihm Wohngeld zu bewilligen war.

 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz. Sie stellt klar, dass Wohngeldbehörden Anträge nicht schematisch anhand fester Vermögensgrenzen ablehnen dürfen. Stattdessen ist stets eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung erforderlich.

Für Betroffene bedeutet dies, dass sich ein Widerspruch oder eine Klage auch dann lohnen kann, wenn Vermögen vorhanden ist. Pauschale Ablehnungen mit Verweis auf angebliche „Vermögensgrenzen“ sind rechtlich angreifbar.

 

Fazit

Ein Vermögen von 57.500 Euro schließt den Anspruch auf Wohngeld nicht automatisch aus. Entscheidend ist nicht die Höhe des Vermögens allein, sondern die Frage, ob dessen Einsatz zur Deckung der Wohnkosten im konkreten Einzelfall zumutbar ist. Die Übertragung von Bürgergeld-Grenzen auf das Wohngeldrecht ist unzulässig.

Das Urteil stärkt die Rechte von Wohngeldberechtigten und zwingt die Verwaltung zu einer differenzierten Prüfung statt pauschaler Ablehnungen.

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