Ein Wohngeldanspruch scheidet bei jahrelangem Scheinstudium aus

Ein Wohngeldanspruch scheidet bei jahrelangem Scheinstudium aus

Verwaltungsgericht Mainz, Urt. v. 04.09.2025 – 1 K 19/25.MZ.

 

Das Wohngeldrecht knüpft die staatliche Unterstützung an die Erwartung, dass Antragsteller ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nicht selbst rechtsmissbräuchlich herbeiführen oder aufrechterhalten. Mit Urteil vom 4. September 2025 hat das Verwaltungsgericht Mainz diese Grenze gegenüber einem sogenannten Langzeitstudenten klar gezogen und einen Wohngeldanspruch wegen Rechtsmissbrauchs verneint.

Dem Verfahren lag der Fall eines 50-jährigen Mannes zugrunde, der seit 26 Jahren an verschiedenen Hochschulen immatrikuliert war. Im Laufe dieser Zeit hatte er mehrere Studiengänge begonnen und wieder abgebrochen, ohne einen Abschluss zu erlangen. In zwei zuletzt betriebenen Studiengängen befand er sich bereits im 14. beziehungsweise 15. Fachsemester und hatte die jeweilige Regelstudienzeit von sechs Semestern deutlich überschritten. Nachdem ihm in der Vergangenheit bereits Wohngeld bewilligt worden war, beantragte er im März 2024 erneut Leistungen nach dem Wohngeldgesetz.

Die zuständige Behörde lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 21 Nr. 2 WoGG ab. Sie sah das Verhalten des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich an, da dieser sein Studium weder ernsthaft noch zielstrebig betreibe und trotz Erwerbsfähigkeit keine ausreichenden Anstrengungen unternehme, sein Einkommen durch zumutbare Arbeit zu erhöhen. Hiergegen wandte sich der Student mit der Klage und berief sich insbesondere auf die lange Dauer seiner Immatrikulation sowie auf die frühere Bewilligung von Wohngeld.

Kern der rechtlichen Problematik war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein formell bestehendes Studium als missbräuchlich im Sinne des Wohngeldrechts einzustufen ist. Dabei ging es weniger um starre zeitliche Grenzen, sondern um die Bewertung des Gesamtverhaltens des Antragstellers und die Abgrenzung zwischen legitimer Ausbildungsphase und bloßer Aufrechterhaltung eines Studierendenstatus zur Erlangung staatlicher Leistungen.

Das Verwaltungsgericht Mainz folgte der Auffassung der Behörde und wies die Klage ab. Es stellte darauf ab, dass der Kläger seit mehr als zweieinhalb Jahrzehnten studiere, ohne einen Abschluss erreicht zu haben, und die Regelstudienzeiten seiner aktuellen Studiengänge um mehr als das Doppelte überschritten habe. Anhaltspunkte für gesundheitliche Gründe, die ein ernsthaftes Studium verhinderten, habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Zugleich sei er erwerbsfähig und lasse es gleichwohl unter, durch Aufnahme oder Ausweitung einer zumutbaren Arbeit zu einer tragfähigen Finanzierung seiner Miete beizutragen. Unter diesen Umständen diene das Studium nicht mehr der Ausbildung, sondern faktisch der Verlängerung eines leistungsrechtlich günstigen Status. Ein Wohngeldanspruch scheide daher wegen Rechtsmissbrauchs aus. Dass dem Kläger in der Vergangenheit Wohngeld gewährt worden war, begründe keinen Vertrauensschutz für die Zukunft. Schutzwürdig sei lediglich das Vertrauen darauf, dass bereits bewilligte Leistungen nicht rückwirkend zurückgefordert würden.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Wohngeldrecht kein Auffangsystem für dauerhaft erwerbsfähige Personen darstellt, die ihre Bedürftigkeit durch jahrelange Studien ohne ernsthaften Abschlusswillen selbst perpetuieren. Für die Verwaltung schafft das Urteil Rückhalt bei der konsequenten Anwendung des Missbrauchstatbestands des § 21 Nr. 2 WoGG. Für Studierende zeigt es, dass eine sehr lange Studiendauer ohne nachvollziehbare Gründe wohngeldrechtlich erhebliche Risiken birgt.

Für die Prüfungsrelevanz ist die Entscheidung vor allem im besonderen Verwaltungsrecht und im Sozialleistungsrecht von Bedeutung. Sie eignet sich im Studium zur Vertiefung des Rechtsmissbrauchsgedankens im Leistungsrecht und zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wie der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums. Im Referendariat kann der Fall in verwaltungsrechtlichen Klausuren oder in der mündlichen Prüfung als Beispiel für die Versagung staatlicher Leistungen wegen missbräuchlichen Verhaltens aufgegriffen werden und bietet zudem Anschlusspunkte für die gerichtliche Kontrolle behördlicher Ermessens- und Wertungsentscheidungen.

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