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EuGH zur Anwendung der DSGVO auf parlamentarische Untersuchungsausschüsse

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch auf parlamentarische Untersuchungsausschüsse anwendbar ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen, da sie die Vereinbarkeit nationaler Regelungen wie Art. 44 Abs. 4 GG, die eine richterliche Kontrolle von Untersuchungsausschüssen ausschließen, mit dem Unionsrecht in Frage stellt.

 

Sachverhalt

Der Kläger (K) ist Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz und wurde im Rahmen eines Untersuchungsausschusses des Bundestages als Zeuge vernommen. Der Ausschuss untersuchte mögliche politische Einflussnahmen auf die Leitung des Verfassungsschutzes. K bat darum, dass seine Identität im Abschlussbericht anonymisiert werde, um seine Persönlichkeitsrechte zu schützen und die nationale Sicherheit nicht zu gefährden.

Der Untersuchungsausschuss lehnte diesen Wunsch ab. Daraufhin wandte sich K an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) mit dem Antrag, den Ausschuss dazu zu verpflichten, seine Identität nicht zu veröffentlichen. Der Datenschutzbeauftragte verweigerte eine Prüfung des Falls mit der Begründung, dass Art. 44 Abs. 4 GG eine gerichtliche Kontrolle der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen ausschließe.

K erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht und forderte, dass der Datenschutzbeauftragte verpflichtet wird, über seinen Antrag in der Sache zu entscheiden.

Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte verpflichtet sei, eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde des Klägers zu treffen. Der Datenschutzbeauftragte dürfe sich nicht pauschal auf Art. 44 Abs. 4 GGberufen, sondern müsse prüfen, ob die DSGVO auf den Untersuchungsausschuss anwendbar sei.

Kernfrage war, ob der Untersuchungsausschuss in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die Verordnung für jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine „Behörde, Einrichtung oder andere Stelle“, sofern keine der in Art. 2 Abs. 2 DSGVOgenannten Ausnahmen greift.

Der EuGH hatte bereits in einem früheren Fall (C-272/19) entschieden, dass die DSGVO auch auf den Petitionsausschuss eines Landtags anwendbar ist. In seiner aktuellen Entscheidung bestätigte der EuGH nun, dass dies auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gilt.

Abgrenzung zur nationalen Sicherheit

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO ist die Verordnung nicht anwendbar auf Datenverarbeitungen, die „zur Wahrung der nationalen Sicherheit“ erfolgen. Die Bundesregierung argumentierte, dass der Untersuchungsausschuss gerade die Arbeit des Verfassungsschutzes überprüfe und damit eine Angelegenheit der nationalen Sicherheit berühre.

Der EuGH lehnte diese Argumentation ab. Zwar seien Mitgliedstaaten für ihre innere Sicherheit grundsätzlich selbst verantwortlich, dies entbinde sie aber nicht von der Einhaltung des Unionsrechts. Der bloße Umstand, dass eine Behörde mit Fragen der nationalen Sicherheit befasst sei, reiche nicht aus, um die Anwendung der DSGVO auszuschließen. Vielmehr müsse geprüft werden, ob die konkrete Datenverarbeitung selbst unmittelbar der nationalen Sicherheit diene.

Da es im vorliegenden Fall lediglich um die Veröffentlichung eines Abschlussberichts eines Untersuchungsausschusses ging, sah der EuGH keine ausreichende Verbindung zur nationalen Sicherheit. Daher falle die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Ausschuss in den Anwendungsbereich der DSGVO.

Konsequenzen für das deutsche Verfassungsrecht

Diese Entscheidung bedeutet, dass Art. 44 Abs. 4 GG in seiner bisherigen Form möglicherweise mit dem Unionsrecht kollidiert. Während das Grundgesetz die richterliche Kontrolle von Untersuchungsausschüssen ausschließt, verpflichtet die DSGVO die Datenschutzbehörden zur Überprüfung von Datenschutzverstößen.

Folgen der Entscheidung:

  1. Justiziabilität von Untersuchungsausschüssen:
    Die bisherige Praxis, dass Beschlüsse von Untersuchungsausschüssen nicht gerichtlich überprüfbar sind, könnte durch das Unionsrecht eingeschränkt werden.

  2. Stärkung des Datenschutzes im parlamentarischen Bereich:
    Untersuchungsausschüsse müssen künftig Datenschutzrechte stärker berücksichtigen und personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies mit der DSGVO vereinbar ist.

  3. Pflicht zur Anonymisierung:
    In bestimmten Fällen könnten Ausschüsse verpflichtet sein, Zeugen zu anonymisieren, wenn deren Persönlichkeitsrechte überwiegen.

  4. Vorrang des Unionsrechts:
    Das Urteil zeigt, dass nationale Regelungen auch in sensiblen Bereichen wie der parlamentarischen Kontrolle dem Unionsrecht weichen müssen, sofern sie gegen die DSGVO verstoßen.

Prüfungsrelevanz

Der Fall eignet sich hervorragend für eine Examensklausur, da er Fragen des Verwaltungsrechts, des Datenschutzrechts und des Verfassungsrechts miteinander verknüpft. Besonders relevant ist die Abwägung zwischen nationalem Verfassungsrecht und Unionsrecht sowie die Anwendung der DSGVO auf staatliche Institutionen.

Ein wichtiger Aspekt für die Klausur ist auch die Frage nach der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von Datenschutzrechten. Art. 78 DSGVO sieht ein Recht auf einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ vor, wenn eine Datenschutzbehörde untätig bleibt oder eine Beschwerde zurückweist. Dies bedeutet, dass Betroffene wie K nicht nur ein Recht auf Prüfung ihrer Beschwerde haben, sondern auch auf eine Entscheidung in der Sache.

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass die DSGVO auch für parlamentarische Untersuchungsausschüsse gilt. Dies führt zu einem Spannungsverhältnis mit dem deutschen Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 44 Abs. 4 GG. In der Praxis bedeutet dies, dass Untersuchungsausschüsse künftig datenschutzrechtliche Vorgaben beachten müssen und Betroffene einen Anspruch darauf haben, dass Datenschutzbehörden über ihre Beschwerden sachlich entscheiden.

Das Urteil stärkt den Datenschutz im parlamentarischen Bereich und zeigt einmal mehr, dass das Unionsrecht nationale Regelungen verdrängen kann – selbst in sensiblen Bereichen der parlamentarischen Kontrolle.

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