Das gemeinsame Einkommen von Ehegatten bleibt maßgeblich für den Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

Das gemeinsame Einkommen von Ehegatten bleibt maßgeblich für den Anspruch auf den Grundrentenzuschlag.

BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 5 R 9/24 R

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27. November 2025 (Az. B 5 R 9/24 R) eine zentralen Grundsatz des Grundrentenzuschlags bekräftigt: Die Bedürftigkeitsprüfung für den Anspruch auf den Zuschlag erfolgt bei Ehegatten anhand des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt das ausdrücklich nicht. Das Gericht bestätigt damit eine bewusste gesetzgeberische Ungleichbehandlung – und erklärt, warum sie verfassungsrechtlich zulässig ist.

Der Grundrentenzuschlag nach § 97a SGB VI soll nur solchen Rentnerinnen und Rentnern zugutekommen, die trotz jahrzehntelanger Beitragszeiten finanziell schwach gestellt sind. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt hierfür eine automatisierte Einkommensprüfung durch, die auf Daten der Finanzbehörden beruht. Bei verheirateten Versicherten werden dabei die Einkommen beider Eheleute berücksichtigt, da sie steuerlich gemeinsam erfasst werden.

Eine Rentnerin rügte diese Praxis: Sie sah sich gegenüber unverheirateten Paaren benachteiligt, denn deren Einkommen wird beim Grundrentenzuschlag nicht gemeinsam herangezogen. Dadurch hätten unverheiratete Versicherte eher Anspruch auf höhere Leistungen. Sie berief sich auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) sowie Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) und Art. 14 GG (Eigentum).

Der 5. Senat des BSG wies die Klage jedoch ab. Die Ungleichbehandlung sei gesetzgeberisch gewollt und verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

 

Zentrale Begründungen des BSG:

  1. Eheliche Unterhaltspflichten rechtfertigen differenzierte Behandlung.
    Ehegatten stehen in einem gesteigerten gegenseitigen Unterhaltsverhältnis (§§ 1360 ff. BGB). Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hingegen nicht. Der Gesetzgeber darf daher typisierend davon ausgehen, dass verheiratete Versicherte finanziell besser abgesichert sind.

  2. Keine Übernahme der Logik der Grundsicherung.
    Anders als im SGB II („Bedarfsgemeinschaft“) sollen beim Grundrentenzuschlag eben keine haushaltsbezogenen Anrechnungsmodelle gelten. Die Kategorie Ehe wird bewusst gesetzlich abgegrenzt.

  3. Keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
    Die unterschiedliche Behandlung beruhe auf einer sachlichen Erwägung und typischen Lebensverhältnissen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht rechtfertigt die Anrechnung.

  4. Keine Eigentumsverletzung nach Art. 14 GG.
    Selbst wenn der Anspruch als eigentumsähnliches Recht geschützt wäre, handele es sich bei § 97a SGB VI um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Auch die Vorinstanz, das LSG NRW (Urt. v. 30.01.2024, L 18 R 707/22), hatte die Klage bereits zurückgewiesen. Das BSG bestätigt diese Entscheidung nun abschließend.

 

Fazit

Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit: Der Grundrentenzuschlag wird bei Ehegatten anhand des gemeinsamen Einkommens geprüft, bei unverheirateten Paaren nicht. Diese Differenzierung ist grundrechtlich unbedenklich, da die Ehe mit besonderen Unterhaltspflichten einhergeht. Für die Praxis bedeutet dies: Verheiratete Rentnerinnen und Rentner müssen mit strengeren Einkommensgrenzen rechnen – ein Ergebnis, das der Gesetzgeber bewusst vorgesehen hat.

 

Prüfungsrelevanz

Besonders wichtig im Sozialrecht (SGB VI), im Gleichbehandlungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie bei der Prüfung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 GG. Die Entscheidung eignet sich ideal zur Wiederholung der verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsstruktur bei Ungleichbehandlungen.

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