Bei einer Jura-Klausur extra Seiten „hinzugeschummelt“? – Keine isolierte Anfechtung einzelner Bewertungsschritte im Prüfungsverfahren

Bei einer Jura-Klausur extra Seiten „hinzugeschummelt“? – Keine isolierte Anfechtung einzelner Bewertungsschritte im Prüfungsverfahren

BVerwG, Beschl. v. 21.11.2025 – 6 B 22.25.

Ein Strafrechtsfall sorgt für Stirnrunzeln: Ein Jura-Student behauptete, fünf Seiten seiner Klausurlösung seien von der Universität nicht berücksichtigt worden. Die Hochschule wehrte sich – und erklärte, die Seiten seien nachträglich im Remonstrationsverfahren hinzugefügt worden. Was folgte, war ein jahrelanger Rechtsstreit, der nun vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beendet wurde.

Doch worum ging es wirklich – und was bedeutet die Entscheidung für Studierende?


Der Sachverhalt

Ein Strafrechtsfall aus der Jurawelt sorgt für Stirnrunzeln: Ein Jurastudent fiel 2017 mit drei Punkten durch eine Strafrechtsklausur und behauptete später, seine fehlenden Inhalte befänden sich auf zusätzlichen Seiten 12–16. Die Uni wertete dies als Täuschungsversuch und setzte die Note auf null. Vor Gericht bekam der Student zunächst Recht, weil für eine nachträgliche Täuschung keine Rechtsgrundlage bestand. Die Uni ließ die Klausur neu bewerten, doch auch dabei wurden die angeblich später eingefügten Seiten nicht berücksichtigt. Der Student legte erneut Rechtsmittel ein, blieb aber vor dem VG erfolglos. Das OVG ließ die Berufung wegen möglicher Befangenheit des ursprünglichen Prüfers zu. Die Uni reagierte darauf, hob den Bescheid auf und ließ die Klausur von einem anderen Professor bewerten.

 

Was sagt das Bundesverwaltungsgericht?

Die Entscheidung eines Prüfers, bestimmte Seiten einer Klausur nicht zu bewerten, stellt eine Verfahrenshandlung dar und kann daher nicht isoliert angegriffen werden, sondern nur im Rahmen des endgültigen Prüfungsbescheids. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass Studierende nicht vorab verlangen können, dass bestimmte Seiten oder Ausführungen in die Bewertung einfließen. Erst wenn der abschließende Prüfungsbescheid vorliegt, kann dieser – und damit auch die Frage, ob bestimmte Seiten berücksichtigt wurden oder nicht – rechtlich überprüft werden.

 

Wichtige Kernaussagen der Entscheidung

  1. „Die Entscheidung eines Prüfers, einen nicht während der Prüfung erstellten Teil einer Klausurausarbeitung bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, stellt eine Verfahrenshandlung dar, die gemäß § 44a Satz 1 VwGO nur zusammen mit dem Prüfungsbescheid gerichtlicher Kontrolle zugeführt werden kann.“

  2. „Die Überzeugungsbildung des Prüfers, in welchem Umfang eine schriftliche Ausarbeitung als während der Prüfung erbrachte Prüfungsleistung anzusehen ist, erweist sich als eine seiner eigentlichen Bewertung vorausgehende Tatsachenfeststellung. Hinsichtlich dieser Tatfrage besteht daher kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum.“

Kein eigenständiger Rechtsweg gegen einzelne Prüfungsakte
Klagen müssen gegen den Prüfungsbescheid selbst gerichtet sein.

Die Frage, was als „Prüfungsleistung“ gilt, ist Tatsachenfeststellung
Das Gericht betont, dass Prüfer*innen darüber entscheiden dürfen, welchen Umfang eine „während der Prüfung erbrachte Leistung“ hat.
Für diese Tatsachenfrage gibt es keinen Beurteilungsspielraum im Prüfungsrecht.

Gerügte Verfahrensmängel halfen dem Studenten nicht weiter
Weder behauptete Befangenheit noch angeblich verweigerte Zeugenvernehmung waren entscheidungserheblich.

 

Was bedeutet das für Studierende und Remonstrationen?

Prozessuale Schritte sind erst möglich, wenn ein finaler Prüfungsbescheid vorliegt; einzelne Bewertungsentscheidungen können nicht isoliert angegriffen werden. Für Remonstrationen bedeutet dies, dass Beanstandungen – etwa die Behauptung, Teile einer Lösung seien übersehen worden – innerhalb der Remonstration und gegebenenfalls später im Rahmen einer Klage gegen den Prüfungsbescheid geltend zu machen sind. Einen „Zwischenschritt“ zur gerichtlichen Feststellung, dass bestimmte Seiten berücksichtigt werden müssen, gibt es hingegen nicht.


Einordnung: Schutz der Verfahrensordnung

Die Entscheidung stärkt die Struktur des Prüfungsverfahrens: Zunächst erfolgt die Bewertung, anschließend die Remonstration und gegebenenfalls am Ende eine Klage gegen den Bescheid. Auf diese Weise verhindert das Gericht, dass Prüfungsverfahren durch isolierte Teilklagen verzögert oder zersplittert werden.


Fazit

Der Fall zeigt, dass Prüfungsrecht kompliziert sein kann, insbesondere wenn es Streit über den Umfang oder die Echtheit von Prüfungsleistungen gibt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass einzelne Verfahrensschritte wie die Nichtbewertung bestimmter Seiten nicht isoliert vor Gericht angegriffen werden können und Rechtsschutz erst mit dem endgültigen Prüfungsbescheid besteht. Für Studierende bedeutet dies, dass Sorgfalt im Prüfungsverfahren, eine genaue Dokumentation und die Wahl des richtigen Anfechtungswegs entscheidend sind.

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