Morddrohungen auf Facebook rechtfertigen keine Schließung von Online-Gruppen.

Morddrohungen auf Facebook rechtfertigen keine Schließung von Online-Gruppen.

KG Berlin, Urteil vom 23.12.2025 – 10 U 190/23

Mit Urteil vom 23. Dezember 2025 hat das Kammergericht Berlin eine rechtlich wie gesellschaftlich brisante Frage entschieden: Selbst massive Gewalt- und Morddrohungen in sozialen Netzwerken begründen keinen Anspruch auf die vollständige Löschung ganzer Facebook-Gruppen, solange der Plattformbetreiber einzelne rechtswidrige Inhalte nach Meldung entfernt. Die Entscheidung konkretisiert die Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit im digitalen Raum.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage des Umweltaktivisten und Geschäftsführers der Deutschen Umwelthilfe, Jürgen Resch. In mehreren Facebook-Gruppen, teils mit zehntausenden Mitgliedern, kam es zu erheblichen Beleidigungen sowie Gewalt- und Mordaufrufen gegen seine Person. Resch verlangte von dem Facebook-Mutterkonzern Meta nicht nur die Entfernung einzelner Beiträge, sondern die vollständige Löschung zweier Gruppen. Ziel war es, weitere Eskalationen präventiv zu verhindern.

Das Kammergericht bestätigte zunächst ausdrücklich, dass Reschs allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt war. Die rechtswidrige Qualität der Inhalte stand zwischen den Parteien nicht im Streit. Gleichwohl wies das Gericht die Klage ab. Maßgeblich sei, dass Meta nach Kenntniserlangung rechtsverletzende Inhalte lösche. Diese Reaktionspflicht erfülle der Plattformbetreiber nach den Feststellungen des Gerichts.

Die weitergehende Forderung nach Löschung kompletter Gruppen hielt das Kammergericht jedoch für unverhältnismäßig. In den betroffenen Gruppen fänden nicht ausschließlich rechtswidrige Inhalte statt, sondern auch sachbezogene, rechtlich zulässige Kritik an den Zielen und Positionen der Deutschen Umwelthilfe. Eine vollständige Gruppenschließung würde daher in erheblichem Umfang die Meinungsfreiheit derjenigen Nutzerinnen und Nutzer beeinträchtigen, die sich rechtstreu verhielten. Ein solch pauschaler Eingriff sei mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Rechtlich knüpft das Gericht damit an die etablierte Linie der Rechtsprechung zur Plattformverantwortung an. Soziale Netzwerke sind nicht verpflichtet, vorbeugend ganze Kommunikationsräume zu schließen, solange ein effektives System zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte besteht. Der Persönlichkeitsschutz des Betroffenen wird durch den Anspruch auf Löschung einzelner Beiträge ausreichend gewährleistet. Ein weitergehender Unterlassungs- oder Präventionsanspruch besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

Auch der hilfsweise gestellte Antrag, Meta zur dauerhaften Überwachung der Gruppen und zur sofortigen Entfernung künftiger Rechtsverletzungen zu verpflichten, blieb ohne Erfolg. Das Kammergericht entschied hierüber bereits aus prozessualen Gründen nicht. Inhaltlich deutet die Entscheidung jedoch an, dass eine allgemeine Überwachungspflicht mit dem geltenden Haftungsregime für Plattformbetreiber kaum vereinbar wäre.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass selbst gravierende Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken nicht automatisch zu strukturellen Eingriffen in digitale Kommunikationsräume führen. Der Rechtsrahmen setzt weiterhin auf das Prinzip „Notice and Takedown“ und auf eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit. Für Betroffene bedeutet dies wirksamen, aber begrenzten Rechtsschutz. Für Plattformbetreiber schafft das Urteil Rechtsklarheit und bestätigt die bestehenden Maßstäbe der Haftung.

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