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Muss „Dubai-Schokolade“ aus Dubai kommen?

Die Frage, ob ein Produkt mit der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ zwingend aus Dubai stammen muss, beschäftigt derzeit die deutschen Gerichte. Der immense Hype um die luxuriös anmutende Schokolade mit Pistaziencreme und Kadayif führte dazu, dass zahlreiche Hersteller eigene Versionen auf den Markt brachten. Die Rechtsfrage dreht sich nun um die Irreführungsgefahr für Verbraucher im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

I. Ursprung und Bedeutung des Begriffs „Dubai-Schokolade“

Die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ geht ursprünglich auf die Schokoladenmanufaktur „Fix Dessert Chocolatier“ aus Dubai zurück, die die Kombination aus Schokolade, Pistaziencreme und Engelshaar populär machte. Die Nachfrage in Deutschland stieg rapide an, sodass auch Discounter und andere Produzenten eigene Varianten entwickelten. Dies führte dazu, dass die Bezeichnung nicht mehr ausschließlich mit Dubai als Herkunftsangabe verbunden, sondern zunehmend als Gattungsbegriff für eine bestimmte Art von Schokolade wahrgenommen wurde.

II. Rechtliche Auseinandersetzungen und erste Urteile

1. Entscheidung des LG Köln: Verkaufsverbot für Aldi Süd

Das Landgericht Köln (Beschluss vom Januar 2025) gab einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Aldi Süd statt. Der Süßwarenimporteur, der die Schokolade aus Dubai nach Deutschland importiert, sah in der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für ein Produkt, das tatsächlich in der Türkei hergestellt wurde, eine Irreführung der Verbraucher.

Das LG Köln argumentierte, dass der Verbraucher bei einem Produkt mit der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ erwarten dürfe, dass es aus Dubai stammt oder zumindest einen direkten geografischen Bezug zu Dubai aufweist. Da dieser Bezug fehlte und der Hinweis auf die tatsächliche Herkunft (Türkei) nur auf der Rückseite der Verpackung zu finden war, bejahte das Gericht eine Irreführungsgefahr nach § 5 UWG. Aldi Süd wurde daraufhin der weitere Verkauf der „Alyan Dubai Handmade Chocolate“ untersagt.

2. Entscheidung des LG Frankfurt: Keine Irreführung bei Lidl

Anders entschied das Landgericht Frankfurt in einem parallelen Verfahren gegen Lidl. Der Antrag des Süßwarenimporteurs auf ein Verkaufsverbot wurde abgelehnt, da das Gericht die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ inzwischen als Gattungsbegriff einstufte.

Das LG Frankfurt hob hervor, dass Verbraucher bei der Lidl-Schokolade aufgrund der rein deutschsprachigen Verpackung und der Werbung mit einer „Qualitäts-Eigenmarke“ nicht zwingend davon ausgehen würden, dass die Schokolade in Dubai produziert wurde. Dies zeigt, dass die wettbewerbsrechtliche Bewertung stark vom jeweiligen Produktdesign und der Gesamtaufmachung abhängt.

III. Offene Fragen und weitere Entwicklungen

1. Fortgang des Verfahrens gegen Aldi Süd

Aldi Süd hat gegen den Beschluss des LG Köln Widerspruch eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht seine Auffassung zur Irreführung beibehält oder in Anlehnung an die Argumentation des LG Frankfurt eine abweichende Entscheidung trifft.

2. Verfahren gegen Lindt

Auch der Schokoladenhersteller Lindt ist mittlerweile von einer Klage betroffen, die sich gegen die Vermarktung einer „Dubai-Schokolade“ richtet. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.

IV. Bedeutung für das Wettbewerbsrecht und die Verbraucher

Die unterschiedlichen Urteile zeigen, dass es im Wettbewerbsrecht oft auf die konkrete Gestaltung eines Produkts und dessen Gesamtauftritt ankommt. Während eine geografische Herkunftsangabe grundsätzlich zutreffend sein sollte, gibt es Fälle, in denen sich ein Begriff von einer Ursprungsbezeichnung zu einer eigenständigen Produktkategorie entwickelt.

Die Entscheidungen berühren auch prozessuale Aspekte des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere die §§ 935 ff. ZPO. In Fällen, in denen eine Verletzung des UWG geltend gemacht wird, sind einstweilige Verfügungen ein gängiges Mittel, um den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß kurzfristig zu unterbinden.

V. Fazit

Die rechtliche Bewertung der „Dubai-Schokolade“ bleibt vorerst uneinheitlich. Während das LG Köln von einer Irreführung der Verbraucher ausging und ein Verkaufsverbot erließ, sah das LG Frankfurt den Begriff bereits als Gattungsbezeichnung an. Die weitere Entwicklung, insbesondere die Entscheidungen in den laufenden Verfahren, wird zeigen, ob sich eine einheitliche Rechtsprechung herausbildet oder ob die Einzelfallbetrachtung überwiegt.

Die Thematik ist insbesondere für das gewerbliche Schutzrecht und das Wettbewerbsrecht von Bedeutung, könnte jedoch auch in prozessualer Hinsicht in Examensklausuren relevant werden. Studierende und Praktiker sollten daher die Entwicklung dieser Fälle weiter im Blick behalten.

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