Die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig

Die Haltung einer Savannah-Katze der F1-Generation ist in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig

OVG Münster (Beschl. v. 07.10.2025 – Az. 10 B 1000/25):

Dass das Verwaltungsrecht manchmal skurrile Geschichten schreibt, beweist ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen. Im Mittelpunkt: eine Katze namens „Muffin“, die eigentlich keine gewöhnliche Katze ist – sondern eine Savannah-Katze der F1-Generation, also eine direkte Kreuzung zwischen einer afrikanischen Wildkatze (Serval) und einer Hauskatze.

Das OVG Münster entschied: Solche Tiere dürfen im allgemeinen Wohngebiet nicht gehalten werden (Beschl. v. 07.10.2025, Az. 10 B 1000/25).

 

🐆 Der Fall: Muffin und das Ordnungsamt

Die Halter von „Muffin“ leben mitten in der Stadt Kleve und hielten ihre Katze auf ihrem Grundstück – bis das Kreisveterinäramt einschritt. Nach einer Überprüfung forderte die Stadt Kleve die Eigentümer per Ordnungsverfügung auf, die Haltung innerhalb von zwei Wochen zu beenden.

Die Katzenhalter zogen vor Gericht – doch sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 11 L 2509/25) als auch das OVG Münster wiesen ihre Anträge ab.

 

⚖️ Die rechtliche Begründung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO): In allgemeinen Wohngebieten sind nur solche Nutzungen zulässig, die „dem Wohnen dienen“. Dazu gehört auch die Kleintierhaltung, sofern sie üblich, ungefährlich und dem Charakter des Wohngebiets angemessen ist.


Savannah-Katzen der F1-Generation erfüllen diese Voraussetzungen nach Ansicht des OVG nicht:

  • Sie gelten als potenziell gefährlich, da sie starkes Territorialverhalten zeigen.

  • Ihre Haltung ist nicht üblich in einem Wohngebiet.

  • Andere Bundesländer führen sie bereits auf der Liste gefährlicher Tiere, was als starkes Indiz gegen ihre Zulässigkeit gilt.

 

🧠 Verteidigungsverhalten und „Promi-Faktor“

Die Halter versuchten, das Gericht mit Gutachten zu überzeugen, die besagen, Savannah-Katzen würden nicht aktiv angreifen, sondern nur reagieren, wenn sie sich bedroht fühlen. Das OVG sah darin jedoch keinen Grund, die Gefährdungseinschätzung zu ändern.

Ein besonders kurioses Argument der Antragsteller: Sie verwiesen auf Justin Bieber, der selbst zwei Savannah-Katzen namens „Sushi“ und „Tuna“ besitzt – und damit angeblich zur „gesellschaftlichen Normalität“ dieser Haustierhaltung beigetragen habe.

Doch das Gericht blieb unbeeindruckt: Die Haustiere eines Popstars machten die Haltung solcher Tiere nicht zu einer „für das Wohnen typischen Freizeitbetätigung“.

 

🏡 Fazit: Muffin muss ausziehen

Das OVG stellte klar: Die Haltung von Savannah-Katzen der F1-Generation ist im allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Das gilt unabhängig davon, wie liebevoll die Besitzer sie halten oder wie berühmt andere Halter sein mögen.

Damit steht fest: Wer sich ein exotisches Haustier zulegt, sollte nicht nur auf Instagram-Vorlieben, sondern auch auf die Baunutzungsverordnung schauen.

Denn auch im Verwaltungsrecht gilt: Nicht alles, was süß aussieht, ist rechtlich erlaubt. 🐾

Hinterlasse einen Kommentar

Bitte beachte, dass Kommentare vor der Veröffentlichung freigegeben werden müssen.

Werde Gastautor:in

Wenn es dir Spaß bereitet, Artikel, Aufsätze und Geschichten zu schreiben, dann werde Gastautor:in bei LSG und sammele deine ersten Erfahrungen im Online Publishing! 

Themen
Reiche gerne jeden Beitrag ein, der einen Bezug zur Rechtswissenschaft aufweist. Wirf einen Blick auf unsere Blogkategorien und gib uns Bescheid, in welcher Kategorie dein Beitrag erscheinen soll
Themenkategorie
Justiz, Studium, Referendariat, Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Digitalisierung, Rechtsgeschichte, Persönliche Geschichten, Literatur, Lernen, Mentale Stärke, Gesundheit während der Ausbildung, Finanzen, Karrieretipps