OVG Münster (Beschl. v. 07.10.2025 – Az. 10 B 1000/25):
Dass das Verwaltungsrecht manchmal skurrile Geschichten schreibt, beweist ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen. Im Mittelpunkt: eine Katze namens „Muffin“, die eigentlich keine gewöhnliche Katze ist – sondern eine Savannah-Katze der F1-Generation, also eine direkte Kreuzung zwischen einer afrikanischen Wildkatze (Serval) und einer Hauskatze.
Das OVG Münster entschied: Solche Tiere dürfen im allgemeinen Wohngebiet nicht gehalten werden (Beschl. v. 07.10.2025, Az. 10 B 1000/25).
🐆 Der Fall: Muffin und das Ordnungsamt
Die Halter von „Muffin“ leben mitten in der Stadt Kleve und hielten ihre Katze auf ihrem Grundstück – bis das Kreisveterinäramt einschritt. Nach einer Überprüfung forderte die Stadt Kleve die Eigentümer per Ordnungsverfügung auf, die Haltung innerhalb von zwei Wochen zu beenden.
Die Katzenhalter zogen vor Gericht – doch sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 11 L 2509/25) als auch das OVG Münster wiesen ihre Anträge ab.
⚖️ Die rechtliche Begründung
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO): In allgemeinen Wohngebieten sind nur solche Nutzungen zulässig, die „dem Wohnen dienen“. Dazu gehört auch die Kleintierhaltung, sofern sie üblich, ungefährlich und dem Charakter des Wohngebiets angemessen ist.
Savannah-Katzen der F1-Generation erfüllen diese Voraussetzungen nach Ansicht des OVG nicht:
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Sie gelten als potenziell gefährlich, da sie starkes Territorialverhalten zeigen.
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Ihre Haltung ist nicht üblich in einem Wohngebiet.
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Andere Bundesländer führen sie bereits auf der Liste gefährlicher Tiere, was als starkes Indiz gegen ihre Zulässigkeit gilt.
🧠 Verteidigungsverhalten und „Promi-Faktor“
Die Halter versuchten, das Gericht mit Gutachten zu überzeugen, die besagen, Savannah-Katzen würden nicht aktiv angreifen, sondern nur reagieren, wenn sie sich bedroht fühlen. Das OVG sah darin jedoch keinen Grund, die Gefährdungseinschätzung zu ändern.
Ein besonders kurioses Argument der Antragsteller: Sie verwiesen auf Justin Bieber, der selbst zwei Savannah-Katzen namens „Sushi“ und „Tuna“ besitzt – und damit angeblich zur „gesellschaftlichen Normalität“ dieser Haustierhaltung beigetragen habe.
Doch das Gericht blieb unbeeindruckt: Die Haustiere eines Popstars machten die Haltung solcher Tiere nicht zu einer „für das Wohnen typischen Freizeitbetätigung“.
🏡 Fazit: Muffin muss ausziehen
Das OVG stellte klar: Die Haltung von Savannah-Katzen der F1-Generation ist im allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Das gilt unabhängig davon, wie liebevoll die Besitzer sie halten oder wie berühmt andere Halter sein mögen.
Damit steht fest: Wer sich ein exotisches Haustier zulegt, sollte nicht nur auf Instagram-Vorlieben, sondern auch auf die Baunutzungsverordnung schauen.
Denn auch im Verwaltungsrecht gilt: Nicht alles, was süß aussieht, ist rechtlich erlaubt. 🐾

