VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.11.2025 – 27 L 1347/24 u.a.
Mit Beschlüssen vom 19. November 2025 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf die gegen YouPorn und Pornhub verhängten Zugangssperren aufgehoben. Die Entscheidung markiert einen grundlegenden Kurswechsel in der deutschen Rechtsprechung zum Online-Jugendschutz und hat erhebliche praktische wie europarechtliche Implikationen. Was auf den ersten Blick wie eine Einzelfallentscheidung wirkt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als strukturelles Problem des nationalen Medienrechts im Binnenmarkt.
Der Ausgangspunkt: Pornoseiten ohne echte Altersverifikation
Pornografische Plattformen wie YouPorn oder Pornhub sind ohne Registrierung frei abrufbar. Die Alterskontrolle beschränkt sich auf eine einfache Selbstauskunft per Klick. Gerade diese Praxis steht seit Jahren im Fokus der Landesmedienanstalten, die darin einen klaren Verstoß gegen § 4 Abs. 2 JMStV sehen. Die Norm verlangt, dass pornografische Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen – nach ständiger Verwaltungspraxis nur durch eine effektive Altersverifikation.
Da sich die Betreiber der Plattformen nicht an entsprechende Untersagungsverfügungen hielten, griffen die Medienanstalten zu einem schärferen Instrument: Sperrverfügungen gegen Access-Provider. Diese sollten den Zugang zu den betroffenen Seiten technisch unterbinden.
Die Kehrtwende des VG Düsseldorf
Noch in den Jahren 2021 und 2023 hatte dieselbe Kammer des VG Düsseldorf die Vorgehensweise der Medienaufsicht gebilligt. Nun vollzieht das Gericht einen deutlichen Richtungswechsel. Die Begründung: Deutsche Jugendschutzvorschriften seien auf Pornoseiten mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anwendbar.
Zentral ist dabei das europarechtliche Herkunftslandprinzip. Danach unterliegt ein Anbieter von Online-Diensten grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seinen Sitz hat. Für YouPorn und Pornhub ist dies Zypern. Nationale Sonderregeln anderer Mitgliedstaaten sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
EuGH-Rechtsprechung als Zäsur
Auslöser der Neubewertung ist die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. In einem Urteil aus dem Jahr 2023 stellte der EuGH klar, dass abstrakt-generelle nationale Regelungen, die sich unterschiedslos an eine ganze Gruppe von Diensteanbietern richten, keine zulässige Ausnahme vom Herkunftslandprinzip darstellen. Erforderlich seien vielmehr konkrete, einzelfallbezogene Maßnahmen gegen einen bestimmten Dienst.
Genau daran fehlt es nach Auffassung des VG Düsseldorf beim Jugendmedienstaatsvertrag. § 4 JMStV richte sich nicht gegen einen einzelnen Anbieter, sondern allgemein gegen alle Telemedienanbieter mit pornografischen Inhalten. Damit verstoße die Norm im grenzüberschreitenden EU-Kontext gegen Unionsrecht und sei unanwendbar.
Folgen für die Medienaufsicht
Die Tragweite dieser Entscheidung ist erheblich. Setzt sich die Düsseldorfer Linie durch, wären sowohl Sperr- als auch Untersagungsverfügungen gegen EU-ausländische Pornoplattformen auf Grundlage des JMStV rechtswidrig. Die deutschen Landesmedienanstalten wären faktisch handlungsunfähig, soweit es um Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten geht.
Besonders brisant ist dies vor dem Hintergrund der jüngsten Reformen des JMStV, etwa zu Payment-Blocking oder Mirror-Pages. Auch diese Instrumente liefen ins Leere, sofern sie nicht ausschließlich auf inländische Anbieter beschränkt bleiben – was angesichts der Marktstruktur realitätsfern erscheint.
Der Blick nach Europa: DSA statt nationaler Alleingänge
Die Entscheidung macht deutlich, dass wirksamer Online-Jugendschutz im Binnenmarkt nicht durch nationale Sonderwege erreicht werden kann. Eine Pflicht zur Altersverifikation kann nur auf europäischer Ebene etabliert werden. Der Digital Services Act bietet hierfür grundsätzlich Anknüpfungspunkte. Die Europäische Kommission hat bereits Verfahren gegen große Pornoplattformen eingeleitet und verweist auf die Pflicht zum Schutz der Rechte von Kindern.
Ob und wie konsequent diese Instrumente angewendet werden, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch schon jetzt: Solange es an einheitlichen EU-weiten Standards fehlt, bleibt der Jugendschutz im digitalen Raum fragmentarisch und anfällig für regulatorische Umgehung.
Fazit
Die Aufhebung der YouPorn-Sperren ist kein Randphänomen, sondern ein Symptom eines tieferliegenden Konflikts zwischen nationalem Medienrecht und europäischer Dienstleistungsfreiheit. Der deutsche Gesetzgeber stößt hier an unionsrechtliche Grenzen. Der Ball liegt nun eindeutig in Brüssel. Ohne klare europäische Vorgaben wird effektiver Jugendschutz im Internet kaum durchsetzbar sein.

