Religiöser Heimunterricht ersetzt nicht den Schulunterricht

Religiöser Heimunterricht ersetzt nicht den Schulunterricht

VG Münster, Urt. v. 05.01.2026 – 4 K 594/23.


Mit Urteil vom 05.01.2026 (Az. 4 K 594/23 u.a.) hat das VG Münster eine für das Schul- und Verfassungsrecht zentrale Frage entschieden: Religiös motivierter Heimunterricht erfüllt die gesetzliche Schulpflicht nicht.

Die Entscheidung ist sowohl verfassungsrechtlich als auch examensrelevant, da sie das Spannungsverhältnis zwischen Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag präzise herausarbeitet.


Sachverhalt in Kürze

Ein Elternpaar verweigerte die Anmeldung seiner Kinder an einer staatlich anerkannten Schule. Stattdessen organisierten die Eltern den Unterricht zu Hause und beriefen sich auf religiöse Gründe. Unterstützt wurden sie dabei von einem Verein, der sich als „freies christliches Heimschulwerk“ verstand. Die zuständige Behörde verpflichtete die Eltern per Ordnungsverfügung zur Schulanmeldung gemäß § 34 Abs. 2 NRWSchulG. Gegen diese Verfügung klagten die Eltern – ohne Erfolg.


Zentrale Rechtsfrage

Kann die Schulpflicht durch religiös motivierten Heimunterricht unter Einbindung eines privaten Vereins erfüllt werden?


Entscheidung des Gerichts

Das VG Münster verneinte dies eindeutig. Nach § 41 Abs. 1 S. 1 NRWSchulG sind Eltern verpflichtet, ihre Kinder an einer Schule anzumelden. Der hier eingeschaltete Verein sei jedoch keine Schule im Sinne des Schulgesetzes, da er selbst keinen regelmäßigen Unterricht durchführt, sondern lediglich beratend und unterstützend tätig wird.

Entscheidend ist zudem § 41 Abs. 1 S. 2 NRWSchulG, der ausdrücklich eine Schulbesuchspflicht normiert. Damit ist es rechtlich unerheblich, ob der häusliche Unterricht inhaltlich oder pädagogisch geeignet erscheint.


Verfassungsrechtliche Einordnung

Das Gericht erkannte zwar an, dass das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG berührt ist. Dieses Grundrecht gewährt Eltern jedoch kein Recht auf eine vollständige Entziehung ihrer Kinder aus dem staatlichen Bildungssystem.

Der staatliche Bildungsauftrag dient nicht nur der Wissensvermittlung, sondern auch der sozialen Integration, Wertevermittlung und Chancengleichheit. Diese Ziele können – so das Gericht – nur im Rahmen eines institutionalisierten Schulbetriebs erreicht werden.

Religiöse Erziehung bleibt zulässig, muss sich jedoch innerhalb der gesetzlichen Schulpflicht bewegen.


Examensrelevanz und Praxishinweis

Die Entscheidung ist besonders relevant für:

  • Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht

  • Grundrechte (Art. 6 GG, mittelbar Art. 4 GG)

  • Schul- und Bildungsrecht

  • Abgrenzung von Erziehungsrecht und staatlichem Bildungsauftrag

Für Klausuren eignet sich der Fall hervorragend zur Verhältnismäßigkeitsprüfung, zur Abwägung kollidierender Verfassungsgüter sowie zur Auslegung einfachgesetzlicher Schulpflichtnormen.


Fazit

Homeschooling – auch aus religiösen Gründen – ist in Nordrhein-Westfalen kein Ersatz für den Schulbesuch.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit im Schulrecht und bestätigt die gefestigte Linie der Verwaltungsgerichte: Der Staat darf und muss die Schulpflicht durchsetzen – auch gegen elterlichen Widerstand.

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