VG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2025 – 6 K 788/20.WI
Umfassender Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO
Mit Urteil vom 19.12.2025 hat das VG Wiesbaden die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber der Schufa deutlich gestärkt. Betroffene haben danach Anspruch auf eine konkrete, individualisierte und nachvollziehbare Auskunft darüber, wie ihr Schufa-Score zustande gekommen ist. Allgemeine Hinweise oder abstrakte Erläuterungen reichen nicht aus.
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Kreditablehnung einer Antragstellerin. Grundlage der Entscheidung der Bank war ein von der Schufa übermittelter Score von rund 86 Prozent, verbunden mit der Einstufung als „deutlich erhöhtes bis hohes Risiko“. Die Betroffene verlangte von der Schufa detaillierte Informationen zur Berechnung dieses Scores. Nachdem die Antworten aus ihrer Sicht unzureichend blieben, wandte sie sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Dieser sah keinen Anlass zum Einschreiten – zu Unrecht, wie das VG Wiesbaden nun klarstellte.
Das Gericht verpflichtete den Datenschutzbeauftragten, aufsichtsrechtlich gegen die Schufa vorzugehen, um die Einhaltung der Auskunftspflichten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DS-GVO sicherzustellen. Maßgeblich war dabei die Vorfrage, ob das Schufa-Scoring eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DS-GVO darstellt. Diese Frage bejahte das Gericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH: Wird ein Wahrscheinlichkeitswert automatisiert erstellt und ist dieser maßgeblich für den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrags, fällt das Verfahren in den Anwendungsbereich der DS-GVO.
Konsequenz dieser Einordnung ist ein weitreichender Auskunftsanspruch. Die Schufa muss nicht ihren Algorithmus offenlegen, wohl aber das konkret angewandte Verfahren und die tatsächlich genutzten personenbezogenen Daten so beschreiben, dass Betroffene nachvollziehen können, wie ihr individueller Score zustande gekommen ist. Dazu gehört insbesondere, welche Daten verwendet wurden, welche zwar erhoben, aber nicht berücksichtigt wurden, wie die einzelnen Daten gewichtet sind und aus welchen Gründen ein bestimmtes Risikoniveau angenommen wurde. Pauschale Hinweise auf statistische Verfahren oder allgemeine Kriterien genügen nicht.
Die vom VG Wiesbaden formulierten Anforderungen markieren eine klare Linie: Transparenz ist kein formaler Selbstzweck, sondern Voraussetzung für effektiven Rechtsschutz. Nur wer versteht, wie ein Score zustande kommt, kann ihn überprüfen und gegebenenfalls korrigieren lassen. Für Wirtschaftsauskunfteien bedeutet das Urteil eine spürbare Verschärfung der Praxis. Für Verbraucherinnen und Verbraucher eröffnet es neue Möglichkeiten, sich gegen intransparente Bonitätsbewertungen zur Wehr zu setzen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; Berufung und Sprungrevision wurden zugelassen. Unabhängig vom weiteren Verfahrensgang setzt die Entscheidung jedoch einen deutlichen Maßstab für den Umgang mit algorithmischen Entscheidungen im Datenschutzrecht.

