Table-Dance-Bar unter einem Bordell ist nicht als Prostitutionsgewerbe einzustufen.

Table-Dance-Bar unter einem Bordell ist nicht als Prostitutionsgewerbe einzustufen.

VGH Mannheim, Beschluss vom 19.12.2025 – 6 S 8/24

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat der VGH Mannheim eine für das Gewerbe- und Ordnungsrecht bedeutsame Abgrenzungsentscheidung bestätigt: Der Betrieb einer Table-Dance-Bar stellt auch dann kein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe dar, wenn sich im selben Gebäude ein Bordell befindet und die Bar zur Anbahnung sexueller Kontakte genutzt wird. Maßgeblich bleibt allein, wo und in welcher Form die sexuelle Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.

Ausgangspunkt: Table-Dance im Erdgeschoss, Bordell darüber

Gegenstand des Verfahrens war ein Gebäude im Stuttgarter Leonhardsviertel. Im Erdgeschoss betrieb der Kläger eine Gaststätte mit Table-Dance-Angebot, in den darüberliegenden Etagen ein Bordell. Beide Betriebe verfügten über getrennte Eingänge, getrennte Genehmigungen sowie eigenständige wirtschaftliche Organisationen. Zwar bestand eine Verbindungstür zwischen den Einheiten, und die Bar wurde teilweise zur Kontaktaufnahme zwischen Prostituierten und Gästen genutzt. Die Stadt Stuttgart stufte die Gaststätte dennoch als erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG ein.

Der Betreiber wehrte sich erfolgreich vor dem VG Stuttgart. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt blieb nun auch vor dem VGH Mannheim ohne Erfolg.

Klare Trennung der Betriebe entscheidend

Der VGH stellte zunächst klar, dass kein einheitlicher Prostitutionsgewerbebetrieb vorliegt. Entscheidend seien nicht räumliche Nähe oder wirtschaftliche Wechselwirkungen, sondern die tatsächliche Betriebsführung. Unterschiedliche Öffnungszeiten, getrennte Mietverhältnisse, separate Abrechnungen und eigenständige Genehmigungslagen sprächen eindeutig gegen eine Zusammenfassung von Bar und Bordell zu einem einheitlichen Gewerbe.

Auch der Umstand, dass Gäste der Table-Dance-Bar später sexuelle Dienstleistungen im Bordell in Anspruch nehmen könnten, ändere daran nichts. Die rechtliche Bewertung habe strikt betriebsbezogen zu erfolgen.

Keine sexuelle Dienstleistung durch Table-Dance

Zentral ist die Einordnung der angebotenen Darbietungen. Nach Auffassung des VGH stellt Table-Dancing als solches keine sexuelle Dienstleistung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dar. Eine Einstufung als Prostitutionsgewerbe komme nur dann in Betracht, wenn in der Bar selbst sexuelle Handlungen gegen Entgelt erbracht würden.

Die Stadt konnte weder das Vorliegen von sexuellen Handlungen noch von Lap- oder Private-Dances mit entsprechendem Charakter substantiiert nachweisen. Bloße Vermutungen oder generalisierte Annahmen genügen hierfür nicht. Die Beweislast liegt bei der Behörde.

Anbahnung allein genügt nicht

Besondere Klarheit schafft das Urteil bei der häufig umstrittenen Frage der Anbahnung. Selbst wenn Prostituierte die Bar gezielt nutzen, um mit potenziellen Kunden ins Gespräch zu kommen, begründet dies kein Prostitutionsgewerbe in Gestalt einer Prostitutionsvermittlung. Die eigentliche sexuelle Dienstleistung wird – so der VGH – ausschließlich im Bordell oder an anderen Prostitutionsstätten erbracht. Die Anbahnung bleibt ein rechtlich unselbstständiger Vorbereitungsvorgang.

Damit zieht das Gericht eine deutliche Linie: Anbahnung ist nicht gleich Dienstleistung. Erst der Ort und die konkrete Ausführung der sexuellen Handlung sind entscheidend.

Bedeutung für Praxis und Verwaltung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz für Betreiber, Kommunen und Ordnungsbehörden. Sie bestätigt, dass das Prostituiertenschutzgesetz eng und funktionsbezogen auszulegen ist. Eine Ausweitung des Erlaubniserfordernisses allein aus ordnungspolitischen Erwägungen oder aufgrund moralischer Wertungen ist unzulässig.

Für Betreiber schafft das Urteil Rechtssicherheit bei gemischt genutzten Immobilien. Für Behörden setzt es klare Grenzen: Ohne belastbare Feststellungen zu tatsächlichen sexuellen Dienstleistungen darf eine Table-Dance-Bar nicht dem Prostitutionsrecht unterworfen werden.

Fazit

Der VGH Mannheim hält konsequent an der Trennung zwischen erotischer Unterhaltung und sexueller Dienstleistung fest. Table-Dance bleibt – auch im räumlichen Zusammenhang mit einem Bordell – kein Prostitutionsgewerbe, solange sich das Angebot auf Tanzdarbietungen beschränkt. Das Urteil stärkt damit die Rechtssicherheit und verhindert eine uferlose Ausdehnung des Prostituiertenschutzrechts.

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