Trotz "Bumsklumpen"-Postings im Klassenchat darf ein Polizeianwärter seinen Dienst fortsetzen.

Trotz "Bumsklumpen"-Postings im Klassenchat darf ein Polizeianwärter seinen Dienst fortsetzen.

OVG, Urteil vom 04.09.2025 – 1 L 21/25

Ein geschmackloses Bild im Klassenchat seiner Polizeiausbildung brachte einen jungen Polizeianwärter in Sachsen-Anhalt in Schwierigkeiten. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe war jedoch unverhältnismäßig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG). Trotz des Vorfalls bleibt der Mann im Polizeidienst.


Der Sachverhalt

Der heute 25-Jährige begann 2017 seine Ausbildung im Polizeivollzugsdienst. Im Jahr 2020, damals noch Beamter auf Widerruf, stellte er in einem dienstlichen WhatsApp-Chat ein Foto ein, das eine nackte Frau ohne Arme und Beine mit dem Schriftzug „Bumsklumpen“ zeigte. Kurz darauf folgten weitere anstößige Postings anderer Chatteilnehmer.

Als der Chat im Zuge späterer Ermittlungen bekannt wurde, war der Mann bereits zum Beamten auf Probe ernannt. Die Behörde wertete den Beitrag als schwerwiegenden Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und entließ ihn 2023 aus dem Beamtenverhältnis. Sowohl Widerspruch als auch Klage vor dem VG Magdeburg blieben ohne Erfolg.

 

Die Entscheidung des OVG

Das OVG hob die Entlassung auf. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, wonach ein Beamter auf Probe entlassen werden kann, wenn er sich nicht bewährt, sei nicht erfüllt. Das beanstandete Verhalten habe vor Beginn der Probezeit stattgefunden.

Zwar könnten auch außerhalb der Probezeit liegende Vorfälle Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zulassen, dies sei hier aber nicht der Fall. Das OVG wertete das „Bumsklumpen“-Posting als vereinzelten, jugendlich-unreifen Fehltritt zu Beginn der Volljährigkeit und nicht als Ausdruck einer gefestigten frauen- oder behindertenfeindlichen Gesinnung.

Ausschlaggebend war zudem, dass der Anwärter in seiner Probezeit einwandfreie Leistungen erbrachte und kein weiteres Fehlverhalten zeigte. Der Vorfall sei durch gruppendynamische Prozesse geprägt gewesen und rechtfertige nicht den Ausschluss aus dem Dienst.

 

Fazit

Die Entscheidung unterstreicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Beamtenrecht: Nicht jeder jugendliche Fehltritt, auch wenn er geschmacklos und pflichtwidrig ist, zerstört dauerhaft das Vertrauen in die charakterliche Eignung. Entscheidend bleibt die Bewährung während der Probezeit.


Prüfungsrelevanz

Für Studium und Referendariat ist das Urteil wichtig, weil es zentrale Fragen des Beamtenrechts betrifft:

  • § 23 Abs. 3 BeamtStG (Entlassung bei Nichtbewährung),

  • die Abgrenzung zwischen Pflichtverletzung und endgültigem Eignungsmangel,

  • sowie die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

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