Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg, rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen Mietpreisüberhöhung gemäß § 5 WiStG, Oktober 2025.
Ein deutliches Signal gegen überhöhte Mieten: Eine Berliner Vermieterin muss wegen Mietwuchers ein Bußgeld von mehr als 26.000 Euro zahlen – zusätzlich zur Rückerstattung überhöhter Mietzahlungen. Es handelt sich um den ersten rechtskräftigen Bußgeldbescheid dieser Art im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg. Grundlage der Entscheidung ist das Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG), das Vermietern empfindliche Strafen auferlegt, wenn sie Mieten verlangen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete stehen.
Der Fall: 190 % über Mietspiegel
Die betroffene Vermieterin hatte für eine 38 Quadratmeter große Wohnung in Friedrichshain eine Miete verlangt, die rund 190 % über dem ortsüblichen Niveau lag. Nach dem Berliner Mietspiegel sind höchstens 20 % Abweichung zulässig.
Das Wohnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg setzte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 26.253,50 Euro fest – auf Grundlage von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG).
Zusätzlich muss die Vermieterin der ehemaligen Mieterin 22.264,08 Euro an zu viel gezahlter Miete zurückerstatten, sobald diese den entsprechenden Antrag stellt.
Zunächst legte die Vermieterin Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, zog diesen jedoch einen Tag vor der Gerichtsverhandlung zurück – damit wurde der Bescheid rechtskräftig.
Rechtlicher Hintergrund: Mietwucher und Wirtschaftsstrafgesetz
Die Grundlage des Bußgeldes bildet § 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung). Danach handelt ordnungswidrig, wer für Wohnraum unangemessen hohe Entgelte fordert oder entgegennimmt, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
Ein solches liegt regelmäßig vor, wenn die verlangte Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt – insbesondere dann, wenn zusätzlich eine Ausnutzung der Zwangslage oder Unerfahrenheit des Mieters gegeben ist.
Der Fall zeigt, dass Mietwucher nicht nur zivilrechtlich (über Rückforderungsansprüche nach § 812 BGB), sondern auch verwaltungsrechtlich und bußgeldrechtlich verfolgt werden kann.
Signalwirkung und politische Reaktionen
Die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin Regine Sommer-Wetter (Die Linke) begrüßte die Entscheidung ausdrücklich:
„Ich hoffe, dass der heutige Bescheid Vorbildwirkung für andere Bezirke im Kampf gegen überhöhte Mieten haben wird.“
Auch Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) dürfte zufrieden sein. Sie hatte sich im Sommer 2025 für Bußgeldregelungen bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse ausgesprochen.
Mit der neuen Mietpreis-Prüfstelle des Berliner Senats wurde bereits ein Instrument geschaffen, mit dem Mieterinnen und Mieter überhöhte Mieten melden können. Im ersten halben Jahr ihres Bestehens wurden in 93 % der geprüften Fälle überhöhte Mieten festgestellt – ein alarmierender Wert, der die Brisanz des Problems unterstreicht.
Bedeutung des Falls
Der Fall gilt als Präzedenzentscheidung auf kommunaler Ebene. Er zeigt, dass Behörden bereit sind, die bestehenden Gesetze gegen Mietwucher konsequent anzuwenden.
Für Vermieterinnen und Vermieter hat der Fall eine klare Botschaft:
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Wer deutlich über dem Mietspiegel vermietet,
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und dies ohne sachliche Rechtfertigung tut,
muss mit hohen Bußgeldern und Rückforderungen rechnen.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Mieterrechte zunehmend effektiv durchgesetzt werden – nicht nur zivilrechtlich, sondern auch durch behördliche Sanktionen.
Fazit
Die Entscheidung des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg ist ein Meilenstein im Kampf gegen Mietwucher.
Erstmals wurde ein Bußgeld wegen überhöhter Miete rechtskräftig bestätigt – mit einer Gesamtsumme von fast 50.000 Euro.
Das Beispiel dürfte Signalwirkung für andere Bezirke und Bundesländer haben und könnte den Vollzug der Mietpreisvorschriften bundesweit stärken.
Prüfungsrelevanz für das Jurastudium und Referendariat
Der Fall ist examensrelevant im Verwaltungs- und Zivilrecht, insbesondere zu:
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§ 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung)
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§ 291 StGB (Wucher) und § 812 BGB (Rückforderung überhöhter Miete)
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Verhältnis von zivilrechtlichen und ordnungsrechtlichen Sanktionen
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Mietpreisbremse (§ 556d ff. BGB) und öffentlich-rechtliche Mietaufsicht
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Kommunale Zuständigkeiten bei Bußgeldverfahren
Typische Prüfungsfrage: Wann liegt Mietwucher im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes vor, und welche rechtlichen Folgen kann er neben der Rückzahlungspflicht haben?

