Wer für die theo­re­ti­sche Füh­rer­schein­prü­fung einen Stellvertreter hinschickt, ver­liert die Fahr­erlaub­nis.

Wer für die theo­re­ti­sche Füh­rer­schein­prü­fung einen Stellvertreter hinschickt, ver­liert die Fahr­erlaub­nis.

OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass eine erschlichene Fahrerlaubnis ohne weitere Prüfungen oder Auflagen sofort entzogen werden darf (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2025 – 12 ME 92/25). Wer eine stellvertretende Person zur theoretischen Prüfung schickt, verliert die Fahrerlaubnis unmittelbar – unabhängig davon, ob er später jahrelang unfallfrei gefahren ist. Das Gericht stützt sich klar auf den „formellen Befähigungsbegriff“, der im Fahreignungsrecht eine zentrale Rolle spielt.

 

Sachverhalt und Ausgangslage

Eine Fahrerin war nach drei Fehlversuchen in der theoretischen Prüfung nicht mehr zur Wiederholung bereit und schickte eine andere Person, die die Prüfung erfolgreich absolvierte. Auf Basis dieses Täuschungserfolgs erhielt sie ihre Fahrerlaubnis und fuhr mehrere Jahre. Die Täuschung flog erst im Rahmen eines Strafverfahrens auf. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihr daraufhin die Fahrerlaubnis wegen fehlender Befähigung nach § 2 Abs. 5 StVG und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Eilantrag der Betroffenen blieb sowohl beim VG Hannover als auch beim OVG Lüneburg erfolglos.

 

Formeller Befähigungsbegriff als zentrale Begründung

Die Fahrerlaubnis darf nur behalten, wer den dafür vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ordnungsgemäß erbracht hat. Nach § 18 Abs. 1 FeV gilt die theoretische Prüfung bei Täuschung als nicht bestanden. Die Betroffene habe daher nie einen wirksamen Befähigungsnachweis erbracht. Genau an diesem Punkt setzte der Senat an: Ohne ordnungsgemäß erbrachten Nachweis fehlt die Behaltensvoraussetzung unabhängig von der tatsächlichen, praktischen Fahrpraxis.

Die Fahrerin wandte ein, ihre jahrelange Praxis beweise ihre Fähigkeit. Das OVG folgte dem nicht. § 11 Abs. 7 FeV erlaubt gerade, auf ein Gutachten zu verzichten, wenn die fehlende Fahrerlaubnis „feststeht“. Der Gesetzgeber verlange einen qualifizierten Nachweis der Befähigung – nicht bloß die faktische Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen.

Sofortige Vollziehung aus Gründen der Verkehrssicherheit

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hielt das Gericht für rechtmäßig. Formell genüge es, dass die Behörde konkrete Gründe nennt, die aus ihrer Sicht eine sofortige Vollziehung rechtfertigen. Materiell stützte der Senat die Entscheidung auf die Verkehrssicherheit: Eine nachgewiesene Täuschung in der zentralen Befähigungsprüfung begründe ein unmittelbares Risiko, das keinen Aufschub dulde.

Das OVG wies zudem auf die Schwere des Täuschungsaktes hin: Das Einschalten einer Ersatzperson nach mehreren Fehlversuchen spreche zusätzlich gegen eine zuverlässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Täuschung sei ein Akt bewusster Beweisvereitelung – ein Indiz gegen die persönliche Eignung.

Keine zweite Chance durch nachträgliche Prüfung

Die Betroffene argumentierte, eine nachträgliche Prüfung sei ein milderes und gleich geeignetes Mittel. Das OVG lehnte dies ab: Eine solche Lösung wäre weniger effektiv, da der Zeitraum bis zur Durchführung neue Risiken im Straßenverkehr schaffe. Der sofortige Entzug sei daher verhältnismäßig. Auch die mehrjährige Fahrpraxis könne keinen ordnungsgemäßen Prüfungsnachweis ersetzen.

Einordnung der Entscheidung

Der Beschluss bestätigt die strenge Linie der Rechtsprechung bei Täuschungsversuchen im Fahrerlaubnisverfahren. Die materiellen Anforderungen des Befähigungsnachweises werden konsequent als formelle Voraussetzung verstanden. Täuschung beseitigt nicht nur den Prüfungsstatus, sondern entzieht rückwirkend die Grundlage der Fahrerlaubnis selbst. Die Verkehrssicherheitsinteressen überwiegen klar.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer eine Fahrerlaubnis durch Täuschung erlangt hat, kann sie unabhängig von seiner realen Befähigung verlieren – sofort und ohne Möglichkeit, sich im Eilverfahren zu retten.

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