Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, darf dennoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erhalten.

Wer krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, darf dennoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erhalten.

BVerwG, Urteil vom 25.09.2025 – 1 C 17.24

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat klargestellt: Wer wegen einer Erkrankung dauerhaft nicht erwerbstätig sein kann, darf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auch dann erhalten, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend selbst sichern kann.


 

Hintergrund des Falls

Eine serbische Staatsangehörige, die vollständig und dauerhaft erwerbsgemindert ist, beantragte die Verlängerung ihrer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG („nachhaltige Integration“). Nachdem ihr Antrag abgelehnt worden war, scheiterte auch die Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hingegen verpflichtete die Behörde zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Das BVerwG hob das Urteil des OVG nun teilweise auf und verwies die Sache zurück.


Krankheit als ausschlaggebender Grund

Das Gericht bestätigte zwar die Auffassung des OVG, dass von der Voraussetzung der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung abzusehen sei, wenn Krankheit die Ursache für fehlende Erwerbstätigkeit ist (§ 25b Abs. 3 AufenthG). Entscheidend sei allein die Kausalität zwischen Krankheit und Erwerbsunfähigkeit. Andere mögliche Ursachen, wie frühere Arbeitslosigkeit oder fehlende Integrationschancen, seien nicht einzubeziehen.


Integrationsanforderungen bleiben zu prüfen

Allerdings stellte das BVerwG klar: Das OVG habe zu Unrecht angenommen, die Behörde sei an ihre frühere Einschätzung gebunden, wonach die Antragstellerin über die notwendigen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland verfüge (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Ob diese Integrationsvoraussetzung tatsächlich erfüllt ist, müsse das OVG nun erneut prüfen.

 

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Krankheit ein eigenständiger, tragfähiger Grund für den Wegfall der Lebensunterhaltssicherungspflicht bei humanitären Aufenthaltserlaubnissen sein kann. Gleichzeitig erinnert das BVerwG daran, dass die übrigen Integrationsanforderungen weiterhin zwingend nachgewiesen werden müssen.

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