Notendifferenzen im Jurastudium: Wenn dieselbe Klausur zwischen „ausreichend“ (5 Punkte) und Prädikat (9 Punkte) liegt

Notendifferenzen im Jurastudium: Wenn dieselbe Klausur zwischen „ausreichend“ (5 Punkte) und Prädikat (9 Punkte) liegt

 

Die Benotung juristischer Klausuren gilt als Herzstück der Ausbildung – und zugleich als ihr größtes strukturelles Risiko. Kaum ein anderes Studium entscheidet so konsequent über Karrieren, Berufswege und Lebenschancen auf Basis einzelner schriftlicher Leistungen. Umso problematischer ist eine Erkenntnis, die Studierende seit Jahren subjektiv schildern und die nun empirisch belegt ist: Dieselbe juristische Klausur kann je nach Korrektorin oder Korrektor mit gravierend unterschiedlichen Noten bewertet werden – bis hin zu Differenzen zwischen Nichtbestehen und Prädikat.

Eine aktuelle Auswertung von Klausurkorrekturen aus dem universitären Bereich zeigt, wie groß dieses Problem tatsächlich ist und stellt das Leistungsbewertungssystem im Jurastudium grundsätzlich infrage.

 

Empirische Befunde: Notenabweichungen jenseits jeder Plausibilität

Untersucht wurden mehrere hundert Korrekturen identischer Klausuren durch unterschiedliche Korrektorinnen und Korrektoren. Das Ergebnis ist eindeutig und zugleich alarmierend. Die durchschnittliche Abweichung zwischen der niedrigsten und der höchsten vergebenen Note lag bei über sechs Punkten. In einzelnen Fällen reichte die Spannbreite von vier bis vierzehn Punkten.

Damit ist belegt, was Studierende seit Langem erleben: Eine juristische Klausur ist keine objektiv messbare Leistungseinheit, sondern in erheblichem Umfang vom Bewertenden abhängig. Die Aussage, Notenunterschiede seien allein durch unterschiedliche sprachliche Qualität oder minimale inhaltliche Abweichungen erklärbar, hält dieser Datenlage nicht stand.

 

Objektivität, Reliabilität, Validität – und ihre Grenzen im Jurastudium

Juristische Prüfungen erfüllen nach klassischer Prüfungslehre drei zentrale Gütekriterien: Objektivität, Reliabilität und Validität. Objektivität bedeutet, dass das Ergebnis unabhängig von der bewertenden Person ist. Reliabilität beschreibt die Zuverlässigkeit der Messung, Validität deren Aussagekraft im Hinblick auf das geprüfte Können.

Gerade an der Objektivität scheitert die Klausurbewertung im Jurastudium systematisch. Die empirischen Ergebnisse zeigen, dass manche Korrektorinnen und Korrektoren generell strenger oder großzügiger bewerten, während andere einzelne Klausuren unabhängig vom eigenen Durchschnitt besonders positiv oder negativ wahrnehmen. Damit hängt die Note nicht nur von der Leistung, sondern maßgeblich von der Person am Korrekturrand ab.

Existenzielle Entscheidungen auf unsicherer Grundlage

Diese strukturelle Unsicherheit bleibt nicht folgenlos. Im Staatsexamen entscheidet die Note über den Zugang zum Staatsdienst, zu Großkanzleien, zu Promotionen und zu bestimmten Karrierewegen. Wer die Vier-Punkte-Grenze verfehlt, steht faktisch ohne Abschluss da. Wer knapp unter dem Prädikat bleibt, verliert realistische Berufsoptionen.

Wenn sich in diesem System zeigt, dass dieselbe Leistung je nach Korrektorin oder Korrektor sowohl als „ausreichend“ wie auch als „vollbefriedigend“ bewertet werden kann, ist das kein Randproblem, sondern ein rechtsstaatlich relevantes Strukturdefizit.

 

Unklarer Prüfungsmaßstab statt individueller Willkür

Die Ursache liegt weniger in individueller Fehlleistung als in systemischer Unschärfe. Es fehlt an einem klar definierten Prüfungsgegenstand und an einem transparenten Prüfungsmaßstab. Was genau „juristisches Können“ ausmacht, wie stark Argumentationsansätze, Schwerpunktsetzungen oder methodische Abweichungen zu gewichten sind, bleibt häufig unklar.

Musterlösungen sind oft zu knapp, zu abstrakt oder werden von Korrektorinnen und Korrektoren unterschiedlich interpretiert. Die Folge ist eine Bewertungspraxis, die eher einem Wertungsraum als einem objektiven Maßstab folgt.

Mehr Struktur statt blinder Vertrauenserwartung

Radikale Systemwechsel werden zu Recht kritisch gesehen. Gleichzeitig existieren praktikable Reformansätze, die kurzfristig umsetzbar wären. Dazu gehören eine intensivere didaktische Schulung von Korrektorinnen und Korrektoren, ausführlichere und strukturierte Musterlösungen mit klarer Schwerpunktsetzung sowie transparente Bewertungskriterien.

Besonders relevant ist die Forderung nach einer konsequenten verdeckten Zweitkorrektur im Staatsexamen. Nur wenn die zweite Bewertung unabhängig von der ersten erfolgt, lassen sich unbewusste Ankereffekte vermeiden. Auch für große Notendifferenzen bedarf es klar geregelter Verfahren, die über das bloße Bilden eines Mittelwerts hinausgehen.

Bewertung hinterfragen ist kein Tabu

Für Studierende folgt daraus eine klare Schlussfolgerung: Eine schlechte Note ist nicht automatisch Ausdruck schlechter Leistung. Wer eine Klausur knapp nicht besteht oder unerwartet niedrig bewertet wird, sollte die Korrektur sachlich prüfen lassen. Remonstrationen sind kein Angriff auf das System, sondern ein legitimes Instrument innerhalb eines fehleranfälligen Bewertungsprozesses.

Gerade angesichts der empirisch belegten Bewertungsstreuung ist es rational, Korrekturen kritisch zu hinterfragen und fachlich fundiert überprüfen zu lassen.

Fazit: Ein System mit Reformbedarf – und Verantwortung auf allen Ebenen

Die juristische Ausbildung lebt vom Anspruch auf Objektivität und Leistungsfairness. Die vorliegenden Daten zeigen, dass dieser Anspruch derzeit nicht eingelöst wird. Notendifferenzen dieser Größenordnung sind kein individuelles Pech, sondern Ausdruck eines strukturellen Problems.

Solange sich daran nichts ändert, bleibt es Aufgabe der Studierenden, ihre Rechte zu kennen und wahrzunehmen – und Aufgabe der Ausbildungsinstitutionen, Prüfungsdidaktik endlich als zentralen Bestandteil rechtsstaatlicher Ausbildung ernst zu nehmen.

 

Fundstelle: Hufeld, ZDRW 1/2024, S. 58 ff.
Datengrundlage: https://github.com/chufeld/juristischeNotengebung

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