BGH, Beschluss vom 23.09.2025 – 5 StR 456/25
Ein kurioser Fall mit ernsthaften Konsequenzen: Was als Diebstahl eines Affen aus dem Leipziger Zoo begann, entwickelte sich zu einer ganzen Serie von Straftaten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die vom Landgericht (LG) Chemnitz verhängte Jugendstrafe bestätigt.
Der Sachverhalt
Gemeinsam mit einem Freund brach der Angeklagte in den Leipziger Zoo ein, um das Bartaffenweibchen „Ruma“ zu entwenden. Hintergrund war ein Internetvideo, in dem ein Affe an einem Auto „schraubte“. Beeindruckt von dieser Idee, wollten die jungen Männer mit einem eigenen Tier ihre Clique unterhalten.
Die Affendame wurde in einer Garage in Chemnitz mehrere Tage festgehalten, während sich die Täter mit ihr fotografierten. Aufgrund der großen medialen Aufmerksamkeit gaben sie das Tier schließlich in einem Karton in einem Leipziger Park frei, wo Passanten es entdeckten.
Damit endete der Einbruch in den Zoo jedoch nicht die Deliktserie: Wenige Tage später folgten Einbrüche in ein Motorradgeschäft und ein Autohaus, bei denen Fahrzeuge gestohlen wurden. Hinzu kam ein Überfall auf eine Tankstelle mit einer täuschend echt wirkenden Spielzeugpistole. Bei einem Polizeieinsatz widersetzte sich der Angeklagte zudem seiner Festnahme und verletzte zwei Beamte.
Die Entscheidung des LG Chemnitz
Das LG Chemnitz verurteilte den Angeklagten im April 2025 wegen mehrfachen Diebstahls, schwerer räuberischer Erpressung sowie Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung. Es verhängte eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten als unbegründet. Damit ist das Urteil des LG Chemnitz rechtskräftig. Die Mitangeklagten hatten keine Rechtsmittel eingelegt.
Fazit
Der Fall zeigt, wie aus einer zunächst skurril anmutenden Idee eine gravierende Straftatenserie entstehen kann. Das Urteil macht deutlich: Auch jugendliche Täter müssen bei schweren Straftaten mit empfindlichen Sanktionen rechnen.
Prüfungsrelevanz
Für Studium und Referendariat ist der Beschluss interessant, weil er verschiedene Deliktstypen bündelt:
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Diebstahl (§ 242 StGB),
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schwere räuberische Erpressung (§ 250, § 253 StGB),
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung (§ 223 StGB).
Besonders relevant ist zudem die Anwendung des Jugendstrafrechts (§§ 17 ff. JGG) und die Frage nach dem Erziehungsgedanken bei schwerer Kriminalität.

