BGH, Beschluss vom 09.10.2025 – 5 StR 412/25
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.10.2025 – 5 StR 412/25 eine examensreife Entscheidung zum strafbefreienden Rücktritt beim gemeinschaftlichen Versuch getroffen. Im Zentrum steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Mittäter durch einvernehmliches Aufgeben der Tat vom Versuch zurücktreten können – und wann es dafür bereits zu spät ist.
Der Fall: Krypto-Raub mit Machete
Drei Männer wollten ihr Opfer mithilfe einer Machete zur Herausgabe eines Laptops und eines E-Wallet-Passworts zwingen. Der Überfall eskalierte, das Opfer wehrte sich, es wurde laut – und der Plan drohte zu scheitern. Daraufhin verständigten sich die Täter offenbar wortlos, die Tat abzubrechen, und flohen.
Das Landgericht Leipzig verneinte dennoch einen strafbefreienden Rücktritt: Einer der Täter hätte die Tat seiner Auffassung nach früher abbrechen können – deshalb sei das spätere gemeinsame Aufgeben irrelevant.
Der BGH widerspricht: Gemeinsamer Rücktritt ist möglich
Der 5. Strafsenat des BGH stellt klar, dass ein Rücktritt vom unbeendeten Versuch auch dann möglich ist, wenn alle Tatbeteiligten einvernehmlich nicht weiterhandeln – selbst wenn die Vollendung der Tat noch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Damit bekräftigt der Senat zwei zentrale Grundsätze des § 24 Abs. 2 StGB: Zum einen genügt für einen strafbefreienden Rücktritt bereits das gemeinsame Nichtweiterhandeln der Beteiligten, sofern eine entsprechende Verständigung vorliegt; zum anderen ist es unerheblich, ob ein Mittäter theoretisch bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte aufgeben können. Das Landgericht hätte sich daher zwingend mit der Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Rücktritts auseinandersetzen müssen.
Fehler der Vorinstanz
Das Landgericht hatte argumentiert, der Täter, der die Freundin des Opfers gefesselt hatte, hätte diese Fixierung bereits früher lösen und damit früher zur Aufgabe der Tat beitragen können. Der BGH stellte jedoch klar, dass für die Beurteilung des Rücktritts nicht der frühestmögliche theoretische Zeitpunkt eines Einzelnen maßgeblich ist, sondern der Moment, in dem die Tatbeteiligten sich tatsächlich gemeinsam zur Aufgabe entschließen. Entscheidend sei allein, ob alle Mittäter vor Eintritt eines Fehlschlags oder bevor der Taterfolg unerreichbar wurde einen einvernehmlichen Abbruch wollten. Da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Verhalten des dritten Mittäters getroffen hatte, insbesondere dazu, ob auch er den gemeinsamen Abbruch mittrug, hob der BGH den Schuldspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Warum die Entscheidung examensreif ist
Der Beschluss eignet sich hervorragend für Klausuren und mündliche Prüfungen:
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Abgrenzung: unbeendeter vs. beendeter Versuch
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Bedeutung des einvernehmlichen Nichtweiterhandelns
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Fehlgeschlagener Versuch und seine Kriterien
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Mitwirkungserfordernisse bei Mittätern (§ 24 Abs. 2 StGB)
Vor allem zeigt die Entscheidung, dass Gerichte den Beteiligten die „goldene Brücke“ des Rücktritts nicht vorschnell versperren dürfen.
Fazit
Mit der Entscheidung 5 StR 412/25 stärkt der BGH die Rücktrittsdogmatik im Bereich der Mittäterschaft: Ein gemeinsamer Rücktritt ist möglich, selbst wenn einzelne Täter früher hätten umschwenken können – entscheidend ist die gemeinsame Aufgabe der Tat.
Für die Praxis bedeutet das:
Gerichte müssen bei arbeitsteiligen Tatverläufen den Rücktritt sorgfältig prüfen und dürfen sich nicht auf hypothetische Alternativverhalten einzelner Täter beschränken.

