LG Mannheim, Urt. v. 18.12.2025
Am Rosenmontag 2025 erschütterte eine Amokfahrt die Mannheimer Innenstadt. Ein Täter fuhr gezielt mit einem Pkw in eine Menschenmenge, tötete zwei Personen und verletzte zahlreiche weitere. Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten nun zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Entscheidung wirft zentrale strafrechtliche Fragen auf, insbesondere zum Verhältnis von Schuld, psychischer Erkrankung und Maßregeln der Besserung und Sicherung.
Sachverhalt
Am 3. März 2025 fuhr der damals 40-jährige Angeklagte mit seinem Fahrzeug gegen Mittag in die Mannheimer Fußgängerzone. Nach den Feststellungen des Gerichts beschleunigte er bewusst und nutzte gezielt das Überraschungsmoment, um mehrere Passanten zu erfassen. Zwei Menschen starben noch am Tatort, vierzehn weitere wurden teils schwer verletzt.
Auf seiner Flucht gab der Angeklagte mit einer Schreckschusswaffe einen Schuss ab, um einen Taxifahrer einzuschüchtern, der ihm den Weg versperrt hatte. Anschließend versuchte er, sich selbst zu töten, und versteckte sich schließlich unter einem Kran in einem Schienenkanal, wo er von der Polizei aufgefunden wurde.
Persönliche und psychische Situation des Täters
Im Verfahren stellte sich heraus, dass der Angeklagte seit Jahren psychisch erkrankt war. Er berichtete von einer gewaltgeprägten Kindheit, Drogen- und Alkoholproblemen sowie dem Verlust seines Arbeitsplatzes und seiner Krankenversicherung. Dadurch habe er notwendige Medikamente nicht mehr einnehmen können. Sowohl Staatsanwaltschaft als auch Verteidigung gingen davon aus, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zumindest erheblich vermindert gewesen sein könnte.
Ein psychiatrischer Sachverständiger wurde gehört, dessen Ausführungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten.
Die Entscheidung des LG Mannheim
Das Landgericht Mannheim verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Zugleich ordnete das Gericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Die Kombination aus lebenslanger Freiheitsstrafe und Maßregel zeigt, dass das Gericht trotz der psychischen Erkrankung von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgegangen ist. Offenbar lag keine vollständige Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB vor, sondern lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, die eine Strafmilderung zwar ermöglicht, aber nicht zwingend gebietet.
Strafrechtliche Einordnung
Besonders examensrelevant ist die Abgrenzung zwischen Schuldunfähigkeit, verminderter Schuldfähigkeit und der Anordnung von Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB. Der Fall zeigt exemplarisch, dass psychische Erkrankungen nicht automatisch zur Straflosigkeit führen. Entscheidend ist stets, ob die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben oder lediglich eingeschränkt war.
Die gleichzeitige Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verdeutlicht zudem das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit. Maßgeblich ist hier die Gefährlichkeitsprognose, nicht allein die individuelle Schuld.
Bedeutung des Falles für Studium und Praxis
Für Studierende eignet sich der Fall hervorragend zur Wiederholung der Mordmerkmale, der Konkurrenzfragen bei mehreren Opfern sowie der Maßregeln der Besserung und Sicherung. In der Praxis zeigt die Entscheidung, wie sensibel Gerichte mit schwersten Gewaltverbrechen umgehen, wenn psychische Erkrankungen eine Rolle spielen, ohne dabei den Opferschutz und die öffentliche Sicherheit aus dem Blick zu verlieren.
Fazit
Das Urteil des LG Mannheim macht deutlich, dass schwerste Gewaltverbrechen auch bei psychischer Erkrankung mit der vollen Härte des Strafrechts geahndet werden können. Die Entscheidung steht exemplarisch für das Spannungsfeld zwischen Schuldprinzip, Therapiegedanken und dem Schutz der Allgemeinheit – ein Spannungsfeld, das im Strafrecht von zentraler Bedeutung ist.

