OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 – III-1 RBs 201/25
Nicht nur das Handy ist tabu am Steuer – auch andere elektronische Geräte mit Bildschirm dürfen während der Fahrt nicht bedient werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Beschluss entschieden, dass auch das Touchdisplay einer E-Zigarette unter das sogenannte „Handyverbot“ fällt. Wer während der Fahrt an seiner E-Zigarette Einstellungen vornimmt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Der Fall
Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn von Polizeibeamten beobachtet, wie er Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte. Zunächst gingen die Beamten von einem Handygebrauch aus. Nach näherer Kontrolle stellte sich heraus, dass der Mann lediglich die Stärke seiner E-Zigarette über deren Display veränderte. Die Stadt Siegburg verhängte ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro.
Der Fahrer legte Einspruch ein – ohne Erfolg. Schon das Amtsgericht Siegburg hatte die Nutzung der E-Zigarette als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gewertet. Nun bestätigte auch das OLG Köln diese Auffassung.
Die Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln stellte klar: Auch eine E-Zigarette mit Berührungsbildschirm ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Die Norm untersagt die Benutzung elektronischer Geräte, die Informationen anzeigen oder besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Das Display einer E-Zigarette erfüllt diese Voraussetzung, da es die eingestellte Stärke darstellt und damit Informationen bereitstellt. Die Änderung der Leistung über den Bildschirm ist eine Funktion, die unmittelbar mit dem eigentlichen Dampfvorgang verbunden ist.
Nach Ansicht des Gerichts birgt das Bedienen der E-Zigarette während der Fahrt ein vergleichbares Ablenkungspotential wie das Einstellen der Lautstärke bei einem Mobiltelefon. Wer also während der Fahrt auf das Display tippt, verstößt gegen die Vorschrift – und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass das Handyverbot in § 23 Abs. 1a StVO weit auszulegen ist. Nicht nur Smartphones, sondern sämtliche Geräte mit Berührungsbildschirm, die Aufmerksamkeit erfordern und Informationen anzeigen, dürfen am Steuer nicht bedient werden. Autofahrer sollten daher wissen: Auch die scheinbar kurze Bedienung einer E-Zigarette kann teuer werden.
Prüfungsrelevanz
Für Jurastudierende ist der Beschluss prüfungsrelevant, weil er die Reichweite des § 23 Abs. 1a StVO verdeutlicht und illustriert, dass die Vorschrift technikoffen formuliert ist. Wichtig ist die Auslegung des Begriffs „elektronisches Gerät“ sowie das Verständnis der Schutzzwecke der Norm (Ablenkungsvermeidung, Verkehrssicherheit). Der Fall eignet sich besonders für Klausuren im Verkehrsverwaltungsrecht und in Ordnungswidrigkeiten.

