Wer im Jurastudium eine Klausur oder Hausarbeit zurückbekommt und die Korrektur für fehlerhaft hält, ist nicht zwingend auf das Ergebnis angewiesen. Das Instrument der Remonstration gibt Studierenden die Möglichkeit, eine sachliche Neubewertung ihrer Prüfungsleistung zu beantragen. Dieser Beitrag erklärt, wann eine Remonstration sinnvoll ist, wie sie verfasst wird und welche Fehler man dabei unbedingt vermeiden sollte.
Was ist eine Remonstration im Jurastudium?
Der Begriff stammt aus dem Lateinischen: remonstrare bedeutet „wieder zeigen". Im universitären Kontext bezeichnet die Remonstration den formellen schriftlichen Antrag eines Prüflings, seine Prüfungsleistung sachlich neu bewerten zu lassen. Sie richtet sich an den verantwortlichen Prüfer oder die Prüferin und ist kein unverbindliches Einholen einer zweiten Meinung – sondern ein prüfungsrechtlich anerkanntes Überdenkungsverfahren.
Wichtig: Eine erfolgreiche Remonstration setzt voraus, dass die ursprüngliche Korrektur objektiv fehlerhaft war. Allgemeine Unzufriedenheit mit der Note reicht nicht aus.
Wann macht eine Remonstration Sinn?
Eine Remonstration ist dann sinnvoll, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Korrektur Fehler enthält, die sich auf die Gesamtbewertung ausgewirkt haben. Anerkannte Gründe für eine Neubewertung sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere eine rechtliche Fehleinschätzung des Korrektors, die Bewertung einer vertretbaren Lösung als falsch, das Übergehen vorhandener Ausführungen sowie allgemeine Verstöße gegen Bewertungsmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen des Korrektors (vgl. BVerfGE 84, 34, 55).
Entscheidend ist dabei, dass nicht jede Lösung automatisch vertretbar ist. Vertretbar im juristischen Sinne bedeutet, dass die Position unter seriösen Juristen diskussionswürdig ist und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wurde. Vor einer Remonstration empfiehlt es sich, mindestens 48 Stunden zu warten, die Korrektur gründlich zu analysieren und die Klausur- oder Hausarbeitsbesprechung besucht zu haben.
Welche Fehler kann man in der Remonstration angreifen?
Zulässige Rügen beziehen sich stets auf die sachliche Bewertung der Prüfungsleistung. Angreifbar sind als „nicht vertretbar" bewertete, aber tatsächlich diskutable Lösungen, unzutreffende Einwände gegen die eigene Argumentation, den Aufbau oder den Ansatz, vorhandene Ausführungen, die der Korrektor als fehlend bemängelt hat, sowie formelle Korrekturfehler – etwa wenn Mängel nicht als solche kenntlich gemacht wurden, sondern lediglich durch Schlängellinien oder nichtssagende Kommentare wie „nur i.E. vertretbar" markiert wurden. Auch Rechenfehler beim Zusammenzählen von Rohpunkten oder das vollständige Übergehen einer bearbeiteten Aufgabe sind angreifbar.
Eine besonders starke Remonstration stützt sich auf Literatur oder Rechtsprechung, die die eigene Position stützt. Besonders wirkungsvoll ist der Verweis auf eine Auffassung, die der Professor selbst in der Besprechung vertreten hat.
Was ist für eine Remonstration formal zu beachten?
Die Remonstration muss schriftlich eingereicht werden – ein Einreichen per E-Mail genügt bei den meisten Lehrstühlen nicht. Sie ist an den verantwortlichen Professor sowie den Korrekturassistenten zu adressieren und sollte die Originalarbeit als Anlage enthalten.
Die Frist beträgt je nach Lehrstuhl und Universität in der Regel eine bis zwei Wochen ab Rückgabe der Arbeit beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Einsichtnahme. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – verspätete Remonstrationen werden ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang beim Lehrstuhl, nicht das Datum des Poststempels.
Bei vielen Lehrstühlen ist die Teilnahme an der Klausur- oder Hausarbeitsbesprechung zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Remonstration. Die Anwesenheit ist durch Eintrag in eine Liste oder eine entsprechende Bescheinigung nachzuweisen. Der Umfang der Remonstration sollte drei Seiten in der Regel nicht überschreiten.
Bei wem und wo ist die Remonstration einzulegen?
Die Remonstration ist grundsätzlich beim Institut oder Lehrstuhl des Erstprüfers beziehungsweise der Erstprüferin einzulegen – also dort, wo die Prüfungsleistung gestellt und bewertet wurde. Einzelne Universitäten haben abweichende Regelungen in ihrer Studien- und Prüfungsordnung verankert, etwa die Universität zu Köln in § 23 SPO. Im Zweifel gilt: Die Vorgaben des jeweiligen Lehrstuhls haben Vorrang vor allgemeinen Leitfäden.
Wie verfasst man eine Remonstration inhaltlich?
Eine Remonstration ist kein zweiter Versuch, die Klausur zu lösen. Sie muss sich konkret mit den Korrekturanmerkungen auseinandersetzen und aufzeigen, warum einzelne Bewertungen fehlerhaft sind.
Der Aufbau folgt einem klaren Schema. Die Einleitung stellt fest, dass die Korrektur sachlich unrichtig und die vergebene Note zu niedrig ist, zum Beispiel: „Hiermit reiche ich die korrigierte Fassung meiner Klausur zur nochmaligen Korrektur zurück. Ich halte die Bewertung für sachlich nicht gerechtfertigt und die Notenstufe für zu niedrig angesetzt."
Im Hauptteil werden die einzelnen Rügepunkte strukturiert und nummeriert dargelegt, orientiert an der Reihenfolge der Klausur. Für jeden Punkt gilt: zunächst die Beanstandung des Korrektors kurz darstellen, dann unter Angabe einer Fundstelle in Literatur oder Rechtsprechung entkräften. Abschließend wird um eine kritische Überprüfung der Notenstufe gebeten, etwa: „In Anbetracht meiner Ausführungen darf ich Sie höflichst bitten, die festgesetzte Notenstufe nochmals einer kritischen Prüfung zu unterziehen."
Ton: sachlich, höflich, bestimmt. Eine Note vorzuschlagen ist nicht zu empfehlen, aber die Richtung, in die eine Korrektur gehen sollte, darf erkennbar sein.
Welche Gründe eignen sich nicht für eine Remonstration?
Persönliche Umstände wie Krankheit, familiäre Belastungen, eine schwierige Studiensituation, Druck durch das BAföG-Amt oder eine drohende Exmatrikulation sind in einer Remonstration fehl am Platz. Diese Argumente verletzen den Grundsatz der Prüfungsgleichheit und können im schlimmsten Fall als unzulässige Einflussnahme gewertet werden, was nach der Rechtsprechung des VGH Mannheim (NJW 2007, 2875) bis zur Nullpunktbewertung führen kann.
Auch der Umfang der Ausführungen ist kein Qualitätsmerkmal – lange Antworten können falsch sein. Ebenso unzulässig ist ein reiner Vergleich mit der Bewertung anderer Kommilitonen, da es stets um die individuelle Leistung geht. Subjektive Eindrücke, die Korrektur sei ungerecht gewesen, tragen eine Remonstration nicht. Zeitmanagement ist schließlich selbst Teil der Prüfungsleistung – fehlende Zeit rechtfertigt keine Nachkorrektur.
Kann sich durch eine Remonstration die Bewertung verschlechtern?
Ja. Eine Remonstration öffnet die Bewertung vollständig. Fällt dem Prüfer bei der Neubewertung ein bislang nicht berücksichtigter Fehler auf, kann die Note auch sinken. Diese reformatio in peius ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig, solange kein strengerer Bewertungsmaßstab als zuvor angelegt wird (BVerwGE 109, 211 = NJW 2000, 1055). Vor einer Remonstration sollte daher ehrlich eingeschätzt werden, ob die Arbeit insgesamt mehr Angriffsfläche bietet, als der konkrete Rügepunkt rechtfertigt.
Wie lange dauert die Bearbeitung einer Remonstration?
Eine gesetzlich festgelegte Bearbeitungsfrist gibt es nicht. In der Praxis empfehlen die meisten Lehrstühle eine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen. In der vorlesungsfreien Zeit oder bei Prüfungen am Ende eines Semesters kann sich die Bearbeitung erheblich länger hinziehen. Wer auf ein Ergebnis angewiesen ist, etwa wegen Anmeldefristen für Folgeprüfungen, kann in der Remonstration höflich um eine zügige Bearbeitung bitten und den Grund dafür angeben.
Was kann man tun, wenn die Remonstration abgelehnt wird?
Bleibt die Remonstration ohne Erfolg, steht der Weg der Prüfungsanfechtung offen. Dabei handelt es sich um ein formelles verwaltungsrechtliches Verfahren: Entweder wird Widerspruch eingelegt, sofern das jeweilige Landesrecht dies vorsieht, oder es wird unmittelbar Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben. Die gerichtliche Kontrolle ist dabei auf die Einhaltung prüfungsrechtlicher Bewertungsmaßstäbe beschränkt – der Beurteilungsspielraum des Prüfers bleibt grundsätzlich bestehen, ist aber nicht vollständig der Kontrolle entzogen.

