Apple darf seine Apple Watch in Deutschland nicht mehr als „CO2-neutral“ bewerben

Apple darf seine Apple Watch in Deutschland nicht mehr als „CO2-neutral“ bewerben

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.08.2025, Az. 3-06 O 8/24

Einleitung

Klimaneutralität ist längst zu einem zentralen Werbeargument vieler Konzerne geworden – gleichzeitig wächst die Kritik am sogenannten Greenwashing. Nun hat das Landgericht Frankfurt am Main eine wichtige Entscheidung getroffen: Apple darf seine Smartwatches in Deutschland nicht mehr als „CO2-neutral“ bewerben. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gegen den US-Konzern geklagt – und weitgehend Recht bekommen.

Die Entscheidung ist ein weiterer Baustein in der Auseinandersetzung um ehrliche Umweltversprechen in der Werbung und zeigt, dass Verbraucher- und Wettbewerbsrecht auch beim Klimaschutz eine wichtige Rolle spielen.


 

Der Fall: „CO2-neutrale“ Apple Watch

Seit 2023 hatte Apple drei seiner Smartwatch-Modelle als „CO2-neutral“ beworben. Das Unternehmen führte aus, dass die meisten Emissionen bei Produktion und Transport vermieden würden; ein kleiner Rest werde durch naturbasierte Projekte wie Aufforstungen kompensiert.

Die DUH warf Apple „dreistes Greenwashing“ vor und erhob Unterlassungsklage nach § 5 Abs. 1 UWG. Die Begründung: Verbraucher würden durch die Werbeaussage in die Irre geführt und zu Kaufentscheidungen verleitet, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.


 

Die Entscheidung des LG Frankfurt

Die 6. Kammer für Handelssachen folgte im Wesentlichen der DUH:

  • Irreführung durch zeitlich befristete Projekte

    Apple verwies etwa auf ein Aufforstungsprojekt in Paraguay, bei dem nur 25 % der Fläche langfristig gesichert sind, während andere Flächen nur bis 2029 gepachtet wurden. Das Gericht betonte, dass Verbraucher aufgrund des Pariser Klimaabkommens 2015 davon ausgingen, eine CO2-Kompensation müsse bis mindestens 2045/2050 gesichert sein.

  • Unzulässigkeit der Werbeaussage „CO2-neutral“

    Da die beworbenen Kompensationsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich nicht ausreichten, dürfe Apple die Apple Watch nicht mehr als CO2-neutral vermarkten.

  • Teilerfolg für Apple beim „Carbon Neutral“-Logo

    Hingegen wies das Gericht den Vorwurf zurück, das Logo werde als offizielles Gütesiegel missverstanden. Verbraucher sähen es lediglich als Apple-internes Erkennungszeichen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; Apple kann Berufung einlegen. Bis dahin gilt aber das Verbot der „CO2-neutral“-Werbung.

 

Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

§ 5 Abs. 1 UWG schützt Verbraucher vor irreführenden geschäftlichen Handlungen. Entscheidend ist, welchen Gesamteindruck eine Werbung bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher hervorruft.

Die Entscheidung zeigt, wie streng Gerichte mittlerweile an Umwelt-Claims messen – insbesondere, wenn diese nicht durch langfristige und überprüfbare Maßnahmen unterlegt sind.

Hinzu kommt die europäische Entwicklung: Ab 2026 sind produktbezogene Klimaaussagen in der EU ohnehin verboten, wenn sie auf externen Kompensationsmaßnahmen beruhen. Damit dürfte die Werbung mit „CO2-neutral“ in vielen Fällen endgültig der Vergangenheit angehören.

 

Reaktionen

  • DUH: Geschäftsführer Jürgen Resch sprach von einem „Meilenstein im Kampf gegen Greenwashing“. Aufforstungsprojekte mit kurzen Laufzeiten oder schneller Holzernte seien ungeeignet, um eine echte Klimaneutralität zu begründen.

  • Apple: Der Konzern betonte, man habe durch Innovationen in Design und Energieverbrauch bereits erhebliche Fortschritte erzielt und werde an der Klimastrategie festhalten. Ziel sei es, die gesamte Produktpalette bis 2030 CO2-neutral zu gestalten.

 

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt ist ein deutliches Signal: Unternehmen müssen bei Klima- und Nachhaltigkeitsversprechen höchste Transparenz wahren. Vage Aussagen oder Kompensationsprojekte mit kurzer Laufzeit genügen nicht, um mit „CO2-Neutralität“ zu werben.

Für Verbraucher bedeutet das mehr Klarheit – für Unternehmen ein erhöhtes Risiko, bei überzogenen Umweltaussagen verklagt zu werden. Die Entscheidung dürfte wegweisend für kommende Greenwashing-Verfahren sein.

 

Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat

  • UWG: Vertiefung der Irreführungstatbestände nach § 5 Abs. 1 UWG.

  • Zivilprozessrecht: Unterlassungsklage und einstweiliger Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht.

  • Europarecht / Umweltrecht: Verbindung von nationalem Lauterkeitsrecht mit europäischem Klimarecht und der Green-Claims-Initiative.

  • Prüfungsstoff: Besonders relevant für wirtschaftsrechtliche Schwerpunkte, aber auch im Ersten Examen in Verbraucher- oder Wettbewerbsrechtsklausuren prüfbar.

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