Auch ein schwerer sexueller Übergriff auf die Tochter rechtfertigt nicht automatisch eine Scheidung ohne Trennungsjahr.

Auch ein schwerer sexueller Übergriff auf die Tochter rechtfertigt nicht automatisch eine Scheidung ohne Trennungsjahr.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2025 – 5 UF 151/24.

Das Trennungsjahr nach § 1565 Abs. 1 BGB gilt als zentrale Voraussetzung der Ehescheidung und soll übereilte Entscheidungen verhindern. Mit Beschluss vom 26. November 2025 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt, dass selbst gravierende strafrechtlich relevante Verfehlungen eines Ehegatten nicht ohne Weiteres die sofortige Scheidung im Wege der Härtefallregelung eröffnen. Die Entscheidung sorgt insbesondere wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts für erhebliche Diskussionen.

Dem Verfahren lag die Ehe einer Frau mit einem Mann zugrunde, dem unter anderem ein sexueller Übergriff auf die gemeinsame minderjährige Tochter vorgeworfen wurde. Der Mann soll betrunken nach Hause gekommen sein und das Kind im Intimbereich berührt haben. In einer späteren Nachricht an seine Ehefrau räumte er das Verhalten sinngemäß ein. Bereits zuvor war es in der Ehe zu massiver Gewalt gekommen; der Mann hatte seiner Frau Jahre zuvor das Nasenbein gebrochen und war hierfür strafrechtlich verurteilt worden. Kurz nach dem mutmaßlichen Übergriff auf die Tochter zog der Mann aus der Ehewohnung aus, womit das Trennungsjahr begann. Noch vor Ablauf dieses Jahres beantragte die Ehefrau die Scheidung unter Berufung auf einen Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB.

Rechtlich stand damit die Frage im Zentrum, ob das Verhalten des Ehemannes eine unzumutbare Härte darstellt, die es der Ehefrau unzumutbar macht, das gesetzlich vorgesehene Trennungsjahr abzuwarten. Die Härtefallregelung ist bewusst eng gefasst und soll nur in Ausnahmefällen greifen, in denen das Festhalten an der formalen Ehe selbst für kurze Zeit schlechthin nicht hinnehmbar ist.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verneinte einen solchen Härtefall. Zwar ging der Senat davon aus, dass der sexuelle Übergriff auf die Tochter tatsächlich stattgefunden habe und strafwürdig sei. Gleichwohl genüge dies für sich genommen nicht, um die strengen Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB zu erfüllen. Maßgeblich stellte das Gericht darauf ab, dass die Ehegatten bereits getrennt lebten, kein persönlicher Kontakt mehr bestand und der Mann wirksam auf den Umgang mit den Kindern verzichtet hatte. Damit fehlten aktuelle Umstände, die ein weiteres Festhalten am rechtlichen Eheband als unzumutbar erscheinen ließen.

Auch frühere Gewalttaten rechtfertigten nach Auffassung des Senats keinen Härtefall. Der Angriff auf die Ehefrau liege rund 15 Jahre zurück und sei strafrechtlich geahndet worden. Zudem hätten sich die Ehegatten danach wieder versöhnt und ihre Lebensgemeinschaft fortgesetzt. Weitere behauptete Übergriffe habe die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der Senat betonte ausdrücklich, dass die Härtefallregelung nicht dazu dienen dürfe, jede gescheiterte Ehe ohne Trennungsjahr zu beenden. Andernfalls würde der gesetzgeberische Zweck des Trennungsjahres ausgehöhlt.

Das Oberlandesgericht hob hervor, dass das Abwarten des Trennungsjahres keine Billigung oder Relativierung strafbaren Verhaltens darstelle. Vielmehr gehe es allein um die familienrechtliche Bewertung der Frage, ob die rechtliche Bindung für die verbleibende Zeit schlechthin unzumutbar sei. Da dies vorliegend nicht der Fall sei, müsse die Ehefrau die letzten Monate des Trennungsjahres hinnehmen.

Die Entscheidung verdeutlicht die außerordentlich hohen Anforderungen an eine Härtefallscheidung. Selbst schwerwiegende Straftaten führen nicht automatisch zur sofortigen Scheidung, wenn durch die Trennung und weitere Schutzmaßnahmen eine aktuelle Gefährdung ausgeschlossen ist. Für die familienrechtliche Praxis bestätigt der Beschluss eine restriktive Linie bei der Anwendung des § 1565 Abs. 2 BGB und unterstreicht die Funktion des Trennungsjahres als zwingende Ordnungsvoraussetzung.

Für die Prüfungsrelevanz ist die Entscheidung insbesondere im Familienrecht bedeutsam. Sie eignet sich im Jurastudium zur vertieften Auseinandersetzung mit dem Scheidungsrecht und der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der unzumutbaren Härte. Im Referendariat ist der Fall prädestiniert für Klausuren in der Zivil- oder Familienrechtsstation sowie für mündliche Prüfungen, da er die Abgrenzung zwischen strafrechtlicher Bewertung und familienrechtlicher Rechtsfolge exemplarisch verdeutlicht.

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