Ein Bewegungsmelder auf dem Nachbargrundstück begründet keinen Unterlassungsanspruch, wenn sich der Betroffene mit Vorhängen oder Rollos zumutbar schützen kann.

Ein Bewegungsmelder auf dem Nachbargrundstück begründet keinen Unterlassungsanspruch, wenn sich der Betroffene mit Vorhängen oder Rollos zumutbar schützen kann.

LG Köln, Beschluss vom 11.09.2025 – 6 S 24/25

 

Streitigkeiten unter Nachbarn beschäftigen die Gerichte regelmäßig. Im aktuellen Fall aus Köln ging es um das Licht eines Bewegungsmelders, das in das Schlafzimmer des Nachbarhauses hineinschien. Das Landgericht (LG) Köln entschied pragmatisch: Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, wenn sich der Betroffene mit zumutbarem Aufwand – etwa durch Vorhänge oder Rollläden – selbst schützen kann.

 

Der Sachverhalt

Ein Mann lebte mit seiner Mutter in einem Einfamilienhaus in Köln. Direkt nebenan befand sich ein Mehrfamilienhaus, an dessen Fassade ein Bewegungsmelder angebracht war. Dieser löste ein Licht aus, das für rund 90 Sekunden leuchtete und teilweise in das Schlafzimmer des Klägers strahlte.

Der Kläger sah darin eine erhebliche Beeinträchtigung und verlangte vom Nachbarn Unterlassung. Das Amtsgericht (AG) Köln wies die Klage jedoch ab (Urt. v. 16.01.2025 – 114 C 417/23). Der zuständige Richter hatte sich vor Ort selbst ein Bild gemacht und festgestellt, dass das Licht zwar wahrnehmbar, aber nicht wesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB sei.


Die Entscheidung des LG Köln

Das LG Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar liege grundsätzlich eine Beeinträchtigung vor, doch diese sei nicht unzumutbar. Maßstab sei das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen.

Die Kammer verwies darauf, dass der Kläger selbst ohne größeren Aufwand Abhilfe schaffen könne. Verdunkelungseinrichtungen wie Vorhänge, Rollos oder Jalousien seien gängige, einfache und zumutbare Mittel. Auch das Argument, dadurch könne nicht ausreichend gelüftet werden, überzeugte das Gericht nicht: Ein gekipptes Fenster reiche für die Frischluftzufuhr aus.

Im Ergebnis wies das LG die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.


Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Nachbarn nicht jede Form von Lichteinwirkung hinnehmen müssen – aber Bagatellen und zumutbare Beeinträchtigungen schon. Wer sich selbst mit einfachen Mitteln schützen kann, kann in der Regel keinen Unterlassungsanspruch geltend machen. Für Nachbarschaftsstreitigkeiten gilt damit: Selbstschutz geht vor Gerichtsstreit.


Prüfungsrelevanz

Für Studium und Referendariat ist der Fall ein anschauliches Beispiel zur Wesentlichkeit von Immissionen nach § 906 BGB. Wichtige Stichpunkte:

  • Abgrenzung zwischen bloßer Beeinträchtigung und wesentlicher Beeinträchtigung,

  • Interessenabwägung nach dem Maßstab des verständigen Durchschnittsmenschen,

  • Berücksichtigung zumutbarer Selbstschutzmaßnahmen.

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