Das AG München bestätigte das Hausverbot gegen eine Anwältin, die ihre Hotelrechnung wegen einer angeblichen Rattensichtung nicht zahlte.

Das AG München bestätigte das Hausverbot gegen eine Anwältin, die ihre Hotelrechnung wegen einer angeblichen Rattensichtung nicht zahlte.

AG München, Urteil vom 02.10.2025

 

Eine Rechtsanwältin verweigerte die Begleichung ihrer Hotelrechnung in einem Münchner 5-Sterne-Hotel, weil sie im Restaurant angeblich eine Ratte gesehen hatte. Als das Hotel daraufhin ein Hausverbot aussprach, klagte die Juristin – ohne Erfolg. Das Amtsgericht (AG) München entschied, dass das Hausverbot rechtmäßig sei.


Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine Wirtschaftsanwältin, war wiederholt Gast im Hotel. Nach ihrem letzten Aufenthalt weigerte sie sich, die Rechnung in Höhe von rund 1.300 Euro zu begleichen. Zur Begründung führte sie an, sie habe im Hotelrestaurant eine Ratte gesehen. Zudem drohte sie, ein Foto des Tieres an die Presse weiterzugeben.

Das Hotel bestritt den Vorfall – niemand außer der Klägerin habe die angebliche Ratte gesehen – und erteilte ihr wegen der verweigerten Zahlung ein Hausverbot. Gleichwohl wollte die Anwältin erneut eine Buchung vornehmen und klagte gegen die Maßnahme. Sie machte geltend, dass das Hotel für sie ein unverzichtbarer Ort für geschäftliche Treffen sei, da es ein exklusives gesellschaftliches Umfeld biete.

 

Die Entscheidung des AG München

Das Gericht wies die Klage ab. Die Rechtsanwältin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Hausverbots.

Ein Hotel müsse nur dann einen sachlichen Grund für ein Hausverbot haben, wenn dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in erheblichem Umfang eingeschränkt werde. Dies sei hier nicht der Fall: München verfüge über mehr als 90.000 Hotelbetten, mindestens fünf weitere 5-Sterne-Hotels sowie zahlreiche andere Veranstaltungs- und Ausgehmöglichkeiten.

Das Hausrecht des Hotels basiere auf Eigentum, Privatautonomie und der Berufsfreiheit des Betreibers. Einen Kontrahierungszwang gebe es nicht. Angesichts der nicht beglichenen Rechnung sei es dem Hotel nicht zumutbar, die Klägerin erneut zu beherbergen.

 

Fazit

Das AG München stellt klar: Das Hausrecht von Hotels umfasst auch die Möglichkeit, Gäste nach Pflichtverletzungen auszuschließen. Ein Kontrahierungszwang besteht im Gastgewerbe nicht. Wer seine Hotelrechnung nicht zahlt, kann sich nicht auf gesellschaftliche oder berufliche Nachteile berufen, um ein Hausverbot zu Fall zu bringen.

 

Prüfungsrelevanz

Für Jurastudierende ist das Urteil relevant im Zusammenhang mit:

  • Privatautonomie und Hausrecht,

  • Kontrahierungszwang und seine Grenzen,

  • Vertragsrechtliche Nebenpflichten im Hotelgewerbe,

  • sowie der Abwägung zwischen Hausrecht und allgemeiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

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