AG München, Urteil vom 24.02.2025 – 132 C 23372/24
Ein Skiurlaub, ein Unfall und ein Streit mit der Versicherung – das Amtsgericht München hat entschieden, ab wann ein Reiseabbruch im Sinne der Reiseversicherung vorliegt und wer Ersatz verlangen kann. Das Urteil bietet wichtige Orientierung für Verbraucher, Versicherer und Praktiker des privaten Versicherungsrechts.
Der Fall
Eine Familie buchte einen siebentägigen Skiurlaub in Österreich. Zwei Tage nach der Ankunft stürzte die Mutter beim Skifahren und erlitt einen Kreuzbandriss. Sie wurde vor Ort operiert und blieb zur Organisation der Heimreise noch im Hotel. Die Versicherung bot einen Rücktransport einen Tag vor dem ursprünglichen Abreisedatum an, sodass die Familie am sechsten Tag abreiste.
Vorab hatte die Mutter eine Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Diese sah eine vollständige Kostenerstattung vor, wenn die Reise in der ersten Hälfte der Reisedauer abgebrochen wird. Die Versicherung zahlte nur einen geringen Betrag mit der Begründung, der Abbruch sei erst kurz vor dem regulären Ende erfolgt. Die Mutter klagte – und bekam weitgehend Recht.
Wann ist eine Reise „abgebrochen“?
Das AG München stellte klar: Der Reiseabbruch erfolgte bereits mit dem Unfall, nicht erst mit der Rückreise. Der entscheidende Zeitpunkt sei nicht die Abfahrt vom Urlaubsort, sondern der Moment, in dem die Reise ihren Zweck objektiv verliert. Nach Überzeugung des Gerichts konnte die Reise nach dem Unfall nicht mehr sinnvoll fortgesetzt werden – die Mutter musste operiert werden, war reisunfähig und musste die Heimreise vorbereiten. Damit sei der Urlaub faktisch beendet gewesen.
Ersatz auch für den Ehemann – Solidarität zählt
Die Versicherung musste nicht nur die Hotelkosten der verletzten Mutter erstatten, sondern auch die des Ehemanns. Das Gericht verwies auf: den rechtlichen Wert der Ehe als Solidargemeinschaft, die sich gerade in Zeiten von Hilfebedarf bewähren muss. Dem Ehemann sei es nicht zumutbar gewesen, die Reise allein mit der Tochter fortzusetzen, während seine Frau operiert wurde.
Nicht ersetzt: Kosten der Tochter und Skipässe
Für die Tochter sah das Gericht die Voraussetzungen nicht als nachgewiesen an.
Die Familie habe nicht hinreichend dargelegt, warum der Unfall auch für sie die Reise unzumutbar gemacht habe. Auch für die Skipässe musste die Versicherung nicht aufkommen – dies ergebe sich klar aus den Versicherungsbedingungen.
Fazit des Urteils
Das AG München setzt einen verbraucherfreundlichen Akzent:
- Ein Reiseabbruch liegt bereits dann vor, wenn der Urlaub seinen Zweck verliert – nicht erst, wenn die Heimreise beginnt.
- Versicherungen müssen den Reisebeginn des Abbruchs wettbewerbsneutral auslegen.
- Eheleute dürfen nicht darauf verwiesen werden, getrennt Urlaub fortzuführen.
Warum das Urteil relevant ist
Für Reisende zeigt das Urteil, worauf sie achten sollten: Nicht der Zeitpunkt der Abreise, sondern der Unfallmoment kann für den Versicherungsschutz entscheidend sein.
Für Versicherer bedeutet das: Eine klare Definition von „Reiseabbruch“ ist unverzichtbar – und wird im Zweifel kundenfreundlich ausgelegt.

