Ein mit KI erstelltes Sachverständigengutachten rechtfertigt die Festsetzung der Vergütung auf null Euro

Ein mit KI erstelltes Sachverständigengutachten rechtfertigt die Festsetzung der Vergütung auf null Euro

LG Darmstadt, Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16.

Der Einsatz Künstlicher Intelligenz im gerichtlichen Verfahren wirft zunehmend grundlegende Fragen nach Transparenz, Verantwortlichkeit und Verwertbarkeit auf. Mit Beschluss vom 10. November 2025 hat das Landgericht Darmstadt eine klare Linie gezogen und entschieden, dass ein Sachverständiger für ein Gutachten, das in erheblichem Umfang mit KI erstellt und dem Gericht gegenüber nicht offengelegt wurde, keinerlei Vergütung beanspruchen kann.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein zivilgerichtlicher Rechtsstreit, in dem zur Beurteilung eines Schadens im Gesichtsbereich ein medizinischer Sachverständiger hinzugezogen wurde. Der bestellte Professor legte ein schriftliches Gutachten vor, das formell ihm zugeordnet war. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kamen bei der Kammer jedoch erhebliche Zweifel an der Entstehung und Qualität des Gutachtens auf. Auf gerichtliche Nachfrage erklärte der Sachverständige, er habe das Gutachten in dem angegebenen Zeitraum nicht selbst bearbeiten können, sei jedoch bereit, es gemeinsam mit einem anderen Arzt zu übernehmen. Diese Erklärung stand in offenem Widerspruch dazu, dass das Gutachten bereits seit Monaten vorlag und ihn ausdrücklich als Ersteller auswies.

Rechtlich problematisch war damit zunächst die Frage der persönlichen Erstattung des Gutachtens. Nach § 407a ZPO ist der Sachverständige verpflichtet, das Gutachten grundsätzlich selbst zu erstatten und dem Gericht offenzulegen, wenn er sich der Mitarbeit Dritter bedient. Das Landgericht stellte fest, dass der Sachverständige dieser Offenlegungspflicht nicht nachgekommen war. Bereits dieser Verstoß rechtfertige nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG eine vollständige Versagung der Vergütung.

Hinzu trat nach Überzeugung der Kammer, dass das Gutachten in wesentlichen Teilen mit Hilfe Künstlicher Intelligenz erstellt worden war. Auffällig seien insbesondere der sprachliche Stil, repetitive Satzanfänge, ungewöhnliche formelhafte Wendungen sowie inhaltliche Passagen gewesen, die erkennbar auf automatisierte Textgenerierung hindeuteten. Zudem habe der Sachverständige die betroffene Patientin nicht einmal persönlich untersucht, sondern gleichwohl konkrete medizinische Bewertungen vorgenommen. Das Gutachten sei daher insgesamt nicht verwertbar und verfehle die Anforderungen an ein fachlich fundiertes, persönlich verantwortetes Sachverständigengutachten.

Das Landgericht setzte die Vergütung folgerichtig auf 0,00 Euro fest. Maßgeblich war dabei nicht allein der Einsatz von KI als solcher, sondern das Zusammenwirken mehrerer schwerwiegender Pflichtverstöße: die fehlende persönliche Leistungserbringung, die unterlassene Offenlegung der tatsächlichen Urheberschaft sowie die objektive Unbrauchbarkeit des Gutachtens. Der Beschluss verdeutlicht, dass KI-gestützte Hilfsmittel nicht per se unzulässig sind, ihre Nutzung jedoch transparent erfolgen muss und die persönliche Verantwortung des Sachverständigen nicht ersetzen darf.

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Gerichte und Sachverständige. Sie verdeutlicht, dass die richterliche Überzeugungsbildung auf nachvollziehbaren, persönlich verantworteten fachlichen Leistungen beruhen muss. Wer versucht, diese Anforderungen durch den verdeckten Einsatz automatisierter Systeme zu umgehen, riskiert nicht nur den Verlust der Vergütung, sondern auch nachhaltige Zweifel an seiner fachlichen Eignung.

Prüfungsrelevant ist die Entscheidung vor allem im Zivilprozessrecht. Für Studierende bietet sie einen anschaulichen Anwendungsfall zu § 407a ZPO und zum Vergütungsrecht nach dem JVEG. Im Referendariat eignet sich der Beschluss insbesondere für Zivilstationsklausuren und Aktenvorträge, in denen Fragen der Sachverständigentätigkeit, der Verwertbarkeit von Beweismitteln und der Kostenfestsetzung zu prüfen sind. Auch für Assessorklausuren liefert der Fall praxisnahe Anknüpfungspunkte zur richterlichen Verfahrensleitung und Beweiswürdigung.

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