LG Paderborn, Urteil vom 12.12.2025 – 2 O 197/25
Veranstaltungen im öffentlichen Raum bergen Risiken – insbesondere dann, wenn Tiere involviert sind. Das Landgericht Paderborn hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Veranstalter für Schäden haftet, die entstehen, wenn sich ein Tier durch typische Begleiterscheinungen einer Veranstaltung erschreckt. Im konkreten Fall ging es um ein wertvolles Pferd, das sich am Rande einer Wallfahrt vor Pilgern erschrak und schwer verletzte. Das Ergebnis: Eine Haftung des Erzbistums Paderborn scheidet aus.
Sachverhalt
Der Kläger war Eigentümer eines hochwertigen Pferdes. Am Rande einer Marienwallfahrt im Salzkottener Ortsteil Verne erschrak sich das Tier vor Pilgern, die Fahnen schwenkten und Musik spielten. Das Pferd sprang über ein geparktes Fahrzeug, stürzte und verletzte sich so schwer, dass es dauerhaft nicht mehr als Reit- oder Zuchtpferd eingesetzt werden konnte. Der Kläger machte einen Schaden von rund 150.000 Euro geltend.
Er verklagte das Erzbistum Paderborn als Veranstalter der Wallfahrt auf Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
Rechtliche Würdigung durch das LG Paderborn
Das Landgericht Paderborn wies die Klage ab. Nach Überzeugung des Gerichts hatte das Erzbistum keine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Entscheidend war, dass die Wallfahrt auf einer öffentlichen Straße stattfand und die begleitenden Umstände – insbesondere Fahnen, Gesang und Musik – typische und vorhersehbare Elemente einer religiösen Prozession darstellen. Wer ein Pferd in unmittelbarer Nähe einer solchen Veranstaltung hält oder führt, müsse mit entsprechenden Reizen rechnen.
Eine Pflicht des Veranstalters, Anwohner oder Tierhalter gesondert vor der Durchführung der Wallfahrt zu warnen, verneinte das Gericht ausdrücklich. Ebenso bestand keine Verpflichtung, die Veranstaltung so zu gestalten, dass jegliche Reizwirkung auf Tiere ausgeschlossen wird.
Keine Zurechnung des Tierverhaltens
Das Gericht stellte zudem klar, dass das Erschrecken eines Pferdes grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. Das Verhalten eines Tieres sei nicht ohne Weiteres dem Veranstalter zuzurechnen, solange keine atypischen oder besonders gefährlichen Umstände geschaffen würden. Gerade darin lag nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß. Die Wallfahrt bewegte sich im Rahmen des Üblichen und sozialadäquaten Verhaltens.
Offene Fragen zur Passivlegitimation
Interessant ist, dass das Erzbistum im Prozess darauf hingewiesen hatte, es sei möglicherweise gar nicht der richtige Anspruchsgegner, da es die Wallfahrt nicht selbst organisiert habe. Diese Frage musste das Gericht letztlich nicht klären, da die Klage bereits mangels Pflichtverletzung unbegründet war.
Bedeutung für Praxis und Studium
Die Entscheidung ist sowohl für die Praxis als auch für das Studium relevant. Sie verdeutlicht die Grenzen der Verkehrssicherungspflichten bei öffentlichen Veranstaltungen und zeigt, dass nicht jedes Schadensereignis eine Haftung auslöst.
Für Studierende eignet sich der Fall besonders zur Wiederholung der deliktischen Haftung nach § 823 BGB, der Verkehrssicherungspflichten sowie der Abgrenzung zwischen allgemeinem Lebensrisiko und haftungsbegründender Gefahreröffnung.
Fazit
Das LG Paderborn stellt klar: Veranstalter haften nicht für jedes Risiko, das mit einer öffentlichen Veranstaltung verbunden ist. Typische Begleiterscheinungen einer Wallfahrt begründen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung – selbst dann nicht, wenn ein Tier dadurch zu Schaden kommt. Das Urteil setzt deutliche Grenzen für Schadensersatzansprüche und stärkt die Eigenverantwortung von Tierhaltern.

