LG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2025 – Az. 7 O 56/24
Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die bloße abstrakte Brandgefahr eines Akkus bereits einen Mangel einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher darstellt. Das Urteil ist ein Paradebeispiel dafür, wie im Werkvertragsrecht Mängel geprüft werden – und wie sehr es dabei auf die Abnahme ankommt.
Der Fall im Überblick: Von der Installation bis zur Klage
Ein Hausbesitzer beauftragte ein Unternehmen mit Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage samt Batteriespeicher. Der Vertrag umfasste Planung, Montage, Netzanschluss und Anmeldung beim Netzbetreiber. Nach der Abnahme im Sommer 2022 meldete der Besteller im Herbst 2023 Sicherheitsbedenken. Lithium-Ionen-Batterien seien brandgefährlich, zudem nutze der Speicher NCA-Zellen, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprächen. Auch kritisierte er die Internetanbindung und monierte, dass der Hersteller die Speicherkapazität durch ein Update nachträglich reduziert habe. Der Auftraggeber erklärte daraufhin den Rücktritt und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz.
Rechtsnatur des Vertrages: Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkrecht
Das Gericht stellte zunächst klar, dass es sich nicht um einen Kaufvertrag mit Montagepflicht handelt, sondern um einen Bauvertrag i.S.d. § 650a Abs. 1 BGB. Entscheidend sei, dass der Unternehmer die Errichtung einer funktionsfähigen Gesamtanlage schuldet. Für Gewährleistungsrechte kommt damit § 633 BGB zur Anwendung. Rücktrittsansprüche sind also über §§ 650a, 631, 634 Nr. 3, 636, 346 BGB zu prüfen.
Abstrakte Brandgefahr und veraltete Technik: Reicht das für einen Sachmangel?
Nach Auffassung des Gerichts reicht die allgemeine Brandgefahr von Lithium-Ionen-Batterien nicht für die Annahme eines Sachmangels. Solange keine konkreten Defekte am verbauten Speicher vorliegen, handelt es sich um ein allgemeines Risiko, das jedem Akku eigen ist. Ebenso wenig begründet die Kritik an der NCA-Zelltechnologie einen Mangel. Maßgeblich ist allein, dass der vereinbarte Speichertyp geliefert und installiert wurde. Ein Anspruch auf die jeweils neueste Technik bestand nicht.
Software-Update mit Leistungsdrosselung als Sachmangel?
Auch die nachträgliche Kapazitätsreduzierung durch ein Hersteller-Update änderte nichts. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt der Abnahme. Zu diesem Zeitpunkt war die Anlage voll funktionsfähig. Spätere Softwareeingriffe des Herstellers können dem Installateur nicht zugerechnet werden. Gleiches gilt für die Pflicht zur Internetanbindung, die branchenüblich und für den Kunden bei Vertragsschluss erkennbar war.
Ergebnis
Das LG Düsseldorf wies die Klage ab. Weder Rücktritt noch Schadensersatz kamen in Betracht, da ein Sachmangel nicht vorlag. Die Anlage entsprach bei Abnahme der vereinbarten und üblichen Beschaffenheit.
Werkvertragsrecht in der Klausur: So gehst Du vor
Das Urteil eignet sich hervorragend zur Wiederholung des Werkvertragsrechts. Zunächst ist die Abgrenzung zwischen Kauf- und Werkvertrag zu prüfen: Kommt der Montage- und Installationsleistung eine eigenständige Bedeutung zu, liegt ein Werkvertrag vor. Im nächsten Schritt geht es um die Mangelprüfung nach § 633 BGB: Maßgeblich ist die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit, und zwar zum Zeitpunkt der Abnahme. Abstrakte Risiken reichen nicht aus. Auch der technische Fortschritt allein begründet keine Mangelhaftigkeit.
Fazit
Das LG Düsseldorf hat deutlich gemacht: Die bloße abstrakte Gefahr einer Solarbatterie stellt keinen Sachmangel dar. Auch veraltete Technik oder spätere Updates ändern daran nichts. Für die Praxis bedeutet dies, dass nur konkrete Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit Rechte des Bestellers auslösen. Für Studierende ist der Fall ein Lehrstück für die Dogmatik des Werkvertragsrechts und die Bedeutung des Abnahmezeitpunkts.

