Eine beruflich bedingte Virusinfektion kann einen Anspruch auf Rente begründen

Eine beruflich bedingte Virusinfektion kann einen Anspruch auf Rente begründen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2025 – L 3 U 206/19


Chronische Erschöpfungserkrankungen stellen das Sozialrecht seit Jahren vor erhebliche Abgrenzungsprobleme. Insbesondere die Frage, ob ein Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) als Folge einer beruflich verursachten Infektion anerkannt werden kann, ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun einer Erzieherin eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen und damit die Anforderungen an die Kausalitätsprüfung konkretisiert.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war als Erzieherin an einer Grundschule im Berliner Umland tätig. Im Jahr 2012 infizierte sie sich nachweislich am Arbeitsplatz mit Ringelröteln, die zu diesem Zeitpunkt unter mehreren Schulkindern aufgetreten waren. In der Folge entwickelte sie ein Chronisches Fatigue-Syndrom mit schwerer körperlicher und geistiger Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Versicherungsfall ab. Sie stellte in Abrede, dass zwischen der Virusinfektion und dem späteren Fatigue-Syndrom ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang bestehe, und verweigerte entsprechende Leistungen.

 

Verfahrensgang

Die Erzieherin erhob Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) und hatte dort Erfolg. Das Gericht erkannte das Fatigue-Syndrom als Folge der beruflich bedingten Infektion an und sprach der Klägerin eine Verletztenrente zu. Gegen diese Entscheidung legte die Berufsgenossenschaft Berufung ein. Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung im Grundsatz, korrigierte jedoch die Höhe der zugesprochenen Leistungen.

 

Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg

Das Landessozialgericht stellte fest, dass das Chronische Fatigue-Syndrom mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die beruflich erworbene Ringelröteln-Infektion zurückzuführen ist. Entscheidend war dabei nicht der Vollbeweis einer naturwissenschaftlich eindeutigen Ursache, sondern die sozialrechtliche Kausalitätslehre.

Nach Auffassung des Gerichts genügt es, wenn die berufliche Einwirkung eine wesentliche Ursache für die Erkrankung darstellt. Dies sei hier der Fall. Die medizinischen Gutachten belegten, dass das Fatigue-Syndrom typischerweise nach Virusinfektionen auftreten könne und keine konkurrierenden Ursachen von vergleichbarem Gewicht ersichtlich seien.

Das Gericht sprach der Klägerin eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % zu. Eine höhere, zeitlich gestaffelte MdE, wie sie das Sozialgericht zunächst angenommen hatte, hielt das LSG hingegen nicht für gerechtfertigt.

Keine Rechtskraft – mögliche Fortentwicklung

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar wurde die Revision nicht zugelassen, beide Parteien können jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einlegen.

Der Pressesprecher des Gerichts wies darauf hin, dass die Entscheidung formal nur den Einzelfall betrifft. Gleichwohl komme ihr eine erhebliche Orientierungswirkung zu. Insbesondere eröffne sie rechtlich die Möglichkeit, auch andere postinfektiöse Erschöpfungserkrankungen – etwa im Zusammenhang mit Covid-19 – als Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Rechtliche Einordnung und Bedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass chronische Multisystemerkrankungen wie das Fatigue-Syndrom nicht von vornherein von Leistungen der Unfallversicherung ausgeschlossen sind. Sie bestätigt zugleich, dass an den Nachweis der Kausalität im Sozialrecht keine naturwissenschaftlich-strengen Maßstäbe anzulegen sind.

Für die Praxis bedeutet dies eine Stärkung der Rechte von Beschäftigten in Gesundheits-, Pflege- und Bildungsberufen, die einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Für Studium und Examensvorbereitung eignet sich der Fall besonders zur Wiederholung der Kausalitätsprüfung im Sozialrecht, der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie der Abgrenzung zwischen Berufskrankheit und Arbeitsunfall.

Fazit

Das LSG Berlin-Brandenburg erkennt das Chronische Fatigue-Syndrom als rentenbegründende Folge einer beruflich bedingten Virusinfektion an. Die Entscheidung markiert einen wichtigen Schritt hin zu einer realitätsnahen Bewertung postinfektiöser Erkrankungen im Sozialrecht und dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfalten.

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