Eine bloße E-Mail genügt nicht, um Fluggäste wirksam über eine Flugverlegung zu informieren und damit Ausgleichszahlungen zu vermeiden.

Eine bloße E-Mail genügt nicht, um Fluggäste wirksam über eine Flugverlegung zu informieren und damit Ausgleichszahlungen zu vermeiden.

AG Köln, Urteil vom 14.11.2024 – 126 C 405/24

 

Fluggastrechte gehören zu den „Dauerbrennern“ in Studium, Referendariat und Praxis. Das Amtsgericht Köln hatte im November 2024 einen Fall zu entscheiden, der gleich mehrere klassische Probleme berührt: die Abgrenzung zwischen Flugannullierung und bloßer Verspätung sowie die Frage, ob die bloße Absendung einer E-Mail die Informationspflichten der Airline erfüllt.

Das Urteil verdeutlicht, wie eng die Rechtsprechung des EuGH mittlerweile gefasst ist – und welche Beweislast die Fluggesellschaften bei der Geltendmachung von Ausschlussgründen nach der Fluggastrechte-VO tragen.

 

Sachverhalt

Eine sechsköpfige Reisegruppe buchte für den 27. Januar 2022 einen Flug von Köln nach Barcelona. Der planmäßige Abflug war für 17:15 Uhr vorgesehen. Die Airline verlegte den Flug jedoch bereits im Dezember 2021 auf den 28. Januar 2022, 22:05 Uhr – also mehr als 24 Stunden später.

Die Kläger traten den Flug teilweise nicht an und verlangten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) in Höhe von je 250 Euro. Die Airline berief sich darauf, bereits im Dezember per E-Mail über die Änderung informiert zu haben. Die Reisenden bestritten den Zugang dieser Mails.

 

Rechtliche Würdigung des Gerichts

Das AG Köln gab den Klägern Recht:

  1. Annullierung statt Verspätung

    • Eine Verlegung um mehr als 24 Stunden ist nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung (u. a. EuGH, C-395/20 und C-146/20) als Annullierung i.S.d. Art. 2 lit. l Fluggastrechte-VO zu werten.

    • Die Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung liegt vor, auch wenn Flugnummer und Route gleichbleiben.

     

  2. Anspruchsgrundlage

    • Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO gewährt Ausgleichsansprüche von 250 Euro pro Person (bei einer Flugstrecke < 1.500 km).

     

  3. Keine rechtzeitige Information

    • Zwar kann nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO ein Ausgleichsanspruch entfallen, wenn die Fluggäste mindestens zwei Wochen vorher informiert wurden.

    • Hier fehlte es jedoch am nachweisbaren Zugang der Mitteilung.

     

  4. Beweislast

    • Der bloße Versand einer E-Mail reicht nicht.

    • Zugang bedeutet, dass die Nachricht so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen kann.

    • Die Beweislast für den Zugang trägt die Fluggesellschaft. Da diese nur den Versand, nicht aber die tatsächliche Abrufbarkeit im Postfach belegen konnte, war der Einwand unbeachtlich.

     

Bedeutung des Urteils

Das Urteil stärkt die Rechte von Fluggästen:

  • Airlines müssen den Zugang ihrer Mitteilungen zweifelsfrei beweisen können (z. B. durch Lesebestätigungen oder technische Protokolle).

  • Der bloße Versand genügt nicht.

  • Damit steigt das Risiko für Fluggesellschaften, wenn sie sich ausschließlich auf automatisierte E-Mail-Benachrichtigungen verlassen.

 

Für Fluggäste bedeutet es: Wer behauptet, keine Benachrichtigung erhalten zu haben, zwingt die Airline in die volle Beweislast.

 

Fazit

Das AG Köln macht klar: Eine Flugverlegung um mehr als 24 Stunden ist als Annullierung zu behandeln. Airlines müssen den Zugang der Information beweisen – der bloße E-Mail-Versand reicht nicht. Damit stärkt das Urteil die Position von Reisenden erheblich.

 

Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat

  • Europarecht / Verbraucherschutzrecht: Anwendung der VO (EG) 261/2004.

  • BGB AT: Zugang von Willenserklärungen (§ 130 BGB) und Übertragung auf E-Mails.

  • ZPO: Beweislast und Darlegungslast (§ 138 IV ZPO).

  • Examensklassiker: Abgrenzung „Annullierung vs. Verspätung“.

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