AG Köln, Urteil vom 14.11.2024 – 126 C 405/24
Fluggastrechte gehören zu den „Dauerbrennern“ in Studium, Referendariat und Praxis. Das Amtsgericht Köln hatte im November 2024 einen Fall zu entscheiden, der gleich mehrere klassische Probleme berührt: die Abgrenzung zwischen Flugannullierung und bloßer Verspätung sowie die Frage, ob die bloße Absendung einer E-Mail die Informationspflichten der Airline erfüllt.
Das Urteil verdeutlicht, wie eng die Rechtsprechung des EuGH mittlerweile gefasst ist – und welche Beweislast die Fluggesellschaften bei der Geltendmachung von Ausschlussgründen nach der Fluggastrechte-VO tragen.
Sachverhalt
Eine sechsköpfige Reisegruppe buchte für den 27. Januar 2022 einen Flug von Köln nach Barcelona. Der planmäßige Abflug war für 17:15 Uhr vorgesehen. Die Airline verlegte den Flug jedoch bereits im Dezember 2021 auf den 28. Januar 2022, 22:05 Uhr – also mehr als 24 Stunden später.
Die Kläger traten den Flug teilweise nicht an und verlangten Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) 261/2004) in Höhe von je 250 Euro. Die Airline berief sich darauf, bereits im Dezember per E-Mail über die Änderung informiert zu haben. Die Reisenden bestritten den Zugang dieser Mails.
Rechtliche Würdigung des Gerichts
Das AG Köln gab den Klägern Recht:
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Annullierung statt Verspätung
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Eine Verlegung um mehr als 24 Stunden ist nach der ständigen EuGH-Rechtsprechung (u. a. EuGH, C-395/20 und C-146/20) als Annullierung i.S.d. Art. 2 lit. l Fluggastrechte-VO zu werten.
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Die Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung liegt vor, auch wenn Flugnummer und Route gleichbleiben.
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Anspruchsgrundlage
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Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO gewährt Ausgleichsansprüche von 250 Euro pro Person (bei einer Flugstrecke < 1.500 km).
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Keine rechtzeitige Information
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Zwar kann nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Fluggastrechte-VO ein Ausgleichsanspruch entfallen, wenn die Fluggäste mindestens zwei Wochen vorher informiert wurden.
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Hier fehlte es jedoch am nachweisbaren Zugang der Mitteilung.
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Beweislast
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Der bloße Versand einer E-Mail reicht nicht.
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Zugang bedeutet, dass die Nachricht so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen kann.
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Die Beweislast für den Zugang trägt die Fluggesellschaft. Da diese nur den Versand, nicht aber die tatsächliche Abrufbarkeit im Postfach belegen konnte, war der Einwand unbeachtlich.
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Bedeutung des Urteils
Das Urteil stärkt die Rechte von Fluggästen:
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Airlines müssen den Zugang ihrer Mitteilungen zweifelsfrei beweisen können (z. B. durch Lesebestätigungen oder technische Protokolle).
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Der bloße Versand genügt nicht.
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Damit steigt das Risiko für Fluggesellschaften, wenn sie sich ausschließlich auf automatisierte E-Mail-Benachrichtigungen verlassen.
Für Fluggäste bedeutet es: Wer behauptet, keine Benachrichtigung erhalten zu haben, zwingt die Airline in die volle Beweislast.
Fazit
Das AG Köln macht klar: Eine Flugverlegung um mehr als 24 Stunden ist als Annullierung zu behandeln. Airlines müssen den Zugang der Information beweisen – der bloße E-Mail-Versand reicht nicht. Damit stärkt das Urteil die Position von Reisenden erheblich.
Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat
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Europarecht / Verbraucherschutzrecht: Anwendung der VO (EG) 261/2004.
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BGB AT: Zugang von Willenserklärungen (§ 130 BGB) und Übertragung auf E-Mails.
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ZPO: Beweislast und Darlegungslast (§ 138 IV ZPO).
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Examensklassiker: Abgrenzung „Annullierung vs. Verspätung“.