Wer seinen Vermieter rassistisch beleidigt, riskiert die fristlose Kündigung des Mietvertrags.

Wer seinen Vermieter rassistisch beleidigt, riskiert die fristlose Kündigung des Mietvertrags.

AG Hannover, Urt. v. 10.09.2025, Az. 465 C 781/25

Das Amtsgericht (AG) Hannover hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass rassistische und menschenverachtende Beleidigungen des Vermieters eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Das Gericht stufte die Äußerungen der Mieterin als schwerwiegende Vertragsverletzung ein, die es dem Vermieter unzumutbar mache, das Mietverhältnis fortzusetzen.

 

Der Sachverhalt

Die beklagte Mieterin hatte ihren Vermieter im Hausflur mehrfach mit massiven rassistischen Ausfällen konfrontiert. Nach den Feststellungen des Gerichts äußerte sie unter anderem:

  • „Ihr Kanaken!“

  • „Scheiß Ausländer!“

  • „Bald kommt die AfD, euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“

Zwei unabhängige Zeugen bestätigten die Vorfälle übereinstimmend. Der Vermieter sprach daraufhin eine fristlose Kündigung aus und verlangte die Räumung der Wohnung.

 

Die rechtliche Würdigung des Gerichts

Das AG Hannover bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung und verurteilte die Mieterin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung.

  • Rechtsgrundlage: § 543 Abs. 1 BGB i. V. m. § 573 BGB.

  • Begründung: Bei einer derart massiven, rassistisch motivierten Beleidigung sei die Grenze des Zumutbaren klar überschritten. Das Festhalten am Mietverhältnis sei dem Vermieter untragbar.

  • Folge: Mit Zugang der Kündigung endete das Mietverhältnis sofort; nach § 546 BGB war die Mieterin verpflichtet, die Wohnung zurückzugeben.

Das Gericht stellte klar, dass rassistische und menschenverachtende Äußerungen eine gravierende Störung des Vertragsverhältnisses darstellen, die die Vertrauensbasis unwiederbringlich zerstören.


 

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung reiht sich in eine Reihe von Urteilen ein, in denen Gerichte deutlich machen, dass rassistische Hetze im Mietverhältnis keinen Platz hat. Für Vermieter bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position, wenn sie sich gegen diskriminierende Mieter zur Wehr setzen müssen. Für Mieter ist das Urteil ein klares Signal: Wer den Vermieter oder andere Hausbewohner massiv beleidigt, riskiert den sofortigen Verlust der Wohnung.


 

Fazit

Das AG Hannover setzt ein deutliches Zeichen gegen Rassismus und Diskriminierung im Mietrecht. Rassistische Ausfälle sind nicht bloß unhöfliches Verhalten, sondern können eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Damit zeigt das Gericht, dass der Schutz vor Diskriminierung auch im Zivilrecht konsequent durchgesetzt wird.

 

Prüfungsrelevanz

Für Examenskandidaten ist das Urteil gleich aus mehreren Gründen interessant:

  • Zivilrecht / Mietrecht: Anwendung von § 543 Abs. 1 BGB (wichtiger Grund für fristlose Kündigung).

  • Abgrenzung: Welche Beleidigungen rechtfertigen eine Kündigung, wann ist eine Abmahnung erforderlich?

  • Grundrechtsbezug: Indirekter Einfluss von Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 GG(Diskriminierungsverbot).

  • Klausurklassiker: Kündigungstatbestände und die Interessenabwägung im Mietrecht.

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