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Geplatzte Weihnachtsfeier: Schadensersatz wegen absolutem Fixgeschäft?

Einleitung

Weihnachtsfeiern sind für viele Unternehmen ein fester Bestandteil des Jahresabschlusses. Doch was passiert, wenn eine solche Feier kurzfristig ausfällt? Wer trägt die Kosten für vorbereitete Menüs und geplante Getränke? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht München im Fall einer geplatzten Weihnachtsfeier im Dezember 2023 befassen.

Sachverhalt

Ein Unternehmen aus dem Landkreis München reservierte für den 08.12.2023 einen Tisch für 15 Personen in einem gehobenen Restaurant in München. Vereinbart wurde ein festes Menü zum Preis von 125 Euro pro Person zuzüglich Getränke. Das Restaurant bereitete daraufhin den Tisch sowie die Speisen vor. Am Abend der Feier erschien jedoch niemand vom Unternehmen, und eine Absage erfolgte ebenfalls nicht. Die Betreiberin des Restaurants konnte die Reservierung nicht kurzfristig weitervergeben, sodass die vorbereiteten Speisen entsorgt werden mussten.

Daraufhin forderte die Betreiberin vom Unternehmen die Erstattung der Kosten für das Menü sowie den geschätzten entgangenen Getränkeumsatz in Höhe von insgesamt 2.775 Euro. Das Unternehmen verweigerte die Zahlung und argumentierte, es sei kein verbindlicher Vertrag zustande gekommen. Die Betreiberin klagte daraufhin vor dem Amtsgericht München.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München (Urteil vom 21.10.2024 – 191 C 19029/24) gab der Klage weitgehend statt und sprach der Betreiberin einen Anspruch auf Zahlung von 2.508,64 Euro netto zu.

Vertragsschluss

Das Gericht stellte klar, dass ein Bewirtungsvertrag zustande gekommen war. Insbesondere eine E-Mail des Unternehmens mit dem Wortlaut "Wir möchten gern wie folgt die Reservierung bestätigen" reichte als Vertragsbestätigung aus. Die Frage nach dem genauen Vertragstyp war für die Entscheidung unerheblich, da für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB bereits ein Schuldverhältnis ausreicht.

Absolutes Fixgeschäft und Unmöglichkeit

Das Gericht sah in der vereinbarten Leistung ein absolutes Fixgeschäft. Bei einem absoluten Fixgeschäft ist die Leistungserbringung an einen festen Zeitpunkt gebunden. Bleibt die Leistung zu diesem Zeitpunkt aus, tritt nachträgliche Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB ein. Das Restaurant konnte die Bewirtung nach dem ausgebliebenen Erscheinen der Gäste nicht nachholen, wodurch der Anspruch auf Leistung erlosch. Damit entstand jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB.

Vertretenmüssen des Unternehmens

Das Unternehmen konnte keinen plausiblen Grund für das Nichterscheinen nennen. Daher wurde ihm das Vertretenmüssen der Leistungsstörung zugerechnet. Eine rechtzeitige Absage hätte dem Restaurant die Möglichkeit gegeben, anderweitig zu disponieren.

Schadenshöhe und Schätzung nach § 287 ZPO

Das Gericht schätzte den Schaden nach § 287 ZPO. Der entgangene Getränkeumsatz wurde plausibel dargelegt. Die Umsatzsteuer wurde jedoch nicht zugesprochen, da diese von der Betreiberin ohnehin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Rechtliche Einordnung: Absolutes Fixgeschäft

Das absolute Fixgeschäft liegt vor, wenn die Leistungserbringung an einen festen Termin gebunden ist und mit dessen Verstreichen unmöglich wird. Ein klassisches Beispiel ist die nicht rechtzeitig gelieferte Hochzeitstorte. Im Gegensatz dazu steht das relative Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB), bei dem die verspätete Leistung noch angenommen werden kann, dem Gläubiger aber ein erleichtertes Rücktrittsrecht zusteht.

Prüfungsrelevanz

Das absolute Fixgeschäft ist ein zentrales Thema im Schuldrecht AT und wird oft in Prüfungen abgefragt. Besonders wichtig sind folgende Aspekte:

  • Vertragsschluss: Auch formlose Vereinbarungen, z.B. per E-Mail, können verbindlich sein.

  • Unmöglichkeit gem. § 275 BGB: Nichterbringung einer Leistung bei einem absoluten Fixgeschäft.

  • Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB: Anspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit.

  • Schätzung nach § 287 ZPO: Gerichtliche Schätzung von Schäden.

Fazit

Das Amtsgericht München hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass bei absoluten Fixgeschäften ein Nichterscheinen ohne Absage erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann. Unternehmen sollten daher große Sorgfalt walten lassen, wenn sie Verträge mit festen Terminen abschließen.

(AG München, Urteil vom 21.10.2024 – 191 C 19029/24)

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