LG Mainz, Urt. v. 12.08.2025, Az. 12 HK O 32/24
Der Digital Markets Act (DMA) ist das neue zentrale Regelwerk der EU, um fairen Wettbewerb im digitalen Raum zu sichern. Er richtet sich vor allem an die großen „Gatekeeper“ – Alphabet (Google), Apple, Meta, Amazon und Microsoft. Einer der ersten Praxistests des DMA in Deutschland ist nun vor dem Landgericht Mainz entschieden worden: Google darf bei der Einrichtung von Android-Smartphones seinen eigenen Maildienst Gmail nicht bevorzugen. Klägerin war die 1&1 Mail & Media GmbH, die mit GMX und Web.de konkurrierende E-Mail-Dienste anbietet.
Das Urteil zeigt, wie sich der DMA konkret auf das Marktverhalten der großen Digitalkonzerne auswirkt und welche Rechte Wettbewerber geltend machen können.
Der Streitfall: Gmail als Zwangsdienst bei der Android-Einrichtung
Wer ein Android-Smartphone in Betrieb nimmt, benötigt für die Nutzung zentraler Dienste wie den Play Store oder Youtube ein Google-Konto. Lange Zeit war dieses zwingend mit einer Gmail-Adresse verknüpft. Alternative Mailadressen konnten entweder gar nicht oder nur unter erheblichen Umwegen genutzt werden.
Zwar bietet Google seit Mai 2025 die Möglichkeit, ein Konto auch über eine Telefonnummer einzurichten – dennoch wird automatisch im Hintergrund eine Gmail-Adresse erstellt. Für Nutzer ist diese sichtbar und aktiv nutzbar, was nach Auffassung der Klägerin einer faktischen Bevorzugung des eigenen Maildienstes gleichkommt.
Entscheidung des LG Mainz
Das LG Mainz stellte klar: Der von Google praktizierte Einrichtungsprozess verstößt gegen Art. 5 Abs. 8 DMA. Diese Vorschrift verbietet Gatekeepern, eigene Kernservices durch Koppelungsvorgaben bevorzugt zu behandeln und alternative Anbieter dadurch faktisch auszuschließen.
Google muss künftig sicherstellen, dass Nutzer bei der Einrichtung nicht automatisch eine Gmail-Adresse erhalten oder diese zumindest nicht sichtbar nutzen können. Außerdem ist es erforderlich, dass andere Mailprovider gleichberechtigt zugelassen werden.
Das Gericht betonte, dass der DMA gerade die Wahlfreiheit der Verbraucher sichern solle und dass technische „Workarounds“, die nur im Ergebnis wieder eine Gmail-Adresse erzeugen, nicht zulässig sind.
Bedeutung für den Wettbewerb
1&1 wertete das Urteil als klares Signal für einen faireren Wettbewerb im digitalen Sektor. Der DMA habe mit der Entscheidung gezeigt, dass er auch auf nationaler Ebene von Wettbewerbern durchgesetzt werden könne.
Die vertretene Kanzlei Glade Michel Wirtz hob hervor, dass hier eines der ersten Urteile zur privaten Rechtsdurchsetzung des DMA in Deutschland ergangen sei – und dies in nur zehn Monaten seit Klageerhebung.
Google hingegen kritisierte die Entscheidung und hat bereits Rechtsmittel eingelegt. Der Konzern sieht die Gefahr wachsender Bürokratie und befürchtet Einschränkungen bei der Entwicklung neuer Innovationen.
Fazit
Das Urteil des LG Mainz ist ein wichtiger Schritt zur praktischen Anwendung des DMA. Es verdeutlicht, dass sich Wettbewerber direkt gegen unzulässige Koppelungen großer Digitalkonzerne wehren können. Für Verbraucher bedeutet es mehr Wahlfreiheit bei der Nutzung digitaler Dienste, für die Gatekeeper hingegen eine klare Mahnung, die Vorgaben des DMA nicht zu unterlaufen.
Ob das Urteil vor den höheren Instanzen Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Klar ist aber: Der DMA beginnt, seine Wirkung zu entfalten – und Google ist einer der ersten Konzerne, die dies zu spüren bekommen.
Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat
Die Entscheidung berührt eine Vielzahl von examensrelevanten Themenfeldern:
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Europarecht / Wettbewerbsrecht: Anwendbarkeit und Durchsetzung des Digital Markets Act.
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Kartellrecht: Koppelungsverbot und Marktmachtmissbrauch.
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Zivilprozessrecht: Private Rechtsdurchsetzung europäischer Verordnungen vor nationalen Gerichten.
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IT- und Verbraucherrecht: Praktische Auswirkungen auf Nutzerrechte und Wahlfreiheit.
Damit eignet sich der Fall hervorragend, um die Verzahnung von europäischem Regulierungsrecht und nationalem Zivilprozessrecht in Examensklausuren oder mündlichen Prüfungen darzustellen.