Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen einer Tattoo-Entzündung

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen einer Tattoo-Entzündung

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.05.2025 – 5 Sa 284 a/24

 

Kann eine Tätowierung zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führen? Mit dieser ungewöhnlichen, aber praxisnahen Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befassen. Eine Pflegehilfskraft ließ sich ein Tattoo stechen, erkrankte kurz darauf an einer Infektion und fiel für einige Tage aus. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung – zu Recht, wie das Gericht entschied.

Das Urteil macht deutlich, wo die Grenze zwischen „normalem Krankheitsrisiko“ und selbstverschuldeter Erkrankung im Sinne des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verläuft.

 

Der Sachverhalt: Tattoo, Entzündung und Lohnkürzung

Die Arbeitnehmerin (A) war seit 2023 als Pflegehilfskraft beschäftigt. Am 15. Dezember ließ sie sich am Unterarm tätowieren. Wenige Tage später entwickelte sich an der frisch gestochenen Tätowierung eine bakterielle Entzündung. Die Ärztin stellte Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. Dezember fest.

Der Arbeitgeber (B) verweigerte die Lohnfortzahlung mit der Begründung, die Krankheit sei selbstverschuldet. Auf der Gehaltsabrechnung vermerkte er „unbezahlte Freizeit – unentschuldigtes Fehlen“. A klagte auf Entgeltfortzahlung.

 

Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein

Das LAG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung: A hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.

  1. Arbeitsunfähigkeit lag vor

    Unstreitig war, dass die bakterielle Entzündung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit verursachte. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde anerkannt.

  2. Selbstverschuldete Krankheit (§ 3 Abs. 1 EFZG)

    • Ein Ausschluss der Entgeltfortzahlung setzt ein Verschulden gegen sich selbst voraus.

    • Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse.

    • Hier sah das Gericht ein solches Verschulden gegeben: Wer sich tätowieren lässt, weiß, dass es sich um eine bewusste Hautverletzung handelt, die ein Infektionsrisiko birgt.

     

  3. Bedingter Vorsatz bei Infektionsrisiko

    Nach Auffassung des Gerichts nahm A die Möglichkeit von Komplikationen billigend in Kauf. Da bei etwa 5 % aller Tätowierungen Infektionen auftreten, sei das Risiko nicht völlig fernliegend.

    Die bloße Hoffnung, selbst nicht betroffen zu sein, genüge nicht, um den Vorsatz auszuschließen.

  4. Abgrenzung zu Sportunfällen

    Der Vergleich mit verletzungsanfälligen Sportarten überzeugte das Gericht nicht:

    • Beim Sport sind Verletzungen ungewollte Nebenfolgen einer gesundheitsfördernden Tätigkeit.

    • Beim Tattoo ist die Hautverletzung selbst der Zweck des Eingriffs – das Infektionsrisiko ist in der Maßnahme bereits angelegt.

     

  5. Gesetzgeberische Wertung

    Unterstützt wurde das Ergebnis durch § 52 Abs. 2 SGB V, wonach Krankenkassen Leistungen einschränken können, wenn Krankheiten aus Tätowierungen oder ähnlichen freiwilligen Eingriffen resultieren.

 

Einordnung und Bedeutung

Das Urteil zeigt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht schrankenlos besteht. Entscheidend ist, ob eine Krankheit auf einer besonders leichtfertigen oder vorsätzlichen Selbstschädigung beruht. Tätowierungen sind gesellschaftlich verbreitet, rechtfertigen aber nach Ansicht des Gerichts den Ausschluss des Lohnfortzahlungsanspruchs, wenn Komplikationen auftreten.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Freiwillige Eingriffe mit bekannten Risiken können zu finanziellen Nachteilen führen. Arbeitgeber erhalten dagegen Rechtssicherheit, wenn sie Entgeltfortzahlung bei selbstverschuldeten Erkrankungen verweigern.


 

Fazit

Das LAG Schleswig-Holstein hat eine klare Linie gezogen: Wer sich bewusst einem Gesundheitsrisiko wie einer Tätowierung aussetzt, handelt schuldhaft gegen sich selbst und verliert im Krankheitsfall den Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Für die Praxis bedeutet das: Arbeitnehmer sollten sich des Risikos bewusst sein, Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob tatsächlich ein selbstverschuldeter Krankheitsfall vorliegt.


 

Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat

  • Arbeitsrecht: Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG; Ausschluss bei „Verschulden gegen sich selbst“.

  • Zivilrecht AT: Parallelen zu § 254 BGB (Mitverschulden) und Definition von Vorsatz/Fahrlässigkeit.

  • Strafrecht AT: Übertragbarkeit der Definition des bedingten Vorsatzes auf arbeitsrechtliche Wertungen.

  • Klausurtechnik: Abgrenzung zu typischen Lebensrisiken (z. B. Sportunfällen, Freizeitgestaltung).

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