LG Köln, Urteil vom 21.10.2025 – 30 O 487/24
Was jahrelang kein Problem war, wird plötzlich zum Rosenkrieg: Ein Gartentor. So entschied das Landgericht Köln über einen klassischen Fall des Nachbarschaftsrechts – mit praktischer Relevanz für viele Grundstückseigentümer.
Worum ging es?
Eine Grundstückseigentümerin hatte sich in ihrem Grundbuch ein Wegerecht über das Nachbargrundstück eintragen lassen. Dieses Wegerecht sollte ihr ermöglichen, ihren Garten direkt von der Straße aus zu erreichen.
Die Nachbarin hatte allerdings vor über zehn Jahren zwei Gartentore an diesem Weg angebracht – aus Sicherheitsgründen, um unbefugte Zutritte zu verhindern. Die Tore waren schmaler, als das Wegerecht es eigentlich vorsah.
Lange Zeit störte das niemanden. Doch als das Verhältnis zwischen den Nachbarn kippte, wurde aus dem Tor plötzlich ein Streitpunkt.
Die Klägerin verlangte nun:
➡️ Beseitigung der Tore, weil sie ihr Wegerecht behindern würden.
Was sagt das Gericht?
Das LG Köln hat die Klage abgewiesen (Urt. v. 21.10.2025, Az. 30 O 487/24).
Der Grund:
Das Tor steht dem Wegerecht nicht entgegen, solange die Berechtigte es öffnen und den Weg nutzen kann.
Wichtig ist der Zweck des Wegerechts: → Zugang zum Grundstück ermöglichen.
Und genau das war weiterhin möglich:
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Das Tor war nicht abgeschlossen.
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Die Klägerin konnte hindurchgehen.
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Selbst der Transport von normalen Gartengeräten (z.B. Schubkarre) war weiterhin möglich.
Und was ist mit der Durchgangsbreite?
Zwar war im Grundbuch ausdrücklich eine Mindestdurchgangsbreite von 1,5 Metern vorgesehen. Die von der Nachbarin errichteten Tore wiesen jedoch lediglich eine Breite von 1,0 bis 1,2 Metern auf und damit eine spürbare Abweichung von der vereinbarten Nutzungsmöglichkeit. Rein rechtlich liegt darin grundsätzlich eine Beeinträchtigung des Wegerechts im Sinne von § 1027 BGB.
Allerdings:
Die Tore standen ununterbrochen seit über zehn Jahren auf dem Grundstück. Damit stellte sich die Frage, ob ein etwaiger Anspruch auf Herstellung der vollen Wegbreite nicht bereits verjährt ist.
Das Gericht verweist insoweit auf die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB, die drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald der Berechtigte von der Beeinträchtigung und der Person des Störers Kenntnis erlangt – oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da die Klägerin die Tore seit Jahren kannte und sich an deren Nutzung nicht störte, hätte sie entsprechende Ansprüche spätestens innerhalb dieser Frist geltend machen müssen.
Eine 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB, die bei Vereitelung des Wegerechts greift, lehnte das Gericht ab. Denn das Wegerecht war nicht unbrauchbar, sondern konnte weiterhin ohne wesentliche Einschränkungen ausgeübt werden – sogar mit Schubkarre.
Folge:
Der Anspruch auf Verbreiterung war verjährt. Die Klägerin musste sich daher mit der faktischen Breite von 1,0–1,2 Metern abfinden.
Ergebnis
| Punkt | Bewertung |
|---|---|
| Wegerecht besteht weiter | ✅ |
| Tor darf stehen bleiben | ✅ |
| Anspruch auf Verbreiterung? | ❌ verjährt |
| Nutzung weiterhin möglich | ✅ |
Warum ist der Fall wichtig?
Weil er zeigt:
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Wegerecht heißt nicht „freie, uneingeschränkte Fläche“, sondern nur Zugang.
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Nachbarschaftsstreitigkeiten entstehen oft spät — und können bereits verjährt sein.
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Praktische Ausübbarkeit > theoretische Perfektion.
Kurz-Merksatz für die Karteikarte
Ein Tor verletzt ein Wegerecht nicht, solange der berechtigte Nachbar die Nutzung praktisch ausüben kann. Ansprüche wegen zu geringer Durchgangsbreite verjähren regelmäßig nach 3 Jahren.

