Kein „ewiges“ Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Kein „ewiges“ Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

BGH Urt. v. 28.01.2025 – XI ZR 162/21

 

Die Frage nach dem Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen beschäftigt seit Jahren sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur. Besonders die Problematik des sogenannten „ewigen Widerrufsrechts“ – wenn Pflichtangaben im Vertrag fehlen – hat für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer Grundsatzentscheidung klargestellt: Ein Verbraucher kann einen Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen, wenn er bereits vollständig erfüllt ist – auch dann nicht, wenn eine Widerrufsbelehrung oder Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gefehlt haben.

Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Verbraucher, Banken und Händler – und hat erhebliche examensrelevante Bedeutung.


 

Der Fall

Ein Verbraucher hatte vor sieben Jahren bei einem Autohaus ein Fahrzeug erworben und den Kauf teilweise über ein vom Händler gewährtes Darlehen finanziert. Über sein Widerrufsrecht wurde er nicht belehrt. Nachdem er den Kredit vollständig zurückgeführt hatte, erklärte er ein Jahr später den Widerruf und verlangte die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts.

Das Autohaus lehnte dies ab – zu Recht, wie nun auch der BGH entschieden hat.

 

Rechtliche Würdigung des BGH

Der BGH prüfte einen Rückzahlungsanspruch des Verbrauchers nach §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB. Zwar steht Verbrauchern grundsätzlich ein Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen zu, § 495 Abs. 1 BGB. Dieses Widerrufsrecht war hier jedoch erloschen.

 

  1. Grundsätzliches Widerrufsrecht

    • Der Vertrag war ein Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491, 488 BGB).

    • Pflichtangaben, insbesondere die Widerrufsbelehrung, fehlten. Normalerweise würde die Widerrufsfrist deshalb nicht beginnen (§ 356b Abs. 2 BGB).

     

  2. Kein „ewiges“ Widerrufsrecht

    • Nach der Verbraucherkreditrichtlinie (Art. 14 Abs. 1) und der Rechtsprechung des EuGH erlischt das Widerrufsrecht, sobald der Vertrag vollständig erfüllt ist.

    • Eine richtlinienkonforme Auslegung von §§ 495, 355 BGB führt dazu, dass Verbraucher sich nach Vertragsende nicht mehr auf ihr Widerrufsrecht berufen können.

     

  3. Gesetzgeberischer Wille

    • Der BGH betont, dass auch der deutsche Gesetzgeber nie ein unbefristetes Widerrufsrecht gewollt habe.

    • Mit der Möglichkeit, Pflichtangaben nachzuholen (§ 492 Abs. 6 BGB), habe er den Fristlauf bewusst beschränken wollen.

     

  4. Folge

    • Da der Darlehensvertrag bei Widerruf längst vollständig erfüllt war, bestand kein Widerrufsrecht mehr.

    • Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs scheiterte, da es an einer Rückgewährpflicht fehlte.

     

Bedeutung der Entscheidung

Der BGH macht deutlich:

  • Ein Verbraucherdarlehensvertrag kann nicht auf unbestimmte Zeit widerrufen werden.

  • Fehlt eine Belehrung, beginnt die Widerrufsfrist zwar nicht – das Widerrufsrecht erlischt aber spätestens mit vollständiger Vertragserfüllung.

  • Damit stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit für Banken und Händler, schränkt aber den Schutz für Verbraucher ein, die auf eine korrekte Belehrung angewiesen sind.

 

Fazit

Das Urteil beendet die Diskussion um ein „ewiges Widerrufsrecht“ bei Verbraucherdarlehen in Deutschland. Verbraucher müssen ihr Widerrufsrecht zeitnah ausüben; nach vollständiger Rückzahlung des Kredits ist der Widerruf ausgeschlossen. Für die Praxis bedeutet das: Wer Fehler in Widerrufsbelehrungen vermutet, muss schnell handeln.

 

 

Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat

  • Zivilrecht AT/BT: Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB.

  • Verbraucherschutzrecht: Systematik der §§ 491 ff. BGB.

  • Europarecht: Richtlinienkonforme Auslegung nationaler Normen.

  • Klausurtechnik: Zusammenspiel von Darlehensvertrag und verbundenem Vertrag (§ 358 BGB).

 

Der Fall eignet sich hervorragend, um das Spannungsfeld zwischen Verbraucherschutz, richtlinienkonformer Auslegung und Rechtssicherheit in Klausuren zu erörtern.

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