Kein Provisionsanspruch für Studienplatzvermittlung, wenn der Bewerber den Studienplatz nicht annimmt.

Kein Provisionsanspruch für Studienplatzvermittlung, wenn der Bewerber den Studienplatz nicht annimmt.

BGH, Urt. v. 05.06.2025 – I ZR 160/24

Die Vermittlung von Studienplätzen – insbesondere in der Medizin im Ausland – ist ein lukratives Geschäft. Doch was passiert, wenn ein Studienbewerber zwar eine Zulassung erhält, den Studienplatz aber nicht antritt? Darf der Vermittler trotzdem ein volles Erfolgshonorar verlangen? Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2025 auseinanderzusetzen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin vermittelte Studienplätze an deutschen Bewerbern, u. a. an der Universität Mostar in Bosnien. Der Beklagte beauftragte sie mit der Suche nach einem Medizinstudienplatz. In den von der Vermittlerin verwendeten AGB war geregelt, dass bei erfolgreicher Vermittlung ein Erfolgshonorar in Höhe einer Jahresstudiengebühr fällig wird. Rücktrittsoptionen gegen Zusatzgebühren waren vorgesehen.

Der Beklagte erhielt die Zusage für einen Studienplatz in Mostar, nahm diesen jedoch nicht an. Daraufhin stellte die Klägerin rund 11.200 Euro in Rechnung – was der Beklagte verweigerte.

 

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte, dass ein Anspruch auf Zahlung nicht besteht.


1. Maklervertrag nach § 652 BGB

Rechtsnatur des Vertrags ist ein Maklervertrag. Nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht der Provisionsanspruch nur, wenn der Maklerkunde das nachgewiesene oder vermittelte Geschäft auch tatsächlich abschließt. Das ist hier nicht geschehen: Die Studienplatzzusage führte erst mit der Annahme durch Einschreibung zu einem Vertragsschluss mit der Universität. Da diese ausblieb, kam kein Hauptvertrag zustande.

 

2. AGB-Kontrolle (§ 307 BGB)

Die Klausel, die das Erfolgshonorar auch ohne Annahme des Studienplatzes vorsah, unterliegt der Inhaltskontrolle. Der BGH stellte klar:

  • Wesentlicher Grundgedanke des Maklerrechts ist die Abschlussfreiheit. Der Auftraggeber darf frei entscheiden, ob er das vermittelte Geschäft tatsächlich eingehen will.

  • Eine Klausel, die auch ohne Hauptvertrag ein Honorar vorsieht, verschiebt das Risiko einseitig auf den Kunden.

  • Das stellt eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) dar und ist damit unwirksam.

 

3. Kein Anspruch auf Vergütung

Mangels wirksamer Honorarvereinbarung und da der Hauptvertrag nicht zustande kam, besteht kein Vergütungsanspruch.

 

Bedeutung der Entscheidung

Der BGH stellt klar:

  • Vermittler von Studienplätzen können ein Erfolgshonorar nur dann verlangen, wenn der Bewerber den Studienplatz tatsächlich annimmt.

  • AGB, die eine Provisionspflicht auch bei bloßer Zusage ohne Annahme vorsehen, sind unwirksam.

  • Damit schützt der BGH die Vertragsfreiheit von Studienbewerbern und verhindert, dass sie zu Zahlungen für nicht realisierte Studienaufnahmen verpflichtet werden.

 

Fazit

Die Entscheidung ist ein wichtiger Hinweis für den Umgang mit AGB im Bereich von Vermittlungsverträgen: Auch wenn es sich um gemischte Verträge handelt, gelten die Grundgedanken des Maklerrechts. Ein Erfolgshonorar setzt den tatsächlichen Erfolg – den Abschluss des Hauptvertrags – voraus.


 

Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat

  • Vertragstypenlehre: Einordnung gemischter Verträge (Makler-, Dienst- und Werkvertrag).

  • AGB-Kontrolle (§ 307 BGB): Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung.

  • Maklerrecht (§ 652 BGB): Anspruchsvoraussetzungen und Abschlussfreiheit.

  • Examenshinweis: Typischer Fall für die Kombination aus AGB-Kontrolle und Maklerrecht – sehr klausurrelevant.

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