Kfz-Verkäufer können beim Gebrauchtwagenkauf die Haftung für mögliche Unfallschäden nicht pauschal ausschließen.

Kfz-Verkäufer können beim Gebrauchtwagenkauf die Haftung für mögliche Unfallschäden nicht pauschal ausschließen.

OLG Köln, Urteil vom 09.04.2025 – 11 U 20/24

 

Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist seit jeher ein Dauerbrenner in der Rechtsprechung – und damit auch im juristischen Examen. Immer wieder geht es um die Frage, ob ein Mangel vorliegt, wie weit die Aufklärungspflichten des Verkäufers reichen und ob Klauseln im Kaufvertrag eine wirksame Beschaffenheitsvereinbarung oder doch nur einen unzulässigen Haftungsausschluss darstellen. Mit diesen Fragen hatte sich jüngst auch das Oberlandesgericht Köln zu beschäftigen. Im Mittelpunkt stand eine Vertragsklausel, nach der es „möglich“ sei, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei ist und der Verkäufer „keine Haftung für etwaige Unfallschäden“ übernimmt.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie eng die Grenzen für den Verkäufer im Verbrauchsgüterkauf gezogen sind und weshalb es auf die richtige Einordnung der Vertragsklausel entscheidend ankommt.

 

Der Fall

Ein Verbraucher kaufte im Juni 2023 von einer gewerblichen Gebrauchtwagenhändlerin einen 16 Jahre alten Opel Astra GTC. Im Kaufvertrag, der auf einem ADAC-Formular beruhte, war das Feld „lt. Vorbesitzer unfallfrei“ nicht angekreuzt. Stattdessen fand sich die Klausel, dass es möglich sei, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei sei, und der Verkäufer keine Haftung für eventuell vorhandene Unfallschäden übernehme.

Nach der Übergabe stellte der Käufer Lackunterschiede fest, ein hinzugezogener Gutachter bestätigte erhebliche Vorschäden an tragenden Karosserieteilen. Der Käufer erklärte den Rücktritt und verlangte Rückabwicklung. Die Händlerin lehnte dies ab und verwies auf den angeblichen Haftungsausschluss. Sowohl das Landgericht Aachen als auch in zweiter Instanz das OLG Köln gaben jedoch dem Käufer Recht.

 

Die Entscheidung des OLG Köln

Das OLG Köln stellte zunächst klar, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Damit greifen die besonderen Schutzvorschriften der §§ 474 ff. BGB, die gerade verhindern sollen, dass Verbraucher über allgemeine Vertragsklauseln von wesentlichen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen werden.

Das Fahrzeug wies einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf. Bei einem Gebrauchtwagen darf der Käufer grundsätzlich davon ausgehen, dass keine erheblichen, nicht offenbarten Unfallschäden vorliegen. Eine entsprechende Aufklärung war hier nicht erfolgt, sodass ein Mangel vorlag.

Die spannende Frage war nun, ob die im Vertrag enthaltene Klausel eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung oder ein unzulässiger Haftungsausschluss darstellte. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 3 BGB ist im Verbrauchsgüterkauf nur unter strengen Voraussetzungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich. Danach muss der Verbraucher vor Vertragsschluss ausdrücklich und gesondert darauf hingewiesen werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Zudem muss er dieser Abweichung ausdrücklich zustimmen. Die Klausel im vorliegenden Vertrag war jedoch unauffällig in den allgemeinen Text eingefügt, ohne Hervorhebung oder ausdrückliche Zustimmung. Schon deshalb fehlte es an einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung.

Darüber hinaus wies das OLG Köln darauf hin, dass die Klausel inhaltlich zu unbestimmt war. Die Formulierung „es ist möglich, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei ist“ lässt offen, ob tatsächlich eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vorliegt. Eine solche Formulierung erfüllt nicht die Warnfunktion, die § 476 BGB zwingend voraussetzt.

Auch als Haftungsausschluss konnte die Klausel nicht wirksam sein. Nach § 476 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es dem Unternehmer im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich untersagt, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auszuschließen oder einzuschränken. Die Berufung der Händlerin auf die Klausel griff daher nicht durch.

Da ein erheblicher Mangel vorlag und weder eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung noch ein zulässiger Haftungsausschluss gegeben war, war der Rücktritt des Käufers nach §§ 437 Nr. 2, 323 BGB wirksam. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, da die Händlerin die Nachbesserung verweigert hatte.

 

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des OLG Köln verdeutlicht einmal mehr, wie streng die Anforderungen an Vertragsklauseln im Verbrauchsgüterkauf sind. Will ein Händler von den objektiven Anforderungen des § 434 BGB abweichen, muss dies klar, ausdrücklich und mit gesonderter Zustimmung des Verbrauchers geschehen. Unklare Formulierungen im Fließtext eines Formularvertrages genügen diesen Anforderungen nicht.

Für die Praxis bedeutet das: Gebrauchtwagenhändler können sich nicht durch pauschale Formulierungen von der Haftung für Unfallschäden befreien. Für Verbraucher stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit, dass sie auch bei älteren Fahrzeugen vor versteckten Mängeln geschützt sind.

 

Fazit

Das OLG Köln hat klargestellt: Eine Klausel, die lediglich die Möglichkeit von Unfallschäden in den Raum stellt und die Haftung ausschließt, ist im Verbrauchsgüterkauf unwirksam. Der Käufer kann in einem solchen Fall wegen erheblicher Vorschäden vom Vertrag zurücktreten.

 

Prüfungsrelevanz für Studium und Referendariat

Der Fall eignet sich hervorragend, um die Abgrenzung zwischen einer negativen Beschaffenheitsvereinbarung und einem unzulässigen Haftungsausschluss zu trainieren. Besonders examensrelevant sind dabei:

  • die Voraussetzungen des § 434 Abs. 3 BGB,

  • die strengen Anforderungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB,

  • die Unwirksamkeit pauschaler Haftungsausschlüsse im Verbrauchsgüterkauf.

Gerade im Bereich des Gebrauchtwagenkaufs taucht diese Konstellation regelmäßig in Klausuren auf. Wer hier präzise zwischen Beschaffenheitsvereinbarung und Haftungsausschluss differenziert, kann wertvolle Punkte sammeln.

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