Sportwettenanbieter haftet für Wettverluste eines spielsüchtigen Kunden bei unterlassener Sperrkontrolle

Sportwettenanbieter haftet für Wettverluste eines spielsüchtigen Kunden bei unterlassener Sperrkontrolle

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2025 – 3 U 88/25


Der Schutz spielsüchtiger Personen gehört zu den zentralen Anliegen des Glücksspielstaatsvertrags. Gleichwohl zeigt die Praxis immer wieder erhebliche Vollzugsdefizite bei der Kontrolle von Spielersperren. Mit Beschluss vom 12. November 2025 hat das OLG Frankfurt a.M. klargestellt, dass Sportwettenanbieter für Wettverluste haften, wenn sie eine im zentralen Sperrsystem eingetragene Spielsperre nicht überprüfen. Die Entscheidung stärkt den Spielerschutz erheblich und hat weitreichende Folgen für Anbieter von Glücksspielen.

 

Sachverhalt

Der Kläger war spielsüchtig und hatte sich im bundesweiten Spielersperrsystem OASIS unbefristet sperren lassen. Trotz dieser Sperre konnte er an einem Wettautomaten der beklagten Sportwettenanbieterin weiterhin Wetten platzieren. Eine Überprüfung seiner Personalien und seines Sperrstatus fand vor den streitigen Einsätzen nicht statt.

In der Folge verlor der Kläger rund 5.500 Euro. Diese Wettverluste verlangte er vom Anbieter zurück. Das Landgericht Frankfurt a.M. gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Beklagte legte Berufung ein, nahm diese jedoch nach einem Hinweis des OLG Frankfurt a.M. zurück.

 

Rechtlicher Hintergrund

Maßgeblich waren die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2021, insbesondere § 8 GlüStV 2021. Diese Norm verpflichtet Glücksspielanbieter zur Teilnahme am zentralen Sperrsystem und zur Kontrolle, ob ein Spieler gesperrt ist. Ziel dieser Regelung ist es, spielsüchtige Personen effektiv davor zu schützen, durch weitere Glücksspielteilnahme erhebliche Vermögensschäden zu erleiden.

Die Kontrollpflicht dient nicht nur ordnungsrechtlichen Zwecken, sondern entfaltet auch zivilrechtliche Schutzwirkungen zugunsten der betroffenen Spieler.

 

Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.

Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts. Der spielsüchtige Kläger hatte einen Anspruch auf Rückerstattung der verlorenen Wetteinsätze. Die Wettanbieterin habe gegen die Schutzvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen, indem sie vor den Spieleinsätzen keine Überprüfung des Sperrstatus vorgenommen habe.

Das Gericht betonte, dass das zentrale Sperrsystem gerade dazu dient, jeden einzelnen spielsüchtigen Spieler effektiv von der Teilnahme am Glücksspiel auszuschließen. Wer diese Kontrollmechanismen missachte, handele rechtswidrig und hafte für die daraus resultierenden Vermögensschäden.

 

Zivilrechtliche Einordnung

Die Haftung des Sportwettenanbieters ergibt sich aus der Verletzung einer Schutzpflicht. Die einschlägigen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags sind Schutzgesetze im Sinne des Zivilrechts. Verstößt ein Anbieter gegen diese Pflichten, kann er zum Ersatz der dadurch verursachten Schäden verpflichtet sein.

Besonders relevant ist dabei, dass die Spielsucht des Klägers dem Anspruch nicht entgegenstand. Gerade weil der Gesetzgeber spielsüchtige Personen als besonders schutzbedürftig einstuft, kann sich der Anbieter nicht darauf berufen, der Spieler habe freiwillig und eigenverantwortlich gehandelt.

 

Bedeutung für Praxis und Studium

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine deutliche Verschärfung der Haftungsrisiken für Glücksspielanbieter. Die Kontrolle des Sperrstatus ist zwingend und darf nicht aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unterbleiben. Andernfalls drohen erhebliche Rückzahlungsansprüche.

Für Studierende ist der Fall examensrelevant, da er die zivilrechtlichen Folgen öffentlich-rechtlicher Schutzvorschriften anschaulich macht. Prüfungsrelevant sind insbesondere die Einordnung von § 8 GlüStV 2021 als Schutzgesetz, die Haftung bei Pflichtverletzungen sowie die Abgrenzung zur Eigenverantwortung des Geschädigten.


Fazit

Das OLG Frankfurt a.M. stellt klar: Wer als Sportwettenanbieter die Kontrolle von Spielersperren vernachlässigt, haftet für die Verluste spielsüchtiger Kunden. Der Glücksspielstaatsvertrag ist kein bloßes Ordnungsrecht, sondern begründet konkrete zivilrechtliche Schutzpflichten. Die Entscheidung stärkt den Spielerschutz und setzt ein deutliches Signal an die Glücksspielbranche.

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